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Google 1-Sterne-Bewertung löschen: So geht`s!


Wie Sie eine 1-Sterne-Bewertung bei Google löschen

Für Unternehmen ist besonders die 1-Stern-Bewertung ohne Text bei Google sehr ärgerlich, da man nicht nachvollziehen kann, was denn der Grund für die Bewertung ist. Betroffene fragen sich häufig, warum nur mit 1 Stern und ohne Text bewertet wurde, wer hinter der Rezension steckt und ob man solche Bewertungen löschen lassen kann.  

Auch Google 1 Sterne Bewertungen ohne Text kann man löschen lassen. Voraussetzung ist, dass dieser Eintrag gegen geltendes deutsches Recht oder gegen die Google-Richtlinien verstößt. So hat das LG Hamburg mit Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17 (rechtskräftig) entschieden, dass Google eine 1 Stern Bewertung ohne Text löschen muss, wenn es hierfür keine sachliche Grundlage gibt. Ein Internetnutzer hatte unseren Mandanten mit 1 Stern ohne Text bewertet. Google hatte sich außergerichtlich geweigert, die Bewertung auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Google 1-Stern-Bewertung löschen

Google 1 Stern Bewertungen löschen

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn sie betrifft nahezu alle Gewerbetreibenden und Selbständigen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg darf nur derjenige ein Unternehmen bewerten, der auch eine ausreichende Erfahrung mit dem Unternehmen nachweisen kann. Dies gilt auch für bloße Meinungsäußerungen in Form einer 1-Stern-Bewertung ohne Text. Auf eine entsprechende Beanstandung hin ist der Portalbetreiber Google verpflichtet, die Bewertung zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen.

Berliner Gastwirt wollte Google 1 Sterne Bewertung löschen lassen

Ein Gastwirt aus Berlin hatte Google auf Löschung einer 1-Stern Bewertung verklagt. Eine Google-Nutzerin namens „Annemarie Kullerauge“ hatte seine Gaststätte auf Google Maps mit 1 Stern. Der Urheber der Bewertung hatte von der Möglichkeit, bei der Bewertung einen freien Text einzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Der Gastwirt war eine Person namens „Annemarie Kullerauge“ nicht bekannt und er konnte sie auch nicht ermitteln. Er sah in der Bewertung keinen Bezug zu seiner Gaststätte und ließ Google anwaltlich auffordern, die Bewertung zu prüfen. Google weigerte sich mit dem Argument, dass kein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliege. Außerdem sah die Rechtsabteilung eine zulässige Meinungsäußerung in der Bewertung. Dafür sei nicht erforderlich, dass „A. K.“ Gast oder Kunde gewesen sei. Vielmehr hätte es durchaus sein können, dass „A. K.“ das Gebäude nicht gefallen habe oder lediglich telefonischer Kontakt bestanden habe.

Landgericht Hamburg verurteilt Google zur Löschung von 1-Sterne-Bewertung

Anders sah dies das Landgericht Hamburg. Die Richter sahen in der Weigerung von Google, die Bewertung zu prüfen, einen Verstoß gegen Rechtspflichten. Hieraus folgte eine Haftung als mittelbarer Störer. Da ein Besuch des Urhebers der Bewertung in der Gaststätte nicht nachgewiesen war, lag keine zulässige Meinungsäußerung vor, da es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelte. Folglich verurteilte das Landgericht Hamburg Google, die Bewertung zu löschen.

Google muss 1-Sterne-Bewertung löschen

Bei einer Google-Bewertung mit 1 Stern ohne Begleittext handelt es sich zwar inhaltlich um eine Meinungsäußerung. Die zugunsten des Bewerters und Google streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und, für einen anderen, belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt, so das LG Hamburg in seinem Urteil. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Dies bedeutet: Wer bewertet, muss auch nachweisen können, dass er eine eigene Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hat. Diese Erfahrung muss Google im Rahmen des Prüfverfahrens nachfragen. Kommt Google diese Pflicht nicht nach oder antwortet der Bewerter im Prüfverfahren nicht, muss Google die 1-Stern-Bewertung löschen.

Nicht jeder darf ein Unternehmen bewerten

Die weitläufige Meinung, jeder dürfe bewerten, wen er will, ist falsch. Auch für eine Meinungsäußerung bedarf es einer entsprechenden sachlichen Grundlage. Nur derjenige, der eine solche Grundlage oder Anknüpfungstatsache nachweisen kann, darf auch seine Meinung in Form einer 1-Stern-Bewertung äußern.

Daher ist es für Sie grundsätzlich nachteilig, wenn Sie Google schreiben, dass Sie den Verfasser der Bewertung kennen. Im Regelfall wissen Sie überhaupt nicht, wer die Bewertung geschrieben hat, selbst wenn Sie den verwendeten Namen kennen. Wer die Bewertung verfasst hat, weiß nur der Verfasser selbst.

OLG Hamburg: Google muss 1-Sterne-Bewertung löschen

Google hatte gegen das Urteil des LG Hamburg Berufung eingelegt. Das OLG Hamburg folgte allerdings unserer Auffassung und stellte eine Abweisung der Berufung in Aussicht. Google wollte offensichtlich ein Urteil eines Oberlandesgerichts vermeiden und nahm die Berufung zurück. Das Urteil des LG Hamburg ist daher rechtskräftig.

Auch bezüglich von 1-Sterne-Bewertungen mit sehr wenig Text haben die Gerichte Google zur Löschung verurteilt, z. B. das LG Mainz mit Urteil vom 19.4.2018 – 1 O 86/17. oder das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 7.2.2018 – 4 O 32/18 oder das LG Berlin mit Beschluss vom 8.10.2018 – 27 O 525-18.

OLG Köln: Google muss 1 Stern Bewertung löschen

Mittlerweile hat auch das OLG Köln Google mit Urteil vom 26.9.2019 zum Löschen einer Google 1 Stern Bewertung verurteilt. Das betroffene Unternehmen hatte einen Kundenkontakt zum Bewerter bestritten. Das sah das OLG Köln als ausreichende Beanstandung an. Google hatte sich geweigert, die 1 Stern- Bewertung überhaupt zu prüfen.

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