Meinungsäußerung oder
Tatsachenbehauptung?

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„Keine Erfolgsaussichten -
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Rechtsanwalt Hechler
Spezialisierte Anwälte für Äußerungsrecht

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Die Abgrenzung entscheidet über die Löschung Ihrer Bewertung

Welche Bewertungen sind erlaubt, und welche verletzen das Persönlichkeitsrecht oder enthalten unwahre Tatsachen? Hier erfahren Sie, wann eine Meinungsäußerung und wann eine Tatsachenbehauptung vorliegt – und welche Bewertungen deshalb gelöscht werden können.

Löschen lassen kann man nur rechtswidrige Bewertungen. Bei der Prüfung ist die Einordnung der einzelnen Aussagen entscheidend: Es gibt Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen und gemischte Äußerungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht schutzwürdig und müssen gelöscht werden. Reine Meinungsäußerungen müssen dagegen im Regelfall hingenommen werden.

Wie die Löschung bei Google konkret abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen.

Tipp: Auf die Tatsachen konzentrieren. Wer eine Bewertung nur als „unfair“ oder „gelogen“ meldet, scheitert meist. Markieren Sie stattdessen jede konkrete Aussage, die sich überprüfen lässt – Wartezeiten, Preise, Abläufe, der Kundenkontakt selbst. Genau dort setzt eine erfolgreiche Beanstandung an.

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Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in Bewertungen

„Eine Meinung kann man nicht widerlegen – eine falsche Tatsache schon.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Meinungen sind meist zulässig
  • Unwahre Tatsachen müssen gelöscht werden
  • Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang
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Die Grundregel: Meinungen sind geschützt, unwahre Tatsachen nicht

Als Faustformel gilt: Meinungsäußerungen sind in der Regel zulässig. Sie sind durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt, auch wenn sie scharf, überzogen oder unsachlich sind. Tatsachenbehauptungen sind dagegen nur zulässig, wenn sie wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz und müssen gelöscht werden.

  • Meinung (Werturteil): geprägt durch Stellungnahme, Dafürhalten und subjektives Bewerten (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Sie kann weder wahr noch falsch sein. Beispiel: „Das Auto ist schön.“
  • Tatsache: eine Aussage, deren Richtigkeit sich mit Beweisen überprüfen lässt (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 217/15). Beispiel: „Das Auto hat zwei Türen.“
  • Gemischte Äußerung: In den allermeisten Bewertungen vermischen sich Meinungen und Tatsachen. Genau hier liegt die eigentliche juristische Arbeit.

„Meiner Meinung nach“ schützt nicht. Eine Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch zur Meinung, dass der Verfasser „meiner Meinung nach“, „ich finde“ oder „gefühlt“ davorsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VI ZR 19/08). Auch sogenannte innere Tatsachen – etwa, dass jemand etwas gewusst oder beabsichtigt hat – können Tatsachenbehauptungen sein (BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07).

Beispiele aus Bewertungen: Meinung oder Tatsache?

Wie die Abgrenzung in der Praxis aussieht, zeigen typische Formulierungen aus Online-Bewertungen. Im Einzelfall kommt es immer auf den genauen Wortlaut und den Zusammenhang an.

  • „Unfreundliches Personal, nie wieder.“ Meinung. In aller Regel zulässig – aber nur, wenn der Verfasser tatsächlich Kunde war.
  • „Ich habe zwei Stunden gewartet.“ Tatsache. Unzulässig, wenn die Wartezeit tatsächlich deutlich kürzer war.
  • „Viel zu teuer für das, was man bekommt.“ Meinung. Das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beurteilen, ist eine subjektive Wertung.
  • „Mir wurden 80 € berechnet, obwohl 50 € vereinbart waren.“ Tatsache. Lässt sich anhand von Angebot und Rechnung überprüfen.
  • „Der Arzt hat mich gar nicht untersucht.“ Tatsache. Unzulässig, wenn eine Untersuchung stattgefunden hat.
  • „Ich fühlte mich nicht ernst genommen.“ Meinung. Ein subjektiver Eindruck, der nicht beweisbar ist.
  • „Das sind Betrüger.“ Je nach Zusammenhang Meinung mit Tatsachenkern oder Tatsachenbehauptung. Ohne tatsächliche Grundlage regelmäßig unzulässig.

Die wichtigste Tatsache in jeder Bewertung: Jede Bewertung enthält stillschweigend die Behauptung „Ich war Kunde“. Stimmt das nicht, ist die gesamte Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung – selbst wenn der Text nur aus Meinungen besteht oder ganz fehlt. Deshalb lassen sich auch 1-Stern-Bewertungen ohne Text löschen, wenn kein Kundenkontakt bestand.

Keine isolierte Betrachtung einzelner Textpassagen

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Welche Tatsachenbehauptungen sind unzulässig?

Grundsätzlich sind nur wahre Tatsachenbehauptungen zulässig. Bewusst unwahre Tatsachen und solche, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung bereits feststeht, sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und verletzen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Besonders wichtig ist die Beweislast: Grundsätzlich muss derjenige, der sich gegen eine Behauptung wehrt, deren Unwahrheit beweisen. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kehrt sich das um – dann muss der Verfasser beweisen, dass seine Behauptung stimmt. Gelingt ihm das nicht, ist die Bewertung zu löschen. Ehrenrührige unwahre Behauptungen können zudem als üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein (§§ 186, 187 StGB). Mehr dazu auf unserer Seite 1-Stern-Bewertung strafbar?.

