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Wer hat mich bewertet? Jameda muss Auskunft geben


Neuer Anspruch auf Herausgabe von Anmeldedaten

Sie wurden auf Google oder Jameda mit einer Rezension schlecht bewertet und möchten wissen, wer das war? Seit 2018 besteht bei strafbaren Bewertungen ein Anspruch auf Herausgabe der gespeicherten Daten gegen den Portalbetreiber.

Noch im Jahre 2014 hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13) das Begehren eines Arztes abgeschmettert, der vom Arztbewertungsportal Sanego Auskunft forderte, wer ihn bewertet hatte. Obwohl das OLG Stuttgart dem Auskunftsanspruch stattgegeben hatte, sahen die Karlsruher Richter keine gesetzliche Grundlage für die Auskunft.

BGH: Im Jahr 2014 noch kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen Portalbetreiber

Der als Arzt frei praktizierende Kläger machte einen Auskunftsanspruch gegen das Arztbewertungsportal Sanego geltend. Das Portal Sanego ermöglicht Internetnutzern die Bewertung von Ärzten. Der Arzt forderte die Löschung einer Bewertung mit mehreren unwahren Tatsachenbehauptungen. Hiermit war er vor dem LG Stuttgart und dem OLG Stuttgart erfolgreich. Der BGH hatte in seinem ersten Verfahren zu Arztbewertungsportalen nur noch darüber zu entscheiden, ob bei derartigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Recht des Bewerteten besteht, vom Betreiber des Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers zu beanspruchen. Das OLG Stuttgart hatte diesen Auskunftsanspruch noch bejaht (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2013, 4 U 28/13). Der Bundesgerichtshof wie die Klage auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Daten aufgrund einer Gesetzeslücke ab. Der Portalbetreiber Sanego musste die Daten des Verletzers nicht herausgeben. Für das Opfer der Persönlichkeitsrechts-Verletzungen war dies unbefriedigend.

TMG-Änderung 2018: Neuer Auskunftsanspruch über Bestandsdaten

Diese Gesetzeslücke hat der Deutsche Bundestag nun mit Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Verbindung mit Änderung des Telemediengesetzes (TMG) nun geschlossen. Der neue § 14 Abs. 3 TMG gestattet es dem Verletzten, per Anordnung des Landgerichts Auskunft über die Bestandsdaten des Verletzers zu fordern. Dies gilt für die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten rechtswidrigen Inhalte und somit insbesondere für strafbare Äußerungen wie üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigungen.

KG Berlin verurteilt Jameda zur Auskunft

Das KG Berlin hat die Jameda GmbH zur Herausgabe der Bestandsdaten eines Users verurteilt, der unseren Mandanten in ehrenrühriger Weise rechtswidrig bewertet hatte. Das KG Berlin bestätigte den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.07.2018, wonach der Jameda GmbH aufgegeben wurde, dem Arzt Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift des Verfassers der Bewertung. Die Jameda GmbH gab entsprechend Auskunft und überreichte eine Unterlassungserklärung des Patienten. Eventuell unterstützt Jameda nicht nur die Verfasser rechtswidriger Kritiken, sondern berät diese auch noch rechtlich, was gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

 

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