Kosten und Preise
der Tätigkeit
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Hier erfahren Sie, was unsere Tätigkeit kostet – insbesondere die Beanstandung einer Bewertung mit dem Ziel der Löschung. Die Erstberatung ist kostenlos. Für die Tätigkeit bezüglich der Löschung selbst vereinbaren wir feste Pauschalpreise, damit Sie vorher wissen, woran Sie sind.
Als Anwälte dürfen wir keine Erfolgshonorare anbieten. Unsere Preise gelten daher für die reine anwaltliche Tätigkeit und sind erfolgsunabhängig. Ob eine Bewertung am Ende gelöscht wird, entscheidet allein der Betreiber des jeweiligen Bewertungsportals – niemand kann Ihnen ein Ergebnis garantieren.
Kein Kostenrisiko vorab: Wir sehen uns Ihre Bewertung zunächst kostenlos an und sagen Ihnen offen, wie wir die Erfolgsaussichten einschätzen und was eine Beanstandung kosten würde. Sehen wir keine Aussicht auf Erfolg, sagen wir das – und es entstehen Ihnen keine Kosten.
Preis anfragen: Rufen Sie uns an unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder schicken Sie uns das Kontaktformular. Für eine größere Zahl von Bewertungen machen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Die spezialisierte Kanzlei für Ihren guten Ruf.

„Ein fairer Preis ist einer, den Sie kennen, bevor wir anfangen.“
Wenn Sie mehr als 1 Bewertung zum Löschen beauftragen, machen wir Ihnen einen individuellen Fixpreis je nach Aufwand.
1 Bewertung
Einzelauftrag
2 Bewertungen
und mehr
Mit Rechtsschutz*
und Deckungszusage
Jede Tätigkeit mit dem Ziel der Löschung Löschung erfordert einen gewissen Grundaufwand: Die Bewertung muss juristisch eingeordnet, der Sachverhalt aufgeklärt und die Beanstandung so formuliert werden, dass der Portalbetreiber sie prüfen muss. Einzelpreise von € 49 netto sind rechtswidrig, weil dafür keine ordentliche anwaltliche Tätigkeit möglich ist.
Für Sonderpreise bei sehr vielen Bewertungen sprechen Sie uns bitte direkt an. Die genannten Preise gelten für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung, für Fälle, in denen die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist, und für Mandanten, die keine Abrechnung über die Rechtsschutzversicherung wünschen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Rechtsanwälte dürfen ein Erfolgshonorar nur in engen Ausnahmefällen vereinbaren (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG). Unser Honorar ist deshalb erfolgsunabhängig: Geschuldet ist die anwaltliche Tätigkeit, nicht das Ergebnis. Über die Löschung selbst entscheidet der Portalbetreiber.
Das ist kein Nachteil, sondern eine Frage der Interessenlage. Wer nur im Erfolgsfall bezahlt wird, hat ein wirtschaftliches Motiv, den Erfolg herbeizuführen – notfalls auf Wegen, die Sie als Auftraggeber später teuer zu stehen kommen. Mehr dazu auf unserer Seite Google Bewertungen löschen mit Erfolgshonorar.
Was „Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten“ bedeutet: Wir prüfen Ihren Fall vor der Beauftragung kostenlos. Halten wir eine Löschung für aussichtslos, sagen wir Ihnen das und berechnen dafür nichts. Erst wenn Sie uns danach beauftragen, entsteht das vereinbarte Pauschalhonorar.
Wenn Sie eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung für Selbständige haben, übernimmt diese unter Umständen die Kosten für die Löschung einer Bewertung. Gerne stellen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung – auch das kostet Sie vorab nichts.
Damit die Versicherung eintritt, müssen im Regelfall zwei Punkte erfüllt sein:
Bitte beachten Sie: Ob Ihre Versicherung zahlt, richtet sich nach Ihrem konkreten Vertrag. Vereinbarte Selbstbeteiligungen bleiben bestehen, und die Umsatzsteuer trägt die Versicherung bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in der Regel nicht.
In bestimmten Konstellationen ja. Wer eine rechtswidrige Bewertung verfasst, greift in Ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. in Ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind dann grundsätzlich vom Verfasser zu erstatten (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog).
Auch der Portalbetreiber kann haften: Lässt er eine Bewertung trotz konkreter Beanstandung stehen, obwohl er den Sachverhalt hätte prüfen müssen, kommt eine Erstattung der dadurch verursachten Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
Realistisch bleiben: Viele Bewertungen werden anonym oder unter Pseudonym abgegeben. Solange der Verfasser nicht identifiziert ist, lässt sich ein Erstattungsanspruch praktisch nicht durchsetzen. Wir sagen Ihnen von vornherein, wie wir die Chancen im konkreten Fall einschätzen, statt Ihnen eine Kostenerstattung in Aussicht zu stellen, die es nicht geben wird.
