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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Werbeanruf wegen Google Bewertung löschen illegal


Werbeanrufe wegen Bewertungen sind unzulässig

Sie haben einen Werbeanruf wegen Bewertungen erhalten? Das ist unzulässig, hat das LG Hamburg im Jahre 2022 entschieden. Außerdem hat das Landgericht der Agentur untersagt, potentielle Kunden zwecks des Löschens von negativen Bewertungen telefonisch zu kontaktieren. Bei einer Zuwiderhandlung drohen der Agentur ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise sogar Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 11.11.2022 – 416 HKO 20/22 (nicht rechtskräftig, Stand 12.11.2022) einer Agentur verboten, Unternehmen zum Zwecke der Werbung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Löschen von Internetbewertungen anzurufen oder anrufen zu lassen, ohne dass das angerufene Unternehmen in den Anruf eingewilligt hat, oder ohne dass zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, die sich sowohl auf den Inhalt der Werbung als auch auf deren Art, namentlich per Telefon, erstreckt.

Außerdem wurde der Agentur verboten, Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten oder durchzuführen, die auf die Löschung oder Beanstandung von Google-Bewertungen gerichtet sind, ohne zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt zu sein.

Unzulässige Werbeanrufe bei negativen Bewertungen

Die beklagte Agentur hatte ein negativ bewertetes Unternehmen zwecks Löschen seiner Bewertungen angerufen. Die Agentur war der Meinung, dass negative bewertete Unternehmen ein Interesse an der Löschung von Bewertungen habe. Für eine mutmaßliche Einwilligung in den Anruf spreche insofern, dass unbegründet schlechte Bewertungen ruf- und geschäftsschädigend seien. Die überwiegende Zahl der Unternehmer dürfte etwas gegen derartige Bewertungen unternehmen wollen. Zudem habe es intern im Unternehmen der Beklagten die Vorgabe gegeben, dass nach einer kurzen Vorstellung von Seiten der Beklagten zunächst nach der Einwilligung des Angerufenen gefragt werde. Dies sei geschehen.

Dies sah das Landgericht Hamburg anders. Durch derartige Anrufe liege eine unzumutbare Belästigung gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer vor, denn es läge keine mutmaßliche Einwilligung der angerufenen Unternehmen mit einen Telefonanruf vor. Auf eine ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Unternehmens könne sich die Agentur nicht berufen. Sie berufe sich vielmehr darauf, dass bekanntermaßen die überwiegende Zahl der im Internet tätigen Unternehmen etwas gegen Schlecht- oder Falschbewertungen unternehmen wolle. Damit sei aber keine mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben. Denn für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sei entscheidend, ob der Anrufer vor dem Anruf annehmen durfte, der konkrete Anzurufende werde mit dem Werbeanruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Ob der Angerufene später einwilligt, sei unerheblich (vgl. BGH I ZR 88/05, Urteil vom 20. September 2007). Dementsprechend könne sich die Agentur nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung berufen, da konkret bezogen auf das angerufene Unternehmen keine Tatsachen vorlägen, die eine solche Einwilligung begründeten.

Löschen von Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung

Das LG Hamburg verbot der Agentur außerdem das Löschen von Google-Bewertungen. Es handele sich bei dem Angebot der Agentur um eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 3 RGD. Danach sei die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetze erlaubt sei. Dabei handele es sich bei dem Angebot, negative Bewertungen über Dienstleistungen auf Google zu löschen, um eine Rechtsdienstleistung, da es eine jeweils konkrete rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordere, ob die jeweilige Bewertung rechtlich zulässig sei oder nicht.

Die Verteidigung der Agentur, sie schalte jeweils Rechtsanwälte zur Subsumtion und Durchführung der jeweiligen Löschungsmaßnahmen ein, mache ihr Angebot nicht rechtlich zulässig. Der BGH habe bereits im Jahr 2009 dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell für rechtlich unzulässig gehalten (BGH GRUR 2009, 1077 ff.). Ebenso verurteilte das LG Hamburg die Agentur zur Bezahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

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