Schadensersatz wegen
negativer Bewretung?

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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“

Rechtsanwalt Hechler
Spezialisierte Anwälte für Rufschutz

Schadensersatz wegen schlechter Bewertung?

Warum es in Deutschland fast nie Geld gibt – und was stattdessen hilft

Eine rechtswidrige Bewertung kostet Kunden und Umsatz. Viele Unternehmer wollen deshalb Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Verfasser. Die ehrliche Antwort: In Deutschland wird für negative Bewertungen so gut wie nie Schadensersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen.

Das liegt nicht daran, dass das Gesetz solche Ansprüche ausschließt. Die Hürden sind aber so hoch, dass sie in der Praxis kaum zu nehmen sind: Der Verfasser ist meist anonym, die Unwahrheit seiner Aussagen muss bewiesen werden, und vor allem lässt sich fast nie belegen, dass ein Umsatzrückgang gerade auf diese eine Bewertung zurückgeht.

Der wirksamste Weg, den Schaden zu begrenzen, ist deshalb fast immer die schnelle Löschung. Wie das bei Google funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen.

Tipp: Erst löschen, dann rechnen. Verlieren Sie keine Zeit mit einer aussichtslosen Schadensersatzforderung, während die Bewertung weiter online steht. Lassen Sie die Bewertung zuerst entfernen. Ob darüber hinaus Ansprüche bestehen, prüfen wir parallel.

Jetzt Anwalt beauftragen: Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.

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Schadensersatz wegen schlechter Bewertung

„Die Löschung ist fast immer der bessere Schadensersatz.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Schadensersatz scheitert fast immer am Beweis
  • Schmerzensgeld nur bei schwersten Verletzungen
  • Schnelle Löschung begrenzt den Schaden
Unsere Kanzlei ist bekannt aus

Schadensersatz ist die große Ausnahme

Viele Unternehmer haben nach einer rechtswidrigen Bewertung einen gefühlten Schaden: weniger Anfragen, abgesprungene Kunden, Umsatzeinbußen. Einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen, ist in Deutschland aber äußerst schwierig. Dafür müssen nämlich alle der folgenden Hürden genommen werden:

  • Die Bewertung muss rechtswidrig sein. Kritik an einem Produkt oder einer Leistung ist meist eine zulässige Meinungsäußerung. Nur unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik sind unzulässig.
  • Die Unwahrheit muss bewiesen werden. Wer Schadensersatz verlangt, muss in der Regel selbst beweisen, dass die Behauptung falsch ist. Nur bei ehrenrührigen Behauptungen kehrt sich die Beweislast um.
  • Der Verfasser muss bekannt sein. Bei anonymen Bewertungen gibt es niemanden, den man in Anspruch nehmen kann. Die Portale müssen die Identität in der Regel nicht herausgeben.
  • Der Schaden muss gerade durch diese Bewertung entstanden sein. Diese sogenannte Kausalität lässt sich fast nie beweisen.
  • Der Schaden muss beziffert werden. Ein allgemeiner Umsatzrückgang reicht nicht.

Und Google oder das Bewertungsportal? Der Portalbetreiber hat die Bewertung nicht selbst verfasst. Er haftet nach der Rechtsprechung in erster Linie darauf, eine rechtswidrige Bewertung nach einem Hinweis zu prüfen und zu löschen. Schadensersatz von Google wegen einer negativen Bewertung spielt in der Praxis keine Rolle. Der wirksame Hebel gegenüber dem Portal ist die Löschung.

Fliegengitter-Fall: 37.000 € gefordert – nichts bekommen

Wie hoch die Hürden sind, zeigt ein bekannter Fall. Ein Kunde kaufte über Amazon ein Fliegengitter für 23 € und hinterließ eine negative Bewertung: Die Montageanleitung sei falsch, wer sie befolge, erhalte ein zu kurzes Gitter. Der Händler verlangte die Löschung, der Streit eskalierte, und schließlich wurde das Verkäuferkonto des Händlers bei Amazon gesperrt. Der Händler verklagte den Kunden daraufhin auf rund 37.000 € Schadensersatz für entgangene Umsätze.

  • LG Augsburg: Klage abgewiesen. Der Händler konnte nicht beweisen, dass die Aussagen des Kunden unwahr waren – und diese Beweislast lag bei ihm (LG Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az. 21 O 4589/13).
  • OLG München: bestätigt. Die Kritik an der Anleitung sei im Zusammenhang gelesen ein zulässiges Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Auch der Satz „Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit“ sei eine zulässige Meinungsäußerung (OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14).

Die Lehre aus dem Fall: Produktkritik wird von den Gerichten regelmäßig als Meinung eingestuft. Eine Äußerung wird dabei immer im Gesamtzusammenhang gelesen, nicht einzelne Sätze isoliert. Wer auf Schadensersatz klagt, riskiert, am Ende auch noch die Prozesskosten zu tragen.

Entgangener Gewinn: Scheitert fast immer an der Kausalität

Grundsätzlich schließt das Gesetz einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht aus. Ist eine Bewertung rechtswidrig und springt deshalb ein Kunde ab, kann der Unternehmer den Gewinn aus diesem Auftrag verlangen. Das Problem ist der Beweis.

Der Unternehmer muss nachweisen, dass ihm der Gewinn gerade wegen dieser Bewertung entgangen ist. Das gelingt allenfalls, wenn ein Kunde ausdrücklich erklärt, wegen der Bewertung abzuspringen, und das auch als Zeuge bestätigt. Ein allgemeiner Umsatzrückgang nach einer schlechten Bewertung reicht nicht. Denn Umsätze schwanken aus vielen Gründen – Saison, Wettbewerb, Konjunktur –, und ein Gericht wird den Rückgang kaum einer einzelnen Bewertung zuordnen.

