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OLG Hamburg: Kununu muss Bewerter nennen oder löschen


Arbeitgeber muss Bewertungen prüfen können

Das OLG Hamburg hat in einem außergewöhnlichen Beschluss entschieden, dass Kununu die Person des Rezensenten offenlegen oder die Bewertung löschen muss. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsansicht durchsetzt.

Grundsätzlich dürfen Nutzer ein soziales Netzwerk unter einem falschen Namen nutzen (so zuletzt BGH, Urteil vom 27.01.2022 – III ZR 3/21 betreffend Facebook). Entsprechendes gilt auch für Bewertungsportale wie Kununu wo bei der Veröffentlichung von Bewertungen keine Klarnamen angegeben werden. Vielmehr werden bei Kununu sogar überhaupt keine Namen angegeben. Sofern dem Portalbetreiber die Identität eines Nutzers bekannt ist, musste er diese bislang nur bei Straftaten herausgeben.

Schlechte kununu Bewertung löschen

Arbeitgeber konnte trotz Nachweisen nicht antworten

Auf dem Arbeitgeber-Bewertungsportal Kununu befanden sich auf dem Profil des klagenden Unternehmens zwei negative Bewertungen. Der betroffene Arbeitgeber wollte die Kununu Bewertungen löschen lassen und bestritt, dass die Bewertungen von (ehemaligen) Arbeitnehmern stammen. Kununu legte keine Nachweise vor, aus denen hervorging, um welche Mitarbeiter es sich handelte. Daher war es dem bewerteten Arbeitgeber unmöglich, auf die negativen Bewertungen erfolgsversprechend zu reagieren. Die Bewertungstexte enthielten keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der Identität der Mitarbeiter.

OLG Hamburg: Identität muss offengelegt werden

Bezweifelt das bewertete Unternehmen, dass es sich um echte Mitarbeiter handelt, die hinter den Bewertungen stecken, muss der Portalbetreiber das sogenannte Stellungnahmeverfahren (Ping-Pong-Verfahren) durchführen. Dabei die Bewertung angegriffen, der Bewerter muss antworten und das Unternehmen kann hierzu wieder Stellung nehmen. Unserer Kanzlei ist kein einziger Fall bekannt, bei dem Kununu jemals die Stellungnahme eines Bewerters herausgegeben hat. Bereits das ist rechtswidrig. Kununu ist stets der Ansicht, lediglich geschwärzte Arbeitsverträge oder Zeugnisse vorlegen zu müssen, auf denen oft nur das Firmenlogo zu sehen ist.

Das OLG Hamburg war der Ansicht, dass zumindest dann die Identität des Bewerters offengelegt werden muss, wenn das bewertete Unternehmen nicht nachvollziehen kann, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt vorlag. Da Kununu sich weigerte, die vorliegenden Nachweise herauszugeben, hat das OLG Hamburg den Portalbetreiber zur Löschung der Bewertung verurteilt (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, Kununu hat ein Hauptsacheverfahren angekündigt.

Kununu darf Echtheit der Nachweise nicht alleine prüfen

Das OLG Hamburg hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass aus den vorgelegten Unterlagen eventuell ersichtlich war, dass diese aus dem Geschäftsbereich des bewerteten Unternehmens stammten. Diese jedoch größtenteils geschwärzt waren, konnte der betroffene Arbeitgeber nicht erkennen ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten.

Der bewertete Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts anhand der Unterlagen zu überprüfen. Kununu darf sich nicht auf die Behauptung beschränken, man habe die eingereichten Nachweise überprüft und als authentisch eingestuft. Damit wird dem bewerteten Unternehmen die Möglichkeit genommen zu prüfen, ob es sich bei dem Bewerter tatsächlich um einen Mitarbeiter handelt. Insbesondere hat Kununu keinerlei Vergleichsmöglichkeit, ob die vorgelegten Unterlagen nicht gefälscht sind.

Offenlegung der Identität gerechtfertigt

Das OLG Hamburg hat sich durchaus Gedanken über den Datenschutz gemacht. Das Risiko, einen Bewerter identifizieren zu müssen, liege alleine beim Portalbetreiber Kununu. Der bewertete Arbeitgeber muss immer die Möglichkeit haben, sich gegen Kritik von Personen zu wehren, die behaupten, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten. Dazu gehört auch die Prüfung, ob es sich bei den Bewertern tatsächlich um Mitarbeiter handelt.

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