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BGH: Anonyme Sanego-Bewertungen sind zulässig


BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, VI ZR 345/13

Der BGH hatte 2014 in seinem ersten Urteil zu einem Arztbewertungsportal (Sanego) entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch gegen den Betreiber eines Arztbewertungsportals auf Herausgabe der Anmeldedaten eines Bewerters hat und der Bewerter somit anonym bewerten darf.

Ein Arzt hatte nach wiederholten falschen Behauptungen auf Unterlassung und Auskunft gegen das Arztbewertungsportal Sanego geklagt. Das OLG Stuttgart hatte dem Arzt noch vollumfänglich Recht gegeben und bezüglich des Auskunftsanspruchs die Revision zugelassen. Der BGH lehnte den Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage ab (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, VI ZR 345/13 – Ärztebewertungsportal I).

Tipp: Aufgrund einer Gesetzesänderung gibt es in speziellen Fällen mittlerweile einen solchen Auskunftsanspruch.

Arzt war wiederholt identisch bewertet worden

Geklagt hatte ein frei praktizierender Arzt. Ein Unbekannter hatte dessen Praxis innerhalb weniger Wochen viermal hintereinander auf dem Arztbewertungsportal sanego.de mit identischen unwahren Tatsachenbehauptungen bewertet. Auf die anwaltlichen Abmahnungen hin löschte Sanego die Bewertungen zwar jeweils zügig. Der Portalbetreiber ließ es jedoch zu, dass ein Nutzer dieselbe Bewertung immer wieder veröffentlichen konnte. In den Bewertungen war unter anderem von einer Wartezeit von 250 Minuten die Rede, der Arzt lagere Patientenakten in Wäschekörben in Behandlungsräumen und der Arzt habe eine Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit Morbus Hashimoto mit einem Medikament wie Jod-Tabletten behandelt. Diese Behauptungen blieben während des Verfahrens unbestritten falsch.

Der Arzt forderte nach der mehrfachen Veröffentlichung nicht mehr nur Löschung, sondern auch die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung immer derselben unwahren Tatsachen. Außerdem forderte der Arzt den Betreiber des Arztbewertungsportals zur Auskunft auf, wer ihn bewertet habe. Er verlangte Herausgabe der beim Betreiber gespeicherten Bestandsdaten.

Portalbetreiber haftet als Störer auf Unterlassung

Die Gerichte sahen eine Störereigenschaft des Portalbetreibers. Diese Störerhaftung entsteht alleine aus dem Betrieb des Bewertungsportals, der dort erfolgten Bereitstellung für Beiträge und der Ermöglichung des Abrufs über das Internet, weil hierdurch ein willentlich und adäquat kausaler Beitrag zur Verbreitung entsprechender Bewertungen geleistet wird, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes beeinträchtigt haben. § 10 TMG sei auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar. Allerdings wies das Gericht auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte hin. Die Verantwortlichkeit des Portalbetreibers werde durch die Kriterien der Möglichkeiten und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt, so dass der Portalbetreiber nur bei einer Verletzung von Prüfpflichten hafte. Eine Prüfpflicht treffe den Portalbetreiber erst dann, wenn er auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen werde. Ab diesem Zeitpunkt sei der Portalbetreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Insoweit wendet das OLG Stuttgart die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 – Autocomplete-Funktion).

Da Sanego die erneute Veröffentlichung sogar mehrfach zugelassen hatte, haftete Sanego auf Unterlassung.

Portalbetreiber haftete nicht auf Auskunft

Der negativ bewertete Arzt forderte von Sanego zudem Auskunft, wer ihn bewertet hatte. Sanego verweigerte die Herausgabe der gespeicherten Daten des Verfassers. Entsprechend klage der Arzt auf Auskunft.

Das OLG Stuttgart hatte einen Auskunftsanspruch bezüglich der hinterlegten Anmeldedaten des Bewerters aus §§ 242, 259, 260 BGB hergeleitet und einen Ausschluss nach § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, abgelehnt. Der BGH sah dies anders.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 2014, VI ZR 345/13) gab dem Bewertungsportal Sanego in letzter Instanz Recht. Der Betreiber des Arztbewertungsportals sei nicht verpflichtet, Auskunft über die Bestandsdaten des Bewerters zu erteilen. Hierfür gebe es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzgeber habe momentan bewusst noch keine Grundlage für eine Herausgabe der Anmeldedaten des Nutzers geschaffen. Dem betroffenen Arzt bleibe jedoch bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung. Außerdem könne man den Portalbetreiber bei strafbaren Äußerungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Auskunft gezwungen werden.

Update 2019: Auskunftsanspruch im NetzDG normiert

Mittlerweile hat der Gesetzgeber das Telemediengesetzt (TMG) geändert und einen Auskunftsanspruch unter gewissen Voraussetzungen eingebaut. Eine Auskunft über Bestandsdaten kann hiermit über eine landgerichtliche Anordnung erzwungen werden, wenn rechtswidrige Inhalte veröffentlicht werden, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) erfasst werden. Hierunter fallen insbesondere Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen. Den Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber haben wir bereits erfolgreich durchgesetzt.

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Die Anwaltskanzlei Hechler ist auf das Reputationsrecht spezialisiert. Wir helfen betroffenen Unternehmen, wenn Sie eine rechtswidrige Jameda Bewertung löschen lassen wollen oder eine negative Google-Rezension löschen lassen wollen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 – 79 80 00 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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