Kosten für die Löschung negativer Bewertungen gehören heute zum betrieblichen Alltag wie Miete oder Personalkosten. Rechtsanwaltskosten für die Löschung negativer Bewertungen können Sie daher regelmäßig steuerlich absetzen, weil es sich um eine betriebsbedingte Rechtsstreitigkeit handelt.
Betriebsbedingt ist die Streitigkeit, weil in Ihr (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht rechtswidrig eingegriffen wird und Sie sich dagegen verteidigen dürfen. Hinzu kommt der Marketingbezug: Wenn Sie eine Google Rezension löschen lassen, wirkt sich das auch auf die Sichtbarkeit Ihres Unternehmens bei Google aus.
Für die Einordnung in Ihrem konkreten Fall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater – wir dürfen und wollen keine Steuerberatung erbringen.
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Für eine einzelne Bewertung liegt der Pauschalpreis bei ab € 99 netto. Das ist der Mindestpreis für eine Bewertung ohne Text; bei umfangreichen Beanstandungen, aufwendigen Sachverhalten oder schwierigen Portalen kann der Preis höher liegen. Sie erfahren den konkreten Preis, bevor Sie uns beauftragen – nicht danach.
Ja. Sie können uns bundesweit telefonisch unter 07171 / 79 80 00 erreichen oder das Kontaktformular ausfüllen. Wir melden uns schnellstmöglich zurück, weil wir wissen, wie sehr eine negative Bewertung an den Nerven zerrt. Wir haben über 40.000 Bewertungen bearbeitet und können meist sehr schnell einschätzen, ob eine Bewertung löschbar ist und was das kosten wird.
Ja. Mengenrabatte bei mehreren Bewertungen sind zulässig und wir geben sie weiter. Feste Preisstaffeln haben wir bewusst nicht: Manche Portale und manche Bewertungen verursachen mehr Aufwand als andere. Fragen Sie uns einfach nach dem Preis für Ihren konkreten Auftrag.
Das Honorar ist erfolgsunabhängig, weil Anwälte keine Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Bezahlt wird die anwaltliche Tätigkeit, nicht das Ergebnis – über die Löschung entscheidet der Portalbetreiber. Deshalb prüfen wir vorher kostenlos: Sehen wir keine Erfolgsaussichten, sagen wir Ihnen das, und Sie beauftragen uns gar nicht erst.
Nein. Nach § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG dürfen Rechtsanwälte ein Erfolgshonorar nur in engen Ausnahmefällen vereinbaren. Wenn Ihnen jemand die Löschung von Bewertungen „nur bei Erfolg“ anbietet, sollten Sie genau hinsehen, wer da eigentlich schreibt und ob überhaupt eine Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung vorliegt.
Möglicherweise. Voraussetzung ist eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung oder eine für Selbständige, ein tatsächlicher Rechtsschutzfall und dass Sie mit dem Portalbetreiber kein Vertragsverhältnis eingegangen sind – das Profil also nicht selbst angelegt oder übernommen haben. Wir stellen die Deckungsanfrage gerne für Sie. Selbstbeteiligung und Umsatzsteuer bleiben je nach Vertrag bei Ihnen.
Im gerichtlichen Verfahren richten sich Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert, den das Gericht festsetzt. Eine pauschale Zahl gibt es dafür nicht. Wir rechnen Ihnen die zu erwartenden Kosten und das Kostenrisiko vorher konkret durch, damit Sie entscheiden können, ob sich der Weg für Sie lohnt. Abmahnungen gegen Verfasser und Klagen gegen Portalbetreiber gehören zu unserem Standardangebot.
Bei einer berechtigten Abmahnung sind die Anwaltskosten grundsätzlich vom Verfasser zu erstatten. In der Praxis scheitert das häufig daran, dass die Bewertung anonym oder unter Pseudonym abgegeben wurde. Ist der Verfasser bekannt oder identifizierbar, prüfen wir den Erstattungsanspruch mit.
Sie können eine Bewertung bei jedem Portal selbst melden – das kostet nichts. Allerdings werden dabei häufig Fehler gemacht, die sich später nicht mehr korrigieren lassen: Wer eine Bewertung mit der falschen Begründung meldet oder den Kundenkontakt vorschnell bestreitet, kann sie dauerhaft unlöschbar machen. Wie Sie selbst vorgehen, erklären wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung ehrlich – auch dann, wenn Sie uns am Ende nicht beauftragen.
In aller Regel ja, weil es sich um eine betriebsbedingte Rechtsstreitigkeit handelt. Für Ihren konkreten Fall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
„Ein guter Ruf braucht einen ebenso guten Anwalt.“
Preis anfragen: Schicken Sie uns den Link zu den Bewertungen an info@anwaltskanzlei-hechler.de oder rufen Sie uns unter ☎ 07171 / 79 80 00 an. Sie erhalten von uns eine Einschätzung der Erfolgsaussichten und einen festen Preis – beides kostenlos und unverbindlich.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Bewertungs-Recht
Über 40.000 Bewertungen gelöscht
Anwaltsprofil