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Schadensersatz bei negativer Bewertung?


Schadensersatz und entgangener Gewinn bei rechtswidriger Bewertung im Internet

Unternehmen, die schlecht bewertet wurden, haben mit Imageverlusten und Umsatzeinbußen zu kämpfen. Allerdings ist es fast unmöglich, den Zusammenhang zwischen der negativen Bewertung und dem Umsatzrückgang zu beweisen. Nun ging ein Händler gegen einen Kunden vor, der ihn schlecht bewertet hatte, und forderte Schadenersatz von ihm. Das LG Augsburg lehnte dies im sog. Fliegengitterfall ab. Dem schloss sich das OLG München an.

Erfahrungsgemäß erhält jedes Unternehmen irgendwann eine schlechte Bewertung.  Die Erwartungen von Kunden werden auch mal enttäuscht und es folgt eine negative Kritik in Form einer Bewertung. Manche Bewertungen sind allerdings unzulässig, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthalten. In diesen Fällen sind die Negativbewertungen nicht nur geschäftsschädigend, sondern rechtswidrig und müssen gelöscht werden. Ist der anonyme Bewerter nicht greifbar, kann man gegen den Portalbetreiber direkt vorgehen. Viele Unternehmen haben einen gefühlten Schaden durch die negative Bewertung und fordern deshalb Schadensersatz.

Verkäufer verlangt € 37.000 Schadenersatz wegen schlechter Bewertung

Schauen wir einen Fall aus der Praxis an. Ein Kunde erwarb über Amazon ein Fliegergitter für € 23,00. Ein angeblicher Fehler in der Montageanleitung führte dazu, dass das Fliegengitter für das Fenster zu klein geraten war. Der Kunde hinterließ auf Amazon eine schlechte Bewertung. Darin teilte er mit, dass in der Anleitung fälschlicher Weise stehe, dass der Innenraum des Fensters ausgemessen werden müsse. Wenn man dies jedoch tue, falle das Fliegengitter schlussendlich zu kurz aus.

Der Powerseller auf Amazon forderte den Käufer zur Löschung der (aus seiner Sicht) unwahren Tatsachenbehauptung auf. Als der Käufer die Löschung verweigerte, eskalierte der Streit und das Amazon-Verkäuferkonto des Händlers wurde gesperrt.

Nach der Sperrung des Kontos konnte der Unternehmen keinen Handel mehr treiben und er erlitt massive Umsatzeinbußen. Der Unternehmer verlangte daraufhin von Bewerter Schadensersatz für Umsätze, die ihm durch die Kontosperrung entgangen seien und behauptete einen Schaden von € 37.000,00, wobei weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien.

Gericht: Kein Anspruch auf Schadenersatz

Zunächst entschied das LG Augsburg im Fliegengitter-Fall und wie mit Urteil vom 30.7.2014 (21 O 4589/13) die Klage des Verkäufers auf Zahlung von Schadenersatz ab. Dies nicht, weil Schadenersatz bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Bewertungsforen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sondern weil der Kläger die Unwahrheit der Behauptungen des Bewerters nicht beweisen konnte. Der nach seiner Sicht falsch Bewertete hat die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen zu beweisen, außer, es handelt sich um ehrenrührige Behauptungen. Dann trifft die Beweislast den Urheber der Behauptungen.

Im Rahmen des § 823 BGB hat der Kläger nämlich den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung und im Rahmen des § 824 BGB die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Produktbewertung verlangt, die Beweislast dafür trägt, dass die Behauptungen desjenigen, der eine Bewertung auf einem Bewertungsportal bei Amazon eingestellt hat, unzutreffend sind.

OLG München: Kein Schadensersatz, da Werturteil vorliegt

Das OLG München (Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14) schloss sich dieser Wertung an. Die Klage des Unternehmers scheiterte hier jedenfalls daran, dass in der Aussage des Kunden „in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!“ ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung zu sehen ist. Die Kritik an einem Produkt ist somit regelmäßig als Wertung einzustufen. Bei der Einstufung ist zu beachten, dass eine Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Des Weiteren durfte der Bewerter schreiben, „Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit“, wenn der Verkäufer auf E-Mails des Käufers antwortet, ohne die darin aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dem Sinngehalt entsprechend ist dies als Werturteil einzustufen.

Entgangener Gewinn bei rechtswidriger Bewertung

Diese Entscheidung schließt einen Schadensersatz bei einer schlechten Bewertung nicht grundsätzlich aus. Lag eine rechtswidrige Bewertung vor (im obigen Fall ja gerade nicht!) und ist wegen der Abgabe der rechtswidrigen Bewertung ein potentieller Kunde abgesprungen, kann der entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Ein solcher Anspruch dürfte jedoch oft am Beweis der Kausalität scheitern. Der Unternehmer muss beweisen können, dass ihm der Gewinn gerade wegen der negativen Bewertung entgangen ist. Kann er nachweisen, dass ein Kunde abgesprungen ist, so hat er in diesem Fall einen Nachweis. Erleidet er nach Abgabe der schlechten Bewertung einen Umsatzeinbruch, ohne jedoch einen Zeugen zu haben, dass dies im Zusammenhang steht, so kann er keine Kausalität zwischen der rechtswidrigen Kritik und dem Umsatzeinbruch nachweisen, so dass es nichts werden wird mit dem Schadenersatz.

Was wir für Sie tun können!

Um den Schaden durch eine negative Bewertung zu minimieren ist immer der erste Schritt, z. B. die Google-Bewertung löschen zu lassen. Hier kann man gegen den Portalbetreiber oder den Täter direkt vorgehen, sofern dieser bekannt ist. Die Löschung ist oft erfolgreich. Ob dann zusätzlich Schadenersatz verlangt werden kann, prüfen wir gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne für eine kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 – 79 80 00.

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