Name in Bewertung
zulässig?
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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Ein verärgerter Kunde nennt in seiner Google-Bewertung Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit vollem Namen? Das ist nicht nur unangenehm, sondern in vielen Fällen auch datenschutzrechtlich unzulässig – und die Bewertung lässt sich oft insgesamt angreifen.
Verärgerte oder enttäuschte Kunden bewerten Unternehmen in jeder Branche. Dabei schießen sie oft über das Ziel hinaus, indem sie Mitarbeiter mit Vor- und Nachnamen nennen und öffentlich kritisieren. Für den Betroffenen ist das belastend: Die Bewertung ist unter seinem Namen über Suchmaschinen auffindbar, oft über Jahre. Für das Unternehmen stellt sich die Frage, wie es seinen Mitarbeiter schützen und die Bewertung loswerden kann.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung: Die Namensnennung verletzt die Rechte des Mitarbeiters, nicht die des Unternehmens. Welche Wege es trotzdem für beide gibt, erklären wir auf dieser Seite. Wie die Löschung bei Google allgemein abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen.
Tipp: Sichern Sie die Bewertung sofort. Fertigen Sie einen Screenshot mit Datum, dem Namen des Verfassers und dem Link zur Bewertung an. Reagieren Sie nicht vorschnell öffentlich – eine unbedachte Antwort, in der Sie den Vorfall bestätigen, kann eine spätere Löschung erschweren.
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„Ein Mitarbeiter darf nicht wegen eines einzigen schlechten Tages jahrelang im Internet an den Pranger gestellt werden.“
Das bewertete Unternehmen kann die Bewertung nicht allein deshalb löschen lassen, weil darin der Name eines Mitarbeiters steht. Denn durch die Namensnennung werden nicht die Rechte des Unternehmens verletzt, sondern allein die des Mitarbeiters. Das bedeutet aber nicht, dass Sie als Arbeitgeber machtlos sind.
In der Praxis enthält eine Bewertung, die einen Mitarbeiter namentlich angreift, fast immer weitere angreifbare Aussagen. Aus unserer Erfahrung sind das vor allem:
Gemeinsam vorgehen ist am wirksamsten. Das Unternehmen greift die Bewertung wegen unwahrer oder rechtswidriger Aussagen insgesamt an. Der genannte Mitarbeiter kann zusätzlich die Nennung seines Namens beanstanden. So wird die Bewertung aus zwei Richtungen angegriffen. Viele Arbeitgeber übernehmen dabei auch die Kosten für ihren Mitarbeiter – ein deutliches Zeichen, dass Sie hinter Ihrem Team stehen.
Wir meinen: in aller Regel nein. Nach unserer Auffassung liegt ein Verstoß des Verfassers gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Da Rezensionen an die Öffentlichkeit gerichtet sind und nicht nur im privaten Bereich stattfinden, ist die DSGVO anwendbar. Namen sind personenbezogene Daten, und ihre Veröffentlichung in einer Google-Bewertung ist eine Verarbeitung dieser Daten.
Der Verfasser z. B. einer Kununu Bewertung oder Google-Rezension benötigt deshalb eine Rechtsgrundlage, wenn er den Namen eines Mitarbeiters in identifizierbarer Weise veröffentlicht. In Betracht kommt nur ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO – und das auch nur, wenn die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitarbeiters nicht überwiegen.
Nach unserer Ansicht muss die Meinungsfreiheit des Verfassers in dieser Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zurücktreten. Wird der Mitarbeiter in der Rezension – wie so oft – kritisiert oder bloßgestellt, gilt das erst recht. Der Verfasser hat kein berechtigtes Interesse daran, einen persönlichen Konflikt mit einem einzelnen Mitarbeiter öffentlich auszutragen. Seine Kritik an der Leistung des Unternehmens kann er auch ohne Namen äußern.
Sonderfall: erkennbar, auch ohne vollen Namen. Oft wird ein Name nicht oder nicht vollständig genannt – etwa „die blonde Dame am Empfang“ oder „Herr M. aus dem Verkauf“. Lässt sich der Mitarbeiter anhand dieser Angaben eindeutig erkennen, ist die DSGVO ebenfalls anwendbar. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen – auch über Merkmale wie Aussehen, Funktion oder Abteilung. Der Mitarbeiter kann sich deshalb auch gegen solche Aussagen wehren.
