LG Hamburg: Löschen von Bewertungen keine Inkassodienstleistung
Inkassounternehmen bietet Löschung von Bewertungen an
Das LG Hamburg hat einem Inkassodienstleister das Löschen von Google Bewertungen für Kunden verboten, da dies keine Inkassoleistung sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Markt für Löschleistungen bezüglich negativer Bewertungen auf Google boomt. Neben Anwälten haben auch viele Löschdienst das Löschen von kritischen Bewertungen für sich entdeckt. Im Jahre 2023 versuchte ein Inkassounternehmen den Markteintritt, woraufhin ein Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen eines vermeitlichen Verstoßes gegen § 3 RDG aussprach und dem Inkassobüro dies verbieten wollte. Das LG Hamburg verbot mit Beschluss vom 27.02.2023 – 405 HKO 19/22 dem Inkassounternehmen das Löschen von Google Bewertungen, da dies eine Rechtsdienstleistung darstelle, die nicht von seiner Inkassoerlaubnis erfasst sei. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es ist eine Hauptsacheklage anhängig.
Registrierter Rechtsdienstleister bietet Löschung von Google-Bewertungen an
Das Inkassounternehmen war als registrierter Rechtsdienstleister eingetragen und darf daher Rechtsdienstleistungen im Bereich der lnkassodienstleistungen erbringen. Das Untenrehmen bietet den Kunden an, rechtswidrige Google Bewertungen löschen zu lassen. Der Rechtsanwalt, der gegen das Inkassounternehmen vor Gericht zog, war der Auffassung, dass hier eine Rechtsdienstleistung vorliege, die Rechtsanwälten vorbehalten sei. Das Inkassobüro war der Auffassung, dass es mit seiner Registrierung auch von der Inkassodienstleistung losgelöste zivilrechtliche Ansprüche für Kunden in Form von Löschdienstleistungen durchsetzen dürfe.
LG Hamburg: Löschen von Bewertungen keine Inkassodienstleistung
Das LG Hamburg (Beschluss vom 9.12.2022, 405 HKO 19/22 – nicht rechtskräftig Stand 11.6.2023) war der Ansicht, dass das Löschen von Google Bewertungen eine Rechtsdienstleistung und keine Inkassodienstleistung darstelle. Daher verbot das Landgericht der Inkassogesellschaft ihre diesbezügliche Tätigkeit. Das Landgericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, dass die Geltendmachung von Löschungsansprüchen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bezüglich Bewertungen auf Portalen wie Google etc. in jedem Einzelfall eine eigenständige Prüfung erforderlich sei. Es liege auf der Hand, dass jede Bewertung jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen sei. Dann sei zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handele, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthalte sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden habe.
Einen Widerspruch des Inkassounternehmens gegen die Entscheidung wies das LG Hamburg zurück, da das Löschen von Google-Bewertungen keine Inkassodienstleistung darstelle.
LG Hamburg: Inkassounternehmen darf Forderungen einziehen, aber keine Bewertungen löschen (nicht rechtskräftig)
Bereits der Begriff „Inkasso“ zeige, so das Landgericht, dass eine entsprechende Dienstleistung mit dem Einziehen von Geld aus einer Kundenforderung zu tun haben müsse. Nichts anderes meine der Begriff „Forderungseinziehung“ in der gesetzlichen Definition. Die Ansicht des Inkassounternehmens, dass die Durchsetzung sämtlicher zivilrechtlicher Haupt- und Nebenansprüche unter den Begriff lnkassodienstleistung falle, überschreitee die Wortlautgrenze der gesetzlichen Regelung. Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen stehe somit in keinem Zusammenhang mit der Einziehung einer Geldforderung.
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