Name in Bewertung
genannt?

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Ist die Nennung von Namen in Bewertungen zulässig?


Verstoß gegen DSGVO bei Privatpersonen

Verärgerte oder enttäuschte Kunden bewerten Unternehmen in jeder Branche. Dabei schießen sie oft über das Ziel hinaus, indem sie Mitarbeiter in der Bewertung mit vollem Vornamen und Nachnamen nennen. Das kann insbesondere bei negativen Kritiken datenschutzrechtlich relevant werden und in einer Abmahnung sowie in einem Bußgeldbescheid enden.

Sie sind Mitarbeiter eines Unternehmens und wurden z. B. in einer Google-Bewertung namentlich genannt? Man muss zunächst unterscheiden, wer von der Namensnennung in seinen Rechten betroffen ist. Dem bewerteten Unternehmen kann es gelingen, die Bewertung komplett löschen zu lassen. Allerdings kann sich das Unternehmen dabei nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen oder andere rechtswidrige Äußerungen stützen. Das bewertete Unternehmen kann die Bewertung nicht mit der Begründung löschen lassen, dass der Name eines Mitarbeiters genannt wird. Dies kann nur der namentlich genannten Mitarbeiter selbst, denn nur dessen Rechte werden durch die Nennung des Namens eventuell verletzt. Dabei ist wiederum zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter gegen den Portalbetreiber oder direkt gegen den Verfasser der Rezension (sofern ?bekannt) vorgehen will.

Darf man den Namen eines Mitarbeiters in einer Bewertung nennen?

Wir meinen nein, da hier ein Verstoß des Verfassers der Rezension gegen die DSGVO vorliegen dürfte. Da Rezensionen an die Öffentlichkeit gerichtet werden und nicht nur im privaten Bereich stattfinden, ist die DSGVO anwendbar. Des Weiteren werden durch die Nennung des Namens des Mitarbeiters personenbezogene Daten verarbeitet: Namen sind personenbezogene Daten und die Veröffentlichung z. B. in einer Google Bewertung ist eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten.

Bewerter verstößt gegen Datenschutzrechte des Mitarbeiters

Der Verfasser z. B. einer Kununu Bewertung benötigt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, wenn er den Namen eines Mitarbeiters in identifizierbarer Weise veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wäre nur zulässig, wenn der Bewerter ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung hätte und schutzwürdige Interessen des betroffenen Mitarbeiters nicht überwiegen würden, vgl. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO. Nach unserer Ansicht muss die Meinungsfreiheit des Erstellers der Google Bewertung in einer Abwägung allerdings hinter das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters zurücktreten. Wenn der Mitarbeiter in der Rezension – wie oft – kritisiert oder denunziert wird, muss das Interesse des Bewerters erst recht zurücktreten. Er hat keinerlei berechtigtes Interesse, seinen Privatzwist mit einem Mitarbeiter öffentlich auszutragen. Ein Mitarbeiter darf nicht wegen eines einzigen Fehlers oder eines schlechten Tages jahrelang im Internet an den Pranger gestellt werden.

Keinen Anspruch gegen den Portalbetreiber

Das OLG Hamm hat in einer Einzelfallentscheidung keinen Löschanspruch eines betroffenen Mitarbeiters gegen den Portalbetreiber selbst gesehen. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, da in diesem Fall die Rechte des Portalbetreibers denen des Mitarbeiters überwiegen (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20).

Sonderfall: Identifizierbarkeit ohne Namensnennung

Oft werden Namen in Bewertungen nicht oder nicht vollständig genannt, dennoch lässt sich der Mitarbeiter eindeutig anhand der Angaben identifizieren. Auch hier ist die DSGVO anwendbar, da die dort erforderlichen „personenbezogene Daten“ alle Informationen sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehenAls identifizierbar sieht man Personen auch dann an, wenn sie mittels Zuordnung zu besonderen Merkmalen wie dem Aussehen identifiziert werden können. Somit kann sich der betroffene Mitarbeiter gegen diejenigen Aussagen wehren, die ihn identifizierbar machen.

Was kann ich tun, wenn mein Name in der Bewertung genannt wird?

Der Mitarbeiter kann nicht die komplette Google Bewertung löschen lassen. Dies kann nur das Unternehmen, das bewertet wurde. Der Mitarbeiter kann, auch entgegen dem Willen des Arbeitgebers, die Bewertung bezüglich der Nennung seines Namens angreifen. Hier muss dann juristisch geprüft werden, ob es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Mitarbeiters handelt. Rufen Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 / 79 80 00 einfach an.

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