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Jameda: Arzt muss Bewertungen auf Jameda dulden


BGH-Urteil: Ärzte können Profil auf Jameda nicht vollständig löschen lassen

In 1. Jameda-Urteil des BGH vom 23.09.2014, VI ZR 358/13 – Jameda I entschied der BGH, dass ein Arzt zumindest im entschiedenen Fall keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus dem Internetportal Jameda hat.

Ein Arzt hatte von Jameda die vollständige Löschung seines Profil und aller seiner Daten gefordert. Er war zwar insgesamt sehr positiv bewertet worden. Der Frauenarzt aus München forderte dennoch die vollständige Löschung seines Jameda-Eintrages und daher die Entfernung von Namen, die Fachrichtung und Anschrift. Der BGH entschied, dass dem Mediziner weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner Daten zusteht. Der Grund für den verlorenen Prozess lag jedoch vermutlich am mangelhaften Vortrag vor Gericht.

Müssen sich Ärzte anonym im Internet bewerten lassen?

Der BGH entschied, wie schon in dem BGH-Urteil „Spick-mich“ und dem BGH-Urteil „Arztbewertung I“ (Sanego), dass Bewertungsportale, die auf Bereitstellung der Basisdaten der Bewerteten verbunden mit Noten und Kommentaren der Bewertenden beschränkt sind, grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt und gesellschaftlich erwünscht seien. Dies gelte auch für Jameda. Der BGH begründet dies mit dem ganz erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen. Außerdem seien die bewerteten Ärzte nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung sei dem Internet immanent und eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sei mit Art. 5 GG nicht vereinbar (BGH – Spick-mich-Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Außerdem sieht der BGH in der Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, im Falle eines Arztbewertungsportals ein besonderes Gewicht. Ärztliche Behandlungen und Bewertungen darüber können sensible Daten enthalten. Patienten würden sich nicht trauen, intime Daten unter ihrem richtigen Namen zu veröffentlichen und deshalb von der Abgabe einer Bewertung absehen.

Auch Bewertungen von Laien seien für die Öffentlichkeit hilfreich

Der BGH sieht in einem ersten  klar, dass Bewertungen auf Jameda subjektiv geprägt sind und von Laien abgegeben werden. Ebenso berücksichtigt er, dass Patienten oft nicht einschätzen können, ob die Vorgehensweise des Arztes sinnvoll ist oder nur dazu dient, möglichst hohe Arzthonorare zu erwirtschaften. Auch sieht der BGH, dass Patienten in den Bewertungen Frust über einen ausbleibenden Heilungserfolg ablassen. Dennoch könnten die Bewertungen auf Jameda eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen für Patienten sein. kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt – insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch

Keine Generalisierung möglich: Klage scheitert an fehlendem Vortrag

Leider konnte der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit nicht darüber entscheiden, ob eine Löschung des gesamten Profils aufgrund der Ungleichbehandlung der Ärzte durch Jameda erfolgen muss. Erst in der Revision vor dem BGH trug der Arzt vor, dass Jameda den Ärzten gegen Bezahlung sogenannte „Premium-Pakete“ anbietet und sie damit vor Werbung von konkurrierenden Ärzten schützt. Aufgrund dieser besonderen Darstellung der zahlenden Ärzte liegt nämlich eine Ungleichbehandlung gegenüber den nicht zahlenden Ärzten vor.

Dieser entscheidende Punkt durfte vom BGH nicht berücksichtigt werden, da der BGH diesen neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigen durfte. Erst in einem späteren Urteil konnte der BGH diese Erwägungen mit einbeziehen. Und tatsächlich führte dies zu einem Anspruch eines Arztes zur vollständigen Löschung seines Jameda-Profils.

Datenschutzrechtliche Abwägung führt nicht zur Löschung

Da der Vortrag zur Ungleichbehandlung versäumt wurde, musste der BGH anhand des Vortrags der II. Instanz entscheiden. Hiernach kam eine Löschung aufgrund des BDSG in Betracht. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war jedoch nicht gegeben.

Nach Ansicht des BGH war Jameda nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Der BGH sah das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung die Kommunikationsfreiheit nicht höher als das Recht von Jameda an der Information der Öffentlichkeit über ärztliche Dienstleistungen an. Der Arzt sei nur in seiner Sozialsphäre der beruflichen Tätigkeit betroffen. Die Position von Online- Portalen bzw. deren Betreibern wurde mit der Entscheidung deutlich gestärkt. Die Entscheidung bestätigt auch die Zulässigkeit der Registrierung ohne Klarname, sondern lediglich mit einer (verifizierten) E-Mail-Adresse, die gewährleisten soll, dass etwaige Rückfragen gestellt werden können.

Daran ändere auch die Anonymität abgegebener Bewertungen nichts, die im Internet nun einmal rechtlich wie technisch möglich sei.

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