Ausnahme: Privat- und Intimsphäre. Auch wahre Tatsachen dürfen nicht immer verbreitet werden. Stammen sie aus dem privaten Lebensbereich, kann das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall überwiegen. Betreffen sie die Intimsphäre – etwa Krankheiten oder Sexualität –, ist ihre Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Bei Bewertungen spielt das vor allem eine Rolle, wenn Mitarbeiter persönlich angegriffen werden.

Welche Meinungsäußerungen sind unzulässig?

Auch Meinungen sind nicht grenzenlos geschützt. Ob eine Meinung zulässig ist, entscheidet grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei spielt vor allem die Schwere der Beeinträchtigung eine Rolle (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17). Bei Kritik an der beruflichen Tätigkeit – der sogenannten Sozialsphäre – hat die Meinungsfreiheit oft mehr Gewicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 klargestellt, dass nur in drei eng begrenzten Ausnahmefällen keine Abwägung nötig ist und die Äußerung ohne Weiteres unzulässig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020, u. a. Az. 1 BvR 2397/19):

  • Schmähkritik: Die Äußerung hat keinen Sachbezug mehr, es geht allein um die Herabsetzung der Person. Überzogene oder ausfällige Kritik allein reicht dafür nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89 – „Zwangsdemokrat“).
  • Formalbeleidigung: besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache.
  • Angriff auf die Menschenwürde: Dem Betroffenen wird sein Wert als Mensch abgesprochen.

Unzulässig ist beispielsweise die Bezeichnung als „Kinderschänder“, wenn es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt (OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017, Az. 4 U 682/17). Echte Schmähkritik ist bei Online-Bewertungen allerdings eher selten. Häufiger ist der Weg über die Tatsachen erfolgreich.

Wichtig bei Meinungen mit Tatsachenkern: Enthält eine Meinungsäußerung tatsächliche Elemente, fließt deren Wahrheitsgehalt in die Abwägung ein (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – „Hochleistungsmagneten“). Eine Meinung, die auf erfundenen Tatsachen aufbaut, ist deshalb in der Regel ebenfalls unzulässig.

Was das für die Löschung Ihrer Bewertung bedeutet

Für die Beanstandung bei Google oder einem anderen Portal ist die Einordnung entscheidend. Wer eine reine Meinung angreift, scheitert fast immer. Wer dagegen die Tatsachen herausarbeitet, auf denen die Bewertung beruht, und darlegt, dass sie nicht stimmen, hat gute Aussichten. So gehen wir vor:

  • Aussagegehalt ermitteln: Was versteht ein durchschnittlicher Leser unter der Bewertung insgesamt?
  • Tatsachenkern herausarbeiten: Welche Aussagen sind beweisbar – und welche davon sind falsch?
  • Kundenkontakt prüfen: War der Verfasser überhaupt Kunde? Wenn nicht, ist die gesamte Bewertung unwahr.
  • Konkret beanstanden: Das Portal muss nur prüfen, was ihm vorgetragen wird. Deshalb begründen wir jede Beanstandung genau.

Wie die Löschung bei Google im Einzelnen abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen. Welche Inhalte Google selbst verbietet, erklären wir auf der Seite Google Richtlinien für Rezensionen.

Häufige Fragen zu Meinung und Tatsache

Muss ich harte Kritik hinnehmen?

Ja, wenn es sich um eine Meinung handelt, die auf einer echten Erfahrung beruht. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, überspitzte und unfaire Kritik. Die Grenze ist erst bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder unwahren Tatsachen erreicht.

Wer muss beweisen, dass eine Behauptung falsch ist?

Grundsätzlich der Betroffene. Bei ehrenrührigen Behauptungen muss dagegen der Verfasser die Wahrheit beweisen. Und beim Kundenkontakt gilt gegenüber dem Portal: Bestreiten Sie ihn konkret, muss das Portal beim Verfasser Belege anfordern.

Ist eine Sternebewertung ohne Text eine Meinung?

Ja, die Sternezahl selbst ist ein Werturteil. Sie enthält aber die Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter Kunde war. Fehlt dieser Kundenkontakt, ist die Bewertung unzulässig und muss gelöscht werden.

Was ist mit Fragen wie „Arbeitet hier eigentlich jemand?“

Rhetorische Fragen werden wie Aussagen behandelt. Enthalten sie in Wahrheit eine Behauptung, etwa dass niemand erreichbar war, wird diese wie eine Tatsachenbehauptung geprüft. Echte, offene Fragen sind dagegen in der Regel zulässig.

Sind ironische Bewertungen zulässig?

Grundsätzlich ja, auch Ironie ist eine Form der Meinungsäußerung. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage versteht. Transportiert die Ironie eine unwahre Tatsache, ist sie genauso angreifbar wie eine ausdrückliche Behauptung.

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Sie möchten eine Google-Rezension oder eine Bewertung auf einem anderen Portal löschen lassen, weil sie unwahre Tatsachen enthält? Rufen Sie uns an. Die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache ist unser tägliches Handwerk. Wir sind seit 2012 auf die Löschung unberechtigter Bewertungen spezialisiert.

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