Ob eine Bewertung gelöscht werden kann, hängt immer vom konkreten Wortlaut ab. Die folgenden Beispiele aus unserer Praxis zeigen, worauf es ankommt:
Praxis-Tipp: Schicken Sie uns einfach den Link oder einen Screenshot der Bewertung. Wir sagen Ihnen in der kostenlosen Erstberatung, ob und auf welchem Weg eine Löschung Aussicht auf Erfolg hat.
Google untersagt in seinen Richtlinien für Beiträge auf Google Maps grundsätzlich die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung, ausdrücklich auch des vollständigen Namens. Allerdings macht Google eine wichtige Ausnahme: Erlaubt ist der Name einer Person, die normalerweise Kundenkontakt hat und für das Unternehmen tätig ist, etwa Ärzte, Anwälte, Makler oder leitende Angestellte.
Das heißt in der Praxis: Bei Mitarbeitern im direkten Kundenkontakt – also gerade dort, wo Namen am häufigsten genannt werden – lehnt Google eine Löschung über die Meldefunktion oft ab. Eine einfache Meldung führt deshalb häufig nicht zum Ziel. Eine anwaltlich begründete Beanstandung, die sich auf die DSGVO und auf weitere Rechtsverstöße der Bewertung stützt, hat deutlich bessere Aussichten.
Kein Anspruch des Mitarbeiters gegen den Portalbetreiber? Das OLG Hamm hat in einer Einzelfallentscheidung einen Löschanspruch eines genannten Mitarbeiters gegen den Portalbetreiber verneint, weil dessen Rechte im konkreten Fall überwogen (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20). Umso wichtiger ist es, die Bewertung nicht nur wegen des Namens, sondern auch aus den anderen oben genannten Gründen anzugreifen – und, wo der Verfasser bekannt ist, direkt gegen ihn vorzugehen.
Als Mitarbeiter können Sie nicht die komplette Bewertung löschen lassen – das kann nur das bewertete Unternehmen. Sie können aber, auch unabhängig vom Willen Ihres Arbeitgebers, die Nennung Ihres Namens angreifen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie gegen den Portalbetreiber oder direkt gegen den Verfasser vorgehen, sofern dieser bekannt ist.
Juristisch geprüft werden muss dann, ob die Nennung einen schwerwiegenden Eingriff in Ihre Rechte darstellt. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber: Wenn beide gemeinsam vorgehen, sind die Erfolgsaussichten am größten.
Fazit: Die Nennung Ihres Namens müssen Sie nicht einfach hinnehmen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Bei einer Bewertung mit Namensnennung prüfen wir immer beide Seiten: die Rechte Ihres Unternehmens und die Rechte des genannten Mitarbeiters.
Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten. Sehen wir nach der Prüfung keine realistische Chance auf Löschung, sagen wir Ihnen das offen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir die Kostenübernahme für Sie. Mehr dazu auf unserer Seite Kosten und Preise.
Auch ein Vorname kann ausreichen, wenn der Mitarbeiter dadurch identifizierbar ist – etwa in einem kleinen Betrieb, in dem es nur eine „Sabine“ gibt. Entscheidend ist, ob Dritte erkennen können, wer gemeint ist.
Eine Pflicht, gegen jede Bewertung vorzugehen, sehen wir nicht. Ihre Mitarbeiter werden es aber zu schätzen wissen, wenn Sie sie nicht allein lassen. Und die Bewertung schadet ja auch Ihrem Unternehmen.
Ja, wenn er bekannt ist. Dann kommen Ansprüche auf Unterlassung und Löschung gegen den Verfasser in Betracht. Ist er nicht bekannt, richtet sich die Beanstandung an den Portalbetreiber.
Wir raten davon ab, bevor die Löschung geprüft ist. Eine öffentliche Antwort, in der Sie den Namen des Mitarbeiters wiederholen oder den Vorfall bestätigen, macht die Sache meist schlimmer.
Ja. Die datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten für alle Bewertungsportale. Die Richtlinien und Abläufe unterscheiden sich aber, etwa bei Kununu, Jameda oder Trustpilot.
Rufen Sie uns an, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in einer Bewertung namentlich genannt wurden. Wir prüfen die Bewertung vollständig, beanstanden sie beim Portal und setzen die Löschung notfalls gerichtlich durch.
Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.
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„Ein guter Ruf braucht einen ebenso guten Anwalt.“
Jetzt anrufen: Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in einer Bewertung namentlich genannt wurden, rufen Sie uns unter ☎ 07171 / 79 80 00 gerne für eine kostenlose Erstberatung an oder schreiben Sie uns.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
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