Anruf wegen
Google Bewertung?
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Sie haben einen Anruf erhalten mit dem Angebot, negative Google Bewertung löschen zu lassen? Dann sollten Sie auf der Hut sein, denn auf diesem Gebiet tummeln sich mittlerweile nicht wenige illegal handelnde Unternehmen.
Fast wöchentlich tauchen neue Kleinunternehmen auf, die negativ bewerteten Unternehmen das Löschen von Google-Bewertungen anbieten. Das geschieht oft per Telefonanruf oder per E-Mail. In der Regel liegt bei diesen Telefonanrufen keine mutmaßliche Einwilligung vor; Werbe-E-Mails sind jedoch stets rechtswidrig. Auch die Löschdienstleistung selbst kann rechtswidrig sein, wenn es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung handelt. Wir haben mittlerweile mehrere Fälle dokumentiert, bei denen das Erscheinen von negativen Google-Rezensionen in einem sehr engem zeitlichem Zusammenhang mit den Werbeanrufen erfolgte, die genau diese Bewertungen gegen Erfolgshonorar löschen wollten.
Diese Seite behandelt den Werbeanruf. Haben Sie ein solches Angebot per E-Mail erhalten, lesen Sie bitte unsere Seite zur unerlaubten Werbe-E-Mail wegen Google Bewertungen.
Tipp: Notieren Sie sich alles. Ein Werbeanruf gegenüber einem Unternehmen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt – bei einem Kaltanruf zur Löschung von Bewertungen liegt sie praktisch nie vor. Halten Sie Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Firmennamen fest und lassen Sie sich alles schriftlich geben.
Jetzt Anwalt beauftragen: Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Die spezialisierte Kanzlei für Ihren guten Ruf.

„Wer eine illegale Löschdienstleistung beauftragt, muss diese nicht bezahlen.“
Auffällig ist eine Entwicklung der letzten Jahre: Immer mehr Anbieter, die deutschen Unternehmen per Anruf oder E-Mail das Löschen von Bewertungen anbieten, geben im Impressum keine deutsche Anschrift mehr an. Genannt werden stattdessen Adressen in Kanada, Zypern, Griechenland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten. Teilweise wechselt die angegebene Anschrift innerhalb weniger Monate, während Website, Textbausteine und Vorgehensweise unverändert bleiben.
Nach unserer Einschätzung dient das in vielen Fällen einem einzigen Zweck: Es soll die Rechtsverfolgung erschweren. Eine Zustellung ins außereuropäische Ausland ist aufwendig, die Vollstreckung eines deutschen Titels dort oft langwierig oder praktisch aussichtslos, und Zahlungen, die einmal auf ein ausländisches Konto geflossen sind, lassen sich kaum zurückholen. Auch behördliche Ermittlungen enden häufig an der Grenze.
Wir vermuten, dass tatsächlich aus Deutschland heraus gehandelt wird. Dafür sprechen aus unserer Erfahrung mehrere Beobachtungen:
Eine Auslandsanschrift ändert nichts an der Rechtslage. Wer sich gezielt an Unternehmen in Deutschland wendet, unterliegt deutschem Wettbewerbsrecht – maßgeblich ist der Ort, an dem auf den Markt eingewirkt wird (Marktortprinzip, Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO). Der unerlaubte Werbeanruf und die unverlangte Werbe-E-Mail bleiben also auch dann unzulässig, wenn im Impressum Dubai oder Nikosia steht. Und wird tatsächlich von Deutschland aus gehandelt, kommt zusätzlich eine persönliche Haftung der Handelnden in Betracht – eine Briefkastenadresse schützt davor nicht.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor jeder Beauftragung das Impressum. Die Kombination aus ausländischer Firmenanschrift, deutschsprachigem Kaltanruf und Vorkasse ist ein deutliches Warnsignal. Leisten Sie in solchen Fällen keine Vorauszahlung und lassen Sie das Angebot vorher prüfen.
Die Auslandsanschrift hat noch eine zweite Dimension, die in der Diskussion meist untergeht: die steuerliche. Für die Besteuerung ist nicht entscheidend, welche Adresse im Impressum steht, sondern wo tatsächlich gearbeitet wird. Sitzt die Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO) oder besteht hier eine Betriebsstätte (§ 12 AO) – also ein Büro, ein Callcenter oder auch nur ein fester Arbeitsplatz, von dem aus die Anrufe geführt werden –, entsteht in Deutschland Steuerpflicht. Eine Briefkastenanschrift in Nikosia, Dubai, Athen oder Toronto ändert daran nichts.
