BGH – Kein Anspruch auf Löschung aus Jameda
Ärztin scheitert mit Löschungsanspruch gegen Jameda
Erneut hat ein Arzt versucht, sich der Bewertungsfunktion auf Jameda.de zu entziehen und wollte sein gesamtes Jameda-Profil löschen lassen. Wieder scheiterte der Arzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage einer Augenärztin auf Löschung ihres kompletten Jameda-Profils mit Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 692/20 abgewiesen. Gleichzeitig hat der BGH hervorgehoben, dass Ärzte negative Jameda-Bewertungen löschen lassen können. In einem ähnlichen Fall aus dem Jahre 2018 hatte zwar ein Arzt gewonnen, allerdings glich Jameda sofort seine Website den Urteilsgründen an, so dass die Klage in die Leere lief. Davor verhielt sich jameda nicht neutral, da auf dem Profil von nicht zahlenden Ärzten zahlende Ärzte angezeigt wurden.
Kein Anspruch auf Löschung aus Jameda aus DSGVO
Die Ärztin hatte wie ein Kollege im Jahre 2018 die Löschung des Jameda-Profils beim BGH durchsetzen wollen. Bei der derzeitigen Gestaltung der Website von Jameda müssten Ärzte die Zwangslistung hinnehmen, so der BGH. Jameda erfülle eine gesellschaftlich erwünschte Funktion. Durch das Portal erhielte die Öffentlichkeit einen Überblick, von wem und wo ärztliche Leistungen angeboten würden. Zudem gebe das Portal einen Einblick in persönliche Erfahrungen von Patientinnen und Patienten. Diese Informationsinteressen würden die Interessen der Behandelnden auf Datenschutz und Schutz vor unberechtigten Negativbewertungen überwiegen, so der BGH.
Jameda mittlerweile neutraler Informationsmittler
Die nach dem BGH-Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
auf der Jameda-Website verbliebenen Vorteile für die zahlenden Ärzte führten nicht zu einem Löschanspruch für nicht zahlende Ärzte, so der BGH nun. Auch weiterhin unterliegt das Jameda-Geschäftsmodell der Kontrollmöglichkeit durch Gerichte.
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