Praxis-Tipp: Wenn ein Kunde Ihnen ausdrücklich sagt oder schreibt, dass er wegen einer bestimmten Bewertung nicht beauftragt, halten Sie das schriftlich fest – mit Datum, Name und Wortlaut. Ohne solche Belege ist ein Schadensersatzanspruch praktisch chancenlos.

Schmerzensgeld wegen einer Bewertung?

Anwalt zu Schadensersatz bei Bewertungen

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Zum Vergleich: Geldentschädigungen in nennenswerter Höhe gibt es nur in Extremfällen. So sprach das LG Berlin einer Privatperson 8.000 € zu, die über Monate in sozialen Netzwerken massiv persönlich beschimpft worden war (LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11). Mit einer typischen Kundenbewertung ist das nicht vergleichbar.

Wann Geld doch realistisch ist

Ganz ausgeschlossen sind Zahlungsansprüche nicht. In der Praxis beschränken sie sich aber auf wenige Konstellationen:

  • Anwaltskosten bei bekanntem Verfasser: Ist der Verfasser bekannt und die Bewertung nachweisbar rechtswidrig, kann er in der Regel auf Unterlassung abgemahnt werden und muss die Kosten der berechtigten Abmahnung tragen.
  • Fake-Bewertungen durch Wettbewerber: Bewertet ein Konkurrent Sie gezielt negativ, handelt er wettbewerbswidrig. Dann kommen neben Unterlassung auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach dem UWG in Betracht. Die Schwierigkeit bleibt, den Konkurrenten als Verfasser zu überführen und den Schaden zu beziffern.
  • Prozesskosten: Gewinnen Sie ein Verfahren auf Löschung, muss die Gegenseite Ihre Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.

Eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung ist ebenfalls möglich. Sie bringt Ihnen aber kein Geld, und die Bewertung verschwindet dadurch nicht. Verfahren werden zudem häufig eingestellt.

Was wirklich hilft: die Bewertung löschen lassen

Der beste Schutz vor weiterem Schaden ist, die rechtswidrige Bewertung so schnell wie möglich entfernen zu lassen. Jeder Tag, an dem sie online ist, kostet potenziell Kunden. Die Löschung ist im Gegensatz zum Schadensersatz schnell, planbar und kostengünstig – und sie gelingt in den meisten Fällen.

  • Kostenlose Erstberatung: Sie schicken uns den Link zur Bewertung, wir prüfen die Erfolgsaussichten.
  • Anwaltliche Beanstandung: Wir beanstanden die Bewertung beim Portal, zum Beispiel bei Google, Jameda oder Trustpilot.
  • Notfalls gerichtlich: Löscht das Portal nicht, setzen wir die Löschung durch – dann trägt bei Erfolg die Gegenseite die Kosten.
  • Zusätzlich prüfen wir, ob im Einzelfall Ansprüche gegen einen bekannten Verfasser bestehen.

Die meisten Bewertungen, die Unternehmen schaden, stehen bei Google. Wie die Löschung dort abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen. Die Löschung einer einzelnen Bewertung kostet bei uns ab 99 € zzgl. MwSt. – mehr auf der Seite Kosten und Preise.

Häufige Fragen zu Schadensersatz bei Bewertungen

Kann ich Google auf Schadensersatz verklagen?

Praktisch nicht. Google haftet als Plattformbetreiber in erster Linie darauf, eine rechtswidrige Bewertung nach einem konkreten Hinweis zu prüfen und zu löschen. Das setzen wir notfalls gerichtlich durch – mehr dazu auf unserer Seite Klage gegen Google Bewertung.

Muss der Verfasser meine Anwaltskosten zahlen?

Wenn er bekannt ist und die Bewertung nachweisbar rechtswidrig war, in der Regel ja: Die Kosten einer berechtigten Abmahnung kann man vom Verfasser ersetzt verlangen. Bei anonymen Bewertungen läuft dieser Anspruch dagegen ins Leere.

Mein Umsatz ist nach einer Bewertungswelle eingebrochen – habe ich Ansprüche?

Einen Schadensersatz werden Sie dafür kaum durchsetzen können, weil sich der Zusammenhang zwischen den Bewertungen und dem Umsatzrückgang nicht beweisen lässt. Umso wichtiger ist es, die Bewertungen schnell löschen zu lassen. Stecken Konkurrenten oder eine gezielte Kampagne dahinter, prüfen wir zusätzlich wettbewerbsrechtliche Schritte.

Lohnt sich eine Strafanzeige?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Strafanzeige bringt Ihnen kein Geld und entfernt die Bewertung nicht. Sie kann sinnvoll sein, wenn Sie massiv bedroht oder erpresst werden – etwa mit weiteren negativen Bewertungen. Mehr dazu auf unserer Seite Drohung und Erpressung mit negativer Bewertung.

Lohnt sich eine Klage auf Schadensersatz überhaupt?

In den allermeisten Fällen nicht. Das Prozessrisiko ist hoch, und wer verliert, trägt die Kosten beider Seiten. Der Fliegengitter-Fall zeigt, wie schnell eine Schadensersatzklage scheitert. Wir prüfen Ihren Fall ehrlich und raten nur dann zu einer Klage, wenn sie realistische Aussichten hat.

Schaden durch Bewertung begrenzen – Kostenlose Erstberatung

Sie wurden rechtswidrig bewertet und möchten den Schaden so klein wie möglich halten? Rufen Sie uns an. Wir sind seit 2012 auf die Löschung unberechtigter Bewertungen spezialisiert und prüfen für Sie, ob neben der Löschung im Einzelfall weitere Ansprüche bestehen.

Negative Google Bewertung – Zum Anwalt!

Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.

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    Matthias Hechler, M.B.A.
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