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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Haftet der Portalbetreiber für negative Bewertungen?


Wann der Portalbetreiber für Einträge haftet

Hat man eine negative Internet-Bewertung erhalten, kennt man meist die Identität des Bewerters nicht. Praktisch wäre es, wenn man direkt den Portalbetreiber verantwortlich machen könnte. Die Rechtsprechung bietet tatsächlich die Möglichkeit, direkt gegen den Portalbetreiber vorzugehen. Ab wann und wofür dieser haftet, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel.

Das Vorgehgen gegen den Portalbetreiber ist bei negativen Internet-Bewertungen der Regelfall. Wozu sind Portalbetreiber wie Google My Business, Jameda oder Kununu verpflichtet und ab wann haften sie? Zusammenfassend kann man sagen: Der Portalbetreiber muss die Bewertungen nicht vor deren Veröffentlichung prüfen. Er ist jedoch zur Einleitung eines Prüfverfahren verpflichtet, sobald die Bewertung konkret in Zweifel gezogen wird. Ergibt die Prüfung, dass die Bewertung rechtswidrig ist, muss sie vom Portal gelöscht werden. Löscht sie der Portalbetreiber nicht, haftet er selbst als Störer. Ändert das Portal die Bewertung eigenmächtig, kommt sogar eine Haftung als Täter in Betracht.

Keine proaktiven Prüfpflichten

Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet nicht automatisch für jede veröffentlichte Bewertung. Er ist nämlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern veröffentlichten Beiträge bzw. Bewertungen vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung würde das Geschäftsmodell einer Bewertungsplattform in Frage stellen und ist daher unzumutbar (BGH, Urteil vom 17.8.2011 – I ZR 57/09). Es existieren daher keine proaktiven Prüfpflichten, also Pflichten vor Veröffentlichung der Bewertung. Stattdessen obliegen dem Portalbetreiber sog. reaktive Prüfpflichten. Er muss somit auf eine Beanstandung reagieren und tätig werden.

Prüfungspflichten und Haftung erst ab Kenntnis

Eine Verantwortlichkeit des Portalbetreibers kann entstehen, wenn man ihn von einer möglichen Rechtswidrigkeit einer Bewertung in Kenntnis setzt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Auf eine Beanstandung hin muss der Portalbetreiber das Prüfverfahren einleiten, wenn der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Diese Beanstandung sollte anwaltlich verfasst sein, andererseits riskiert man, dass das Prüfverfahren überhaupt nicht eingeleitet wird. Beanstandet man die Tatsache, dass der Bewerter überhaupt kein Recht zu Bewertung hatte, da er mit dem bewerteten Unternehmen überhaupt keinen Kontakt oder keine Erfahrung hatte, ist ein solcher Hinweis bereits ausreichend konkret (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2016, VI ZR 34/15). Selbstverständlich kann man auch die Unwahrheit von geäußerten Tatsachen in der Bewertung beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für Äußerungen auf seinem Blog verantwortlich gemacht werden kann.

Portalbetreiber muss Beanstandung und Bewertung prüfen

Hat der betroffene Bewertete die Beanstandung hinreichend konkretisiert – möglichst durch einen spezialisierten Anwalt – muss der Portalbetreiber das Prüfverfahren einleiten. Hierzu muss er die Beanstandung des Bewerteten an den Verfasser der Bewertung weiterleiten. Dabei muss er den Bewerter dazu anhalten, zu seiner Bewertung und den Hintergründen Stellung zu nehmen, möglichst unter Vorlage von Belegen wie z. B. Rechnungen. Reagiert der Portalbetreiber nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt die Bewertung als rechtswidrig und ist zu löschen (Störerhaftung des Portalbetreibers). Dies kann man mit einer einstweiligen Verfügung erzwingen.

Verfasser muss ausreichend Stellung nehmen

Die Bewertung gilt auch dann als rechtswidrig, wenn der Bewerter keine ausreichende Stellungnahme abgibt. Der Bewerter muss plausibel machen, dass es eine sachliche Grundlage für seine Äußerungen oder Bewertungen gibt. Behauptet er Tatsachen, muss er hierzu eine Stellungnahme abgeben. Äußert er sich sogar ehrenrührig über den Bewerteten, muss er beweisen, dass die von ihm behaupteten Tatsachen stimmen. Bleibt eine ausreichende Stellungnahme aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die Bewertung ist ebenso zu löschen.

Portal ändert Bewertung und haftet wie ein Täter für die Bewertung

Der BGH hat in seinem Urteil „klinikbewertung.de“ entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals als Täter haftet, wenn es die Bewertung nach einer Beanstandung ohne Rücksprache mit dem Nutzer ändert. Das Portal fügte einen Zusatz ein und strich einen Satzteil und teilt der Klinik mit, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen. Durch ein solches Zu-Eigen-Machen wird der Portalbetreiber rechtlich selbst zum Verantwortlichen, das Portal wird also genauso behandelt, als hätte es die Bewertung selbst verfasst.

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