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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Sind anonyme Bewertungen im Internet erlaubt?


Warum anonyme Google-Bewertungen zulässig sind

Viele fragen sich, ob anonyme Bewertungen im Internet überhaupt zulässig sind. Insbesondere, wenn falsche Tatsachen behauptet oder Beleidigungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage der Aufhebung der Anonymität des Verfassers der Bewertung.

Das Recht auf Anonymität ist dem Internet immanent. So könnte man die Meinung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit von anonymen Bewertungen im Internet zusammenfassen. So hat der BGH 2014 in seinem Sanego-Urteil entschieden, dass es selbst bei unwahren Tatsachenbehauptungen keinen Anspruch auf Auskunft gibt, wer einen bewertet hat. Mittlerweile hat der Gesetzgeber allerdings reagiert und einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe der Personalien des Bewerters geschaffen, wenn die Bewertung strafbare Äußerungen wie Beleidigungen oder eine übliche Nachrede enthält.

Neuer Anspruch auf Auskunft

Lassen Sie die Bewertung inhaltlich prüfen. Eventuell haben Sie sogar einen Anspruch auf Herausgabe der Personalien des Bewerters.

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Bundesgerichtshof hatte Anspruch bei nicht strafbaren Bewertungen verneint

Auf die Klage eines Arztes aus Schwäbisch Gmünd gegen das Bewertungsportal Sanego hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1.7.2014 (VI ZR 345/13) entschieden, dass bei bloß rechtswidrigen Bewertungen kein Anspruch auf Herausgabe der Personalien des Bewerter besteht. Die Vorinstanzen hatten dem Kläger noch Recht gegeben. Der BGH hingegen sah keine zivilrechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch auf Auskunft und verwies auf die Möglichkeit eines Strafverfahrens. Da das Strafverfahren in der Regel viel zu lange dauert, hat der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen, bei strafbaren Bewertungen die Personalien des Bewerters vom Portalbetreiber heraus zu verlangen.

Anonyme Äußerungen im Netz bleiben anonym

Das Recht auf Anonymität im Internet besteht nach wie vor. Es wird vom TMG (Telemediengesetz) gewährleistet. Danach ist die anonyme Nutzung von Plattformen oder Foren sogar ausdrücklich vorgesehen und gewünscht. Wer seinem Ärger im Internet anonym Luft macht, muss daher keine Konsequenzen fürchten, sofern er keine strafbaren Inhalte postet.

Vorgehen gegen Portalbetreiber immer möglich

Das Recht auf Anonymität bedeutet nicht, dass man rechtswidrige Bewertungen dulden muss. Der Bewertete kann immer rechtswidrige Google-Bewertungen löschen lassen oder negative Jameda Bewertungen entfernen. Das Portal muss rechtswidrige Bewertungen löschen und hierzu das Prüfverfahren durchführen. Sehr viele Bewertungen lassen sich hiermit löschen.

Manche Bewerter geben ihren richtigen Namen an

Hat der Bewerter einen richtigen Namen angegeben, was bei Google Maps ab und zu vorkommt, so kann man zunächst davon ausgehen, dass sich auch eine Person dieses Namens hinter diesem Usernamen verbirgt. Sind die Äußerungen rechtswidrig, weil z. B. unwahre Tatsachen behauptet werden, so sollte man versuchen, mit einem anwaltlichen Anschreiben den Verfasser zur Entfernung seiner Bewertung zu bewegen. Oft sind diplomatische Lösungen und Einigungen möglich. Bei Personen, die hartnäckig und auf mehreren Portalen ihre Pöbeleien verbreiten, kommt auch eine sofortige Abmahnung mit Unterlassungserklärung in Frage.

Bewerter anonym + Äußerung strafbar = Auskunftsanspruch

Seit einiger Zeit hat man bei strafbaren Äußerungen wie Beleidigungen oder übler Nachrede ein Recht auf Auskunft, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Anwaltskanzlei Hechler hat diesen neuen Auskunftsanspruch gegen einen Betreiber eines Bewertungsportals diesen Auskunftsanspruch bereits erfolgreich gerichtlich durchgesetzt. Dieser Auskunftsanspruch lässt sich auch gegen Google durchsetzen, falls dort Daten des Verfasser gespeichert wurden.

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