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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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BGH Blog-Urteil 


Störerhaftung des Portalbetreibers nur bei Verletzung von Prüfungspflicht

In seiner Entscheidung Hostprovider bzw. Blog-Eintrag (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) hat der BGH die Haftung des Portalbetreibers für rechtswidrige Bewertungen zementiert. Neben der Klarstellung der Voraussetzungen der Störerhaftung hat das Gericht ein Verfahren entwickelt, wann und wie der Blogbetreiber bzw. Portalbetreiber auf beanstandete Äußerungen auf seinem Blog reagieren muss.

Der Rechtsstreit betraf die Frage, wann ein Blogbetreiber für Inhalte verantwortlich ist, die ein Nutzer in seinem Blog veröffentlicht. Ein Nutzer hatte im Google-Dienst Blogspot unwahre Tatsachen über eine Person veröffentlicht. Der Betroffene sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er verklagte Google wegen der Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof sah eine Störerhaftung des Blogbetreibers als gegeben an und gab dem Betroffenen Recht.

Bundesgerichtshof konkretisiert Störerhaftung des Portalbetreibers im Blog-Urteil

Der Portalbetreiber war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes als Hostprovider einzustufen. Dieser trage durch den Betrieb der Website willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von rechtswidrigen Äußerungen bei, weshalb er Störer sei. Allerdings schränkte der BGH die Haftung des Portalbetreibers anhand von Prüfpflichtverletzungen ein. Die Haftung des Portalbetreibers dürfe jedoch nicht über Gebühr auf ihn erstreckt werden, da er die Blogs (Einträge) nicht selbst verfasst hat. Eine Haftung des Störers für Äußerungen setze die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Den Umfang der Prüfpflichten bestimme sich nach deren Zumutbarkeit, die sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet.

Keine proaktiven Prüfpflichten des Portalbetreibers

Für die Inanspruchnahme des Hostproviders als Störer stellt der BGH folgende Maßstäbe auf. Zunächst lehnt der Bundesgerichtshof eine proaktive Prüfpflicht des Portalbetreibers ab. Ein Portalbetreiber sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Internet gestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine Verantwortlichkeit als Störer kann aber ab Kenntnis der Rechtsverletzung entstehen. Insofern griff der Bundesgerichtshof nicht auf die Haftungsfreistellung des § 10 TMG für Hostprovider zurück.

Hinreichend konkrete Beanstandung durch den Betroffenen

Eine Prüfpflicht des Portalbetreibers wird erst dann ausgelöst, wenn der Betroffene ihm eine hinreichend konkrete Beanstandung zukommen lässt. Diese Verletzung muss für den Portalbetreiber außerdem nur unschwer zu erkennen sein. Ein Tätigwerden des Hostproviders ist somit erst dann veranlasst, wenn der Betroffene seine Beschwerde so konkret fasst, dass der Provider den Rechtsverstoß auf der Grundlage der Aussagen des Betroffenen unschwer bejahen kann. Insbesondere muss der Portalbetreiber dabei keine rechtliche Prüfung vornehmen, um diese Rechteverletzung zu bejahen.

Was sind die Pflichten des Portalbetreibers?

Ist der Hostprovider mit einer hinreichend konkreten Beanstandung eines Sachverhalts konfrontiert, der entweder richtig oder falsch sein kann, also eine Tatsachenbehauptung darstellt, muss der Portalbetreiber den Sachverhalt ermitteln und bewerten. Dabei muss der Portalbetreiber die Beanstandung innerhalb weniger Tage an den Verfasser der Äußerung weiterleiten. Antwortet dieser innerhalb einer Frist (z. B. 7 Tage) nicht, muss die beanstandete Äußerung oder Bewertung gelöscht werden. Denn dann gilt sie als rechtswidrig. Wehrt sich der Verfasser gegen die Löschung, indem er substantiiert die Berechtigung der Beanstandung in Abrede stellt und muss der Provider daher berechtigte Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Eintrages haben, muss er die Stellungnahme an den Betroffenen weiterleiten.

Ping-Pong-Verfahren muss durchgeführt werden

Der Verletzte muss aufgefordert werden, nähere Ausführungen zu seiner Beanstandung zu machen und gegebenenfalls Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Bewertung oder Äußerung ergibt. Reagiert der Betroffene nicht entsprechend, gilt die Äußerung als rechtmäßig. Ergibt sich aber aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Rückmeldung des Verfassers eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Fazit: Pflichten von Betroffenen und Portalbetreibern

Hostprovider wie z. B. Google haften für fremde Informationen auf ihren Websites nicht als Täter. Allerdings kommt eine Haftung als Störer als Störer (dieser schuldet nur die Löschung, keinen Schadenersatz) in Betracht, weil er die technischen Möglichkeiten der Website dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat. Eine Störerhaftung greift allerdings nur dann, wenn der Portalbetreiber auf eine hinreichend konkrete Beanstandung einen offensichtlichen Rechtsverstoß erkennen kann und nicht sofort tätig wird. Der Portalbetreiber schuldet bei unwahren Tatsachenbehauptungen zunächst keine Löschung, sondern die Einleitung eines Prüfverfahrens. Anhand der Ergebnisse des Prüfverfahrens hat der Portalbetreiber den Eintrag zu löschen oder nicht.

Die Prüfpflichten des Portalbetreibers hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2016 für das Bewertungsportal Jameda konkretisiert (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Jameda II).

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