Verstoß
gegen § 3 RDG

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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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LG Hamburg: Lösch-Agentur verstößt gegen § 3 RDG


Löschen von Google Bewertungen illegal angeboten

Sie haben ein Angebot zur Löschung von Google Bewertungen eines Dienstleisters erhalten? Diese Angebote können gegen § 3 RDG verstoßen, so das LG Hamburg in einem Beschluss aus dem Jahre 2023.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 31.05.2023 einem Dienstleister verboten, das Löschen von Google Bewertungen für Kunden anzubieten und durchzuführen. Der Beschluss wurde von der Lösch-Agentur als endgültig anerkannt, so dass der Beschluss, der im Wege der einstweiligen Verfügung erging, rechtskräftig ist.

Die Lösch-Agentur aus Hamburg hatte damit geworben „Ungerechtfertigte Google Rezensionen löschen“ zu lassen. Außerdem hatte dieser Dienstleister den Eindruck erweckt, seine Kunden könnten die Tätigkeit über eine Rechtsschutzversicherung abrechnen. Beides hat das LG Hamburg verboten, weil das Löschen von Google Bewertungen gegen § 3 RDG verstößt, wenn es von Agenturen angeboten wird.

Vorsicht bei Lösch-Agenturen

Uns sind mehrere Fälle von Call-Centern aus der Türkei bekannt geworden, die deutsche Unternehmen mit negativen Google Bewertungen anrufen. Nicht nur sind diese Cold Calls illegal. Auch die Angebote, die Google Rezensionen löschen zu lassen, sind rechtswidrig, da es sich nicht um in Deutschland zugelassene Anwälte handelt. Ein von uns aktuell abgemahntes Unternehmen, das vortäuscht, rechtmäßige Anwaltsleistungen auf diesem Gebiet zu erbringen, ist Bewerto. Dort wird behauptet, dass die Bewertungslöschung durch einen „Anwalt“ bearbeitet werde, was rechtswidrig ist, da eine Kooperation mit einem Rechtanwalt ebenso gegen § 3 RDG verstößt (unzulässiges Erfüllungsgehilfenmodell). Der auf der Website genannten Anwalt ist im Übrigen kein in Deutschland zugelassener Anwalt. Sofern er gem. § 206 BRAO eingetragen ist, dürfte er lediglich im türkischen Recht beraten und vertreten.

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