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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Google Bewertung löschen durch Inkassounternehmen?


Illegale Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen

Das LG Hamburg hat einem Inkassodienstleister das Löschen von Google Bewertungen für Kunden verboten, da dies keine Inkassoleistung sei. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Der Markt für Löschleistungen bezüglich negativer Bewertungen auf Google boomt. Neben Anwälten haben auch nicht zur Anwaltschaft zugelassene Löschagenturen das Löschen von kritischen Bewertungen für sich entdeckt. Aktuell versuchte ein Inkassounternehmen den Markteintritt, woraufhin ein Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen Verstoß gegen § 3 RDG aussprach und dem Inkassobüro dies verbieten wollte, da eine Rechtsdienstleistung vorliege. Das LG Hamburg verbot mit Beschluss vom 27.02.2023 – 405 HKO 19/22 einem Inkassounternehmen das Löschen von Google Bewertungen, da dies eine Rechtsdienstleistung darstelle, die nicht von der Inkassolizenz erfasst sei. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es ist außerdem eine Hauptsacheklage anhängig.

Registrierter Rechtsdienstleister bietet Löschung von Google-Bewertungen an

Das Inkassounternehmen war als registrierter Rechtsdienstleister eingetragen und darf Rechtsdienstleistungen im Bereich der lnkassodienstleistungen erbringen. Sie bietet ihren Mandanten an, rechtswidrige Google Bewertungen löschen zu lassen. Der Rechtsanwalt, der gegen das Inkassounternehmen vor Gericht zog, war der Auffassung, dass hier eine Rechtsdienstleistung vorliege, die Rechtsanwälten vorbehalten sei. Das Inkassobüro war der Auffassung, dass es mit seiner Registrierung auch zivilrechtliche Ansprüche für Kunden durchsetzen dürfe.

LG Hamburg: Löschen von Bewertungen eine Rechtsdienstleistung

Das LG Hamburg (Beschluss vom 9.12.2022, 405 HKO 19/22 – nicht rechtskräftig Stand 11.6.2023) war der Ansicht, dass das Löschen von Google Bewertungen für Kunden eine Rechtsdienstleistung und keine Inkassodienstleistung darstelle und verbot der Inkassogesellschaft ihre diesbezügliche Tätigkeit. Das Landgericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, dass die Geltendmachung von Löschungsansprüchen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bezüglich Bewertungen auf Portalen wie Google etc. in jedem Einzelfall eine eigenständige Prüfung erforderlich ist. Es liege auf der Hand, dass jede Bewertung jeweils auf ihren individuellen Aussagegehalt zu prüfen sei. Dann sei zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handele, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthalte sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden habe.

Einen Widerspruch des Inkassounternehmens gegen die Entscheidung wies das LG Hamburg zurück, da das Löschen von Google-Bewertungen keine Inkassodienstleistung darstelle.

Inkassounternehmen darf nur Forderungen einziehen

Eine Inkassodienstleistung ist somit nicht zugleich eine lnkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Bereits der Begriff „Inkasso“ zeige, dass eine entsprechende Dienstleistung mit dem Einziehen von Geld aus einer Kundenforderung zu tun haben müsse, so das Landgericht. Nichts anderes meine der Begriff „Forderungseinziehung“ in der gesetzlichen Definition. Die Ansicht des Inkassounternehmens, dass die Durchsetzung sämtlicher zivilrechtlicher Haupt- und Nebenansprüche unter den Begriff lnkassodienstleistung falle, überschreitee die Wortlautgrenze der gesetzlichen Regelung. Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen steht somit in keinem Zusammenhang mit der Einziehung einer Geldforderung.

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