Bei der Umsatzsteuer kommt hinzu: Wird die Leistung an ein deutsches Unternehmen erbracht, liegt der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG) ohnehin in Deutschland. Die Umsatzsteuer fällt also hier an – die Frage ist nur, wer sie schuldet. Und genau daraus entsteht ein Risiko für den Auftraggeber.
Das eigentliche Problem liegt bei Ihnen als Auftraggeber:
Hinzu kommt ein Aspekt, den man kennen sollte: Wird eine im Inland erbrachte Leistung über ein Auslandskonto abgerechnet, um sie der deutschen Besteuerung zu entziehen, steht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum. Wer Honorare in Kenntnis der Umstände auf ein solches Konto überweist und dadurch bewusst dazu beiträgt, kann sich im Einzelfall dem Vorwurf der Beihilfe (§ 370 AO i. V. m. § 27 StGB) aussetzen. Das setzt Vorsatz voraus und ist damit keineswegs automatisch der Fall – wer gutgläubig eine Rechnung bezahlt, macht sich nicht strafbar. Je deutlicher die Anhaltspunkte aber sind – deutschsprachiger Kaltanruf, deutsche Rufnummer, deutsche Vertragsunterlagen, aber Rechnung und Konto im Ausland –, desto weniger überzeugend wird die Berufung auf Gutgläubigkeit.
Fazit: Ein solcher Auftrag ist für Sie in gleich mehrfacher Hinsicht riskant – wettbewerbsrechtlich, weil die Ansprache unzulässig war; zivilrechtlich, weil der Vertrag nach § 134 BGB unwirksam sein kann; und steuerlich, weil Sie die Zahlung möglicherweise nicht absetzen können, aber trotzdem Umsatzsteuer schulden. Der vermeintlich günstige Löschdienstleister wird damit schnell zum teuersten Weg.
Hinweis: Wir sind Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die steuerlichen Fragen zu einer konkreten Rechnung besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater; wir prüfen für Sie die wettbewerbs- und vertragsrechtliche Seite.
Ist das Löschen von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung? Wie bereits mehrere Landgerichte entschieden haben, ist die auf den Einzelfall bezogene Beanstandung von Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. SofernLöschdienstleister das Entfernen von Bewertungen gegen Erfolgshonorar und ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz anbieten bzw. durchführen, kann dies rechtswidrig sein mit der Folge, dass der Auftrag rechtswidrig ist und kein Honorar geschuldet wird.
Fazit: Wer eine rechtswidrige Rechtsdienstleistung beauftragt, muss diese nicht bezahlen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Wer eine negative Google Bewertung erhält und kurz danach einen Anruf, diese Google Bewertung löschen zu lassen, sollte auf der Hut sein: Hat der Löschdienstleister die schlechte Bewertung selbst verfasst, wird er diese selbst löschen können und das Erfolgshonorar einstreichen. Wer einen solchen Anbieter beauftragt, hat nach unserer Einschätzung regelmäßig mit weiteren negativen Bewertungen zu rechnen. Denn wer einmal beauftragt und bezahlt hat, ist ein leichtes Opfer für weitere Betrügereien.
Bereits beauftragt und eine Rechnung erhalten? Auch dann ist die Sache nicht verloren. Erbringt ein Anbieter ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz eine Rechtsdienstleistung, ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig – ein Honoraranspruch besteht dann nicht. Zahlen Sie eine solche Rechnung nicht ungeprüft und lassen Sie sich vorher beraten. Wir prüfen für Sie, ob die Forderung überhaupt besteht, und wehren sie gegebenenfalls ab.
Mittlerweile sind auch manche Industrie- und Handelskammern auf dieses Thema aufmerksam geworden. So warnt z. B. die IHK Reutlingen vor derartigen Angeboten zur Löschung von Bewertungen, ebenso macht die IHK Siegen auf illegale Angebote von Löschdienstleistern aufmerksam.
Rufen Sie uns an, wenn Sie Anrufe mit Angeboten zur Löschung von negativen Google Bewertungen erhalten haben. Nicht nur helfen wir Ihnen anwaltlich gegen diese illegalen Angebote und wehren eventuell rechtswidrige Rechnungen derartiger Anbieter ab. Wir helfen Ihnen außerdem, die negativen Bewertungen zu löschen.
Kam das Angebot per E-Mail statt per Telefon, finden Sie die rechtlichen Einzelheiten auf unserer Seite Werbe-E-Mail wegen Google Bewertung.
Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.
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„Ein guter Ruf braucht einen ebenso guten Anwalt.“
Jetzt anrufen: Wenn Sie einen Werbeanruf zur Löschung von Bewertungen erhalten haben, rufen Sie uns unter ☎ 07171 / 79 80 00 gerne für eine kostenlose Erstberatung an oder schreiben Sie uns.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Bewertungs-Recht
Über 50.000 Bewertungen gelöscht
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