Negative Bewertung
löschen lassen

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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Sind Bewertungsportale zulässig?


Unternehmen müssen sich bewerten lassen

Negativ bewertete Unternehmen stellen sich oft die Frage, ob sie sich überhaupt bewerten lassen müssen oder ob sie sich nicht generell aus dem Bewertungsportal löschen lassen können. Die Rechtsprechung des BGH ist hier eindeutig.  

Der BGH hat in dem Spickmich-Urteil und dem ersten Jameda-Urteil entschieden, dass sich Unternehmen generell bewerten lassen müssen, sofern ihre Daten im Internet öffentlich zugänglich sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Löschung aus Bewertungsportalen wie Google Maps, Jameda, Kununu oder Yelp. Ganz gleich, ob der Betroffene dort freiwillig oder unfreiwillig gelistet ist. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass man alle negativen Bewertungen dulden muss. Unternehmer können jederzeit gegen rechtswidrige Bewertungen im Internet vorgehen.

BGH: Kein Anspruch auf Löschung aus Bewertungsportal

Der BGH hat in einem ersten Jameda-Urteil aus dem Jahre 2014 (BGH, Urteil vom 23.9.2014 – VI ZR 358/13) klar gestellt, dass sich ein Arzt – und damit auch andere Unternehmer – grundsätzlich im Internet bewerten lassen müssen. In diesem Urteil hatte ein Arzt die Löschung seines Profils aus dem Jameda-Portal verlangt. Der Arzt war dort mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis gelistet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet, und das sogar recht wohlwollend. Der Arzt wollte dennoch sein komplettes Jameda Profil löschen lassen.

Recht auf Kommunikationsfreiheit überwiegt

Der BGH ging davon aus, dass das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Die beruflichen Daten des Mediziners dürfen folglich gespeichert und genutzt werden. Eine Rolle spielte dabei auch das Urteil des BGH zum Lehrer-Bewertungsportal „Spickmich“. Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.

Bei der Entscheidung berücksichtigten die Richter, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühre die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.

Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent.

BGH: Bewertungsportale erwünscht und zulässig

Der BGH entschied jüngst mit Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 erneut, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

Fazit: Unternehmen müssen sich bewerten lassen

Bewertete Personen und Unternehmen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass sie auf Bewertungsportalen und in Meinungsforen im Internet bewertet werden. Eine rechtliche Handhabe gibt es dagegen regelmäßig nicht, da die Rechtsprechung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 des Grundgesetzes im Grundsatz höher bewertet als die Interessen der Betroffenen und eine generelle Prangerwirkung, Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung damit in aller Regel nicht verbunden ist.

Einzelne Bewertungen kann man löschen

Dennoch sind Ärzte bei negativen Jameda Bewertungen oder andere Unternehmer auf Bewertungsportalen nicht schutzlos, ganz im Gegenteil. Wer gegen schlechte Bewertungen vorgehen will, kann diese sowohl inhaltlich angreifen, also auch behaupten, der Bewerter sei kein Kunde von ihm. Beides löst die Prüfungspflicht des Betreibers des Bewertungsportals aus. Der Portalbetreiber muss jede Beanstandung prüfen und diese an den jeweiligen Verfasser der Bewertung weiterleiten. Geschieht dies nicht, wird die Bewertung rechtswidrig.

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