Verstoß
gegen § 3 RDG

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LG Hamburg: Löschdienstleister verstößt gegen § 3 RDG


Löschen von Google Bewertungen illegal angeboten

Sie haben ein Angebot zur Löschung von Google Bewertungen eines erhalten? Diese Angebote können gegen § 3 RDG verstoßen, so das LG Hamburg in einem Beschluss aus dem Jahre 2023.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 31.05.2023 einem Dienstleister verboten, das Löschen von Google Bewertungen für Kunden anzubieten und durchzuführen. Der Beschluss wurde von dem Unternehmen als endgültige Regelung, so dass der Beschluss, der im Wege der einstweiligen Verfügung erging, rechtskräftig ist.

Der Löschdienstleister aus Hamburg hatte damit geworben „Ungerechtfertigte Google Rezensionen löschen“ zu lassen. Außerdem hatte dieser Dienstleister den Eindruck erweckt, seine Kunden könnten die Tätigkeit über eine Rechtsschutzversicherung abrechnen. Beides hat das LG Hamburg verboten, weil das Löschen von Google Bewertungen gegen § 3 RDG verstößt.

Viele Unternehmen erhalten illegale E-Mails von Löschdienstleistern

Uns sind mehrere Fälle von Call-Centern aus der Türkei bekannt geworden, die deutsche Unternehmen mit negativen Google Bewertungen anrufen. Die Angebote, die Google Rezensionen löschen zu lassen, können rechtswidrig sein. Ein von uns aktuell abgemahntes Unternehmen, das vortäuscht, rechtmäßige Anwaltsleistungen auf diesem Gebiet zu erbringen, ist Bewerto. Dort wird behauptet, dass die Bewertungslöschung durch einen „Anwalt“ bearbeitet werde, was glatt gelogen war. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, weil es strafbar ist, sich ohne entsprechende Erlaubnis als Anwalt zu bezeichnen.

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