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BGH – Urteil Autocomplete


Streit über die automatische Vervollständigung von Suchbegriffen

Google muss Wortkombinationen aus seiner automatischen Vervollständigung löschen, sobald er Kenntnis von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte hat.

Ein Unternehmer hatte den Suchmaschinenbetreiber Google verklagt, weil dessen Autocomplete-Funktion die Eingabe seines Namens mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ ergänzt hatte. Der BGH entschied (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 – Autocomplete), dass diese Autocomplete-Funktion die Persönlichkeitsrechte verletzen kann, weil den ergänzten Suchbegriffen ein eigener Aussagegehalt zu entnehmen sein könne. Die Folge: Google hat nach einem Hinweis sofort zu reagieren und muss derartige Rechtsverletzungen in Zukunft verhindern.

Autocomplete-Vorschläge mit kritischen Inhalten

Die Autocomplete-Funktion von Google dürfte jedem Internetnutzer bekannt sein. Die Suchmaschine war seit 2009 zur Steigerung der Attraktivität für Nutzer auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das computergesteuerte Suchprogramm bezieht die von anderen Nutzern gestellten Suchanfragen ein und schlägt dem Suchenden ergänzte Wortkombinationen vor, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren.

Vorliegend führte dies zu Ergänzungssuchvorschlägen mit den Worten Scientology“ und „Betrug“. Diesen Suchvorschlägen ist die die Aussage zu entnehmen, das zwischen dem Betroffenen und den Begriffen ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Der Kläger behauptete, er habe nichts mit Scientology zu tun und sei auch kein Betrüger.

Autocomplete-Vorschläge sind Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Google argumentierte, die automatischen Vervollständigungen würden nichts über die Betroffenen aussagen, sondern nur über das Suchverhalten anderer Nutzer der Suchmaschine. Der Google-Algorithmus sage auch nicht, was wahr ist, sondern nur, welche
Begriffsverknüpfungen oft in Suchanfragen oder auf Websites vorkommen.

Der BGH sah das anders: Die Kombination des Namens einer Person mit kritischen Begriffen hätte einen fassbaren Aussagegehalt. Das Unternehmen habe mit dem selbst geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet“. Außerdem liege eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch diesen fassbaren Aussagegehalt vor, dass die Worte Scientology und Betrug eben nicht nur eine Information darüber, was oft gesucht wird, informieren, sondern negativ konnotiert sind.

Suchvorschläge sind Google zurechenbar

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist Google auch unmittelbar zuzurechnen. Google hat mit seiner Software das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine Google ausgewählt. Sie wurden mit einer bestimmten Vorstellung davon programmiert, was relevant oder wichtig sein könnte und welche Faktoren einzubeziehen sind. Google somit sehr wohl hat einen Einfluss darauf, was da in den Treffern erscheint.

Täterhaftung oder Störerhaftung? Oder beides?

Nach den Urteilsgründen könnte man meinen, Google haftet als Täter. Demnach haftet Google nicht etwa für Inhalte seiner Nutzer, sondern unmittelbar selbst. Maßstab für die Haftung ist also nicht etwa die Mitstörerhaftung – Google ist nicht Mitstörer, sondern Täter. Die Begründung des Autocomplete-Urteils ist eine rechtliche Katastrophe, da vollkommen inkonsequent argumentiert wird. Im Ergebnis haftet Google lediglich als Störer. Zum einen sieht der BGH die Google-Suchvorschläge als „eigene Inhalte“ und könne sich deshalb nicht auf die Haftungsfreistellung für Hostprovider gemäß den §§ 8 bis 10 TMG berufen. Nach dieser Argumentation läge eigentlich eine Täterhaftung vor. Drei Randnummern weiter führt der BGH aus, dass Google lediglich Störer sei. Kurz darauf heißt es dann, dass ein Unterlassen der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ sei, weshalb es auf eine Verletzung von Prüfungspflichten ankomme. Insgesamt, so der BGH, sind die Autocomplete-Vorschläge also eigene Inhalte von Google (also Täterhaftung), andererseits verbreite Google diese durch Unterlassen (wie ein Störer). Das versteht kein Mensch.

Google haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung

Trotz der Verwirrung hat der dogmatischen Verwirrungen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass Google erst ab Kenntnis für diese Rechtsverletzungen haftet. Insofern ist von einer Störerhaftung auszugehen, nicht von einer Täterhaftung. Der BGH macht eine Haftung des Betreibers nämlich eindeutig von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange. Außerdem sei der Portalbetreiber nach einem Hinweis verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Google ist danach für Suchvorschläge nur verantwortlich, wenn das Unternehmen Kenntnis davon erlangt, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Es wird nicht dazu verpflichtet, präventiv alle Suchvorschläge auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Bezüglich der Verletzung von Prüfpflichten schließt sich der BGH dem Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 – Blogeintrag an.

Portalbetreiber muss zukünftige Verletzungen verhindern

In den Leitsätzen des Urteils findet sich eine wichtige Aussage: Weist ein Betroffener den Betreiber des Portals auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Für Bewertungsportale bedeutet dies: Bereits nach der ersten inhaltlich rechtswidrigen Bewertung ist der Portalbetreiber verpflichtet, entsprechende Bewertungen für die Zukunft zu unterbinden. Eine Überwachung des Portals obliegt dem Portalbetreiber und nicht dem Betroffenen.

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Die Anwaltskanzlei Hechler ist auf das Reputationsrecht spezialisiert. Wir helfen betroffenen Unternehmen, wenn Sie eine rechtswidrige Jameda Bewertung löschen lassen wollen oder eine negative Google-Bewertung löschen lassen wollen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 – 79 80 00 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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