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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Welche Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen sind zulässig?


Abgrenzung zwischen Tatsachen und Meinungen entscheidet über Löschung der Bewertung

Welche Bewertungen sind erlaubt und welche verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder stellen sogar unwahre Tatsachenbehauptungen dar? Lesen Sie hier, wann Tatsachenbehauptungen und wann Meinungsäußerungen vorliegen und welche Bewertungen gelöscht werden können.

Betroffene können nur rechtswidrige z. B. Google-Bewertungen löschen lassen. Bei der Prüfung, welche Bewertungen man löschen lassen kann, ist die Kategorisierung der enthaltenen Äußerungen wesentlich. Es gibt Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder gemischte Äußerungen. Diese Differenzierung ist deshalb wichtig, da unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schutzwürdig sind und gelöscht werden müssen. Reine Meinungsäußerungen hingegen müssen im Regelfall hingenommen werden.

Abgrenzung Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Da Meinungsäußerungen in der Regel zulässig und unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind, ist bei jeder Prüfung einer Bewertung eine entsprechende Qualifizierung der inhaltlichen Aussagen notwendig.

Eine Meinungsäußerung ist ein Werturteil und entsprechend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Beispiel: Das Auto ist schön.

Eine Tatsachenbehauptung liegt dagegen vor, wenn man die Richtigkeit der Aussage beweisen kann, die Behauptung also dem Beweis zugänglich ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15). Beispiel: Das Auto hat 2 Türen. Die Richtigkeit einer Meinung kann man nie beweisen, so dass sie nie wahr oder unwahr sein kann. Eine Meinungsäußerung kann man entweder akzeptieren oder sie als andere Meinung ablehnen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es außerdem der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts und außerdem einer normativen Wertung. Beachten Sie: Vorangestellte Ergänzungen wie „meiner Meinung nach“ machen eine Tatsachenbehauptung nicht zu einer unangreifbaren Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08). Als Tatsache können auch innere Tatsachen wie die Kenntnis einer Person von einem bestimmten Umstand zählen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus).

Meinungen sind grundsätzlich geschützt

Als Faustformel kann man sagen: Meinungsäußerungen sind in der Regel zulässig. Sie sind von Art. 5 des Grundgesetzes geschützt, sofern sie in kein geschütztes Recht eingreifen. Tatsachenbehauptungen nur demgegenüber nur dann zulässig, wenn sie wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig. Prüft man die Zulässigkeit einer Äußerung in einer Internet-Bewertung, kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich um eine (noch) zulässige Meinungsäußerung handelt oder aber um eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung. In den allermeisten Äußerungen vermischen sich Meinungen und Tatsachen. Eine eindeutige Kategorisierung ist daher kaum möglich und stets Haupttätigkeit des spezialisierten Anwalts.

Keine isolierte Betrachtung einzelner Textpassagen

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, dürfen die Äußerungen nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08).

Außerdem ist für die Deutung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen maßgeblich, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Auszugehen ist immer vom Wortlaut. Außerdem sind der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und die Begleitumständen, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen.

Welche Tatsachenbehauptungen sind unzulässig?

Nur wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht zweifelsfrei feststeht, sind unzulässig, da sie das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Sobald diese unwahren Behauptungen ehrenrührig werden, können sie sogar als üble Nachrede oder Verleumdung gem. §§ 186, 187 StGB strafbar sein. Strafbare Äußerungen müssen selbstverständlich sofort gelöscht werden.

Umso wichtiger ist es bei der Beanstandung von Bewertungen, juristisch genau herauszuarbeiten, dass es sich bei der Bewertung insgesamt um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Ausnahme: Privatsphäre und Intimsphäre

Der private Lebensbereich genießt erhöhten Schutz. Die Verbreitung von wahren Tatsachen kann verboten sein, wenn sie aus der Privatsphäre des Betroffenen stammen und dessen Persönlichkeitsrechte im Einzelfall höher einzustufen sind als das die Meinungsfreiheit des Äußernden oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der wahren Tatsachen.

Betreffen die wahren Tatsachenbehauptungen sogar die Intimsphäre einer Person (z. B. Krankheiten, Sexualität), so sind diese generell verboten. Der Lebensbereich der Intimsphäre ist absolut geschützt. Eine Interessenabwägung findet nicht statt.

Welche Meinungsäußerungen sind unzulässig?

Zwar genießen Meinungsäußerungen grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Es gibt allerdings auch Meinungsäußerungen, die unzulässig sind, weil das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegt.

So sind Meinungen, die keinerlei Sachbezug oder keine sachliche Auseinandersetzung mehr haben und bei denen stattdessen die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, als sog. Schmähkritik unzulässig. Dasselbe gilt selbstverständlich für gem. § 185 StGB strafbare Beleidigungen. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Äußerungen überzogen oder ausfällig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1990, Az. 1 BvR 1165/89 – Zwangsdemokrat). Eine Beleidigung ist etwa die Bezeichnung als „Kinderschänder“, wenn keinerlei Anhaltspunkt für Vergehen an Minderjährigen vorliegen (OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017, Az. U 682/17). Schmähkritiken kommen im Bereich Internetbewertungen eher selten vor. Auch bei einem Angriff auf die Menschenwürde kann eine unzulässige Meinungsäußerung vorliegen.

Grundsätzlich findet bei der Prüfung der Zulässigkeit stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen statt. Bei diese Abwägung spielt insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17) eine wesentliche Rolle. Ist etwa die Intimsphäre des Betroffenen berührt, überwiegt regelmäßig dessen Persönlichkeitsrecht. Bei Eingriffen in seine Sozialsphäre (also die berufliche Sphäre) hat oft die Meinungsfreiheit des Äußernden mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht.

Wichtig: Wenn eine Meinungsäußerung aus tatsächliche Elemente enthält, so ist deren Wahrheitsgehalt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Hochleistungsmagneten).

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