Schlechte Internet-Bewertung: Gegen wen geht man vor?
Portalbetreiber werden stellvertretend belangt
Man muss den Verfasser eine Bewertung nicht kennen, um die Bewertung löschen zu lassen. Das Recht lässt es zu, dass Betroffene direkt gegen den Portalbetreiber vorgehen.
Betroffene führen Gerichtsverfahren wegen negativer Bewertungen fast ausnahmslos gegen den Portalbetreiber. Das liegt daran, dass der Verfasser seine Bewertung regelmäßig anonym abgibt und er deshalb nicht ermittelt werden kann. Der BGH schützt die anonyme Meinung ohne jede Einschränkung (BGH, Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08 – spickmich.de). Ein Anspruch auf Auskunft, wer die Bewertung geschrieben hat, kommt aktuell nur bei strafbaren Äußerungen in Frage (BGH, Urteil vom 1.7.2014 – VI ZR 345/13 – Ärztebewertung). Somit muss das bewertete Unternehmen meist gegen den Portalbetreiber vorgehen. Dieser muss die negative Bewertung in einer Art Stellvertreterprozess ausbaden. Der Portalbetreiber haftet, wenn er das Prüfverfahren gar nicht einleitet oder er Prüfpflichten verletzt (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Jameda) oder sich die rechtswidrige Kritik zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16).
Viele Portalbetreiber im Ausland
Doch wer ist eigentlich der Betreiber und wo hat er seinen Sitz? Bei Betreibern mit Sitz im Ausland oder gar außerhalb der europäischen Union stellt sich zusätzlich die Frage nach dem anwendbaren Recht und dem zuständigen Gerichtsstand.
Amerikanische Portale wie Google oder Yelp haben ein Netzwerk von Tochterfirmen und Filialen gestrickt, hauptsächlich um ihre riesigen Gewinne in Niedrigsteuerländern zu versteuern. Domains werden untereinander zur Verfügung gestellt, die Mutterfirmen halten sich meist raus, außer die Domains zu registrieren. Die Domaininhaber haften für derartige Bewertungen meist nicht, auch nicht der Admin-C. Beide haben keinen Einfluss auf die Inhalte und können in der Regel auch nach Kenntnis nicht zur Löschung verpflichtet werden. Die Verstrickung der Firmen führt auch dazu, dass der richtige Ansprechpartner bei Rechtsstreitigkeiten oft im Ausland liegt. So sind die Bewertungen auf yelp.de nicht etwa von der Yelp Deutschland GmbH zu verantworten, sondern von der Yelp Ltd. in Irland. Ebenso wenig hat die Google Germany GmbH (offiziell) etwas mit den unter www.google.de hinterlegten Inhalten zu tun, stattdessen die Google Ireland Ltd.
Welches Recht ist anzuwenden?
Die deutschen Gerichte sind für betroffene Unternehmen international zuständig, die ihren Schwerpunkt in Deutschland haben. Dies gilt insbesondere bei Klagen gegen Google, Facebook und Yelp, die allesamt ihren Sitz in Irland, also in der EU, haben. Diese Streitigkeiten sind auch nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht zu beurteilen. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als auch aus der Rom II-Verordnung.
Achtung: Hat der Portalbetreiber seinen Sitz außerhalb der EU, ist grundsätzlich ebenso deutsches Recht anzuwenden. Einige Portale haben in ihren Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass US-amerikanisches Recht des jeweiligen Staates Anwendung findet, wenn der Kunde hier ein Unternehmensprofil anlegt oder ein bereits angelegtes übernimmt. Dieser Umstand wird vielen Unternehmen bei schlechten Tripadvisor-Bewertungen zum Verhängnis. Obwohl dieser Portalbetreiber vorgerichtlich einiges löscht, so sind Klagen in Deutschland nicht möglich.
Beanstandungen können zugestellt werden
Portalbetreiber mit ausländischer Niederlassung haben eines gemeinsam: Meist reagieren sie überhaupt nicht auf Beanstandungen, die nicht von Rechtsanwälten kommen. Gegen Bewertungen auf diesen Portalen kommt man tatsächlich ausschließlich mit spezialisierten Anwälten an.
Machen Sie keine Experimente!
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