BGH Blog-Urteil („Ping-Pong“)
Störerhaftung des Portalbetreibers durch die Verletzung von Prüfpflichten
In seiner Entscheidung Blog-Eintrag (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) hat der BGH die Voraussetzungen der Störerhaftung für Internet-Portale umrissen und das Ping-Pong-Verfahren entwickelt.
Der Rechtsstreit betraf die Frage, wann ein Internetportal für fremde Inhalte verantwortlich ist. Ein Nutzer hatte im Google-Dienst Blogspot unwahre Tatsachen über eine Person veröffentlicht. Der Betroffene sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er verklagte Google wegen der Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof sah eine Störerhaftung des Blogbetreibers als gegeben an und gab dem Betroffenen Recht.
Bundesgerichtshof konkretisiert Störerhaftung des Portalbetreibers im Blog-Urteil
Der Portalbetreiber war als Hostprovider einzustufen und trägt durch den Betrieb der Website willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von rechtswidrigen Äußerungen bei, weshalb eine Haftung als Störer in Betracht kommt. Diese Störerhaftung wird allerdings erst bei einer Verletzung von Prüfpflichten ausgelöst, da der Portalbetreiber die Einträge auf seinem Portal nicht selbst verfasst hat. Eine Haftung des Portalbetreibers für Äußerungen und Bewertungen auf seiner Website setzt die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Den Umfang dieser Prüfpflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Keine proaktiven Prüfpflichten des Portalbetreibers
Für die Inanspruchnahme des Portalbetreibers als Störer stellt der BGH folgende Maßstäbe auf. Zunächst lehnt der Bundesgerichtshof eine proaktive Prüfpflicht des Portalbetreibers ab. Ein Portalbetreiber sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Internet gestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine Verantwortlichkeit als Störer kann jedoch ab Kenntnis der Rechtsverletzung entstehen, nämlich dann, wenn der Portalbetreiber nicht angemessen reagiert.
Hinreichend konkrete Beanstandung durch den Verletzten
Eine Prüfpflicht des Portalbetreibers wird erst dann ausgelöst, wenn der Verletzte eine hinreichend konkrete Beanstandung beim Portalbetreiber einreicht. Diese Verletzung der Rechte muss für den Portalbetreiber unschwer zu erkennen sein. Der Portalbetreiber muss erst dann tätig werden, wenn der Verletzte seine Beschwerde so konkret fasst, dass der Seitenbetreiber den Rechtsverstoß auf der Grundlage der Aussagen der Beschwerde unschwer bejahen kann. Insbesondere muss der Portalbetreiber dabei keine rechtliche Prüfung vornehmen, um diese Rechteverletzung zu bejahen.
Was sind die Pflichten des Portalbetreibers?
Ist der Portalbetreiber mit einer hinreichend konkreten Beanstandung konfrontiert, der entweder richtig oder falsch sein kann, also eine Tatsachenbehauptung darstellt, muss der Portalbetreiber den Sachverhalt ermitteln und bewerten. Dies geschieht im Rahmen des sog. Ping-Pong-Verfahrens: Dabei muss der Portalbetreiber die Beanstandung innerhalb weniger Tage an den Verfasser der beanstandeten Äußerung weiterleiten. Antwortet dieser innerhalb einer Frist (z. B. 7 Tage) nicht, muss die beanstandete Äußerung oder Bewertung gelöscht werden, da sie dann als rechtswidrig gilt. Wehrt sich der Verfasser mit einer eigenen Stellungnahme gegen die Löschung, die geeignet ist, beim Portalbetreiber Zweifel bezüglich der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Eintrages auszulösen, muss der Portalbetreiber die Stellungnahme an den Verletzten weiterleiten und diesem die Gelegenheit zu weiteren Ausführungen geben.
Ping-Pong-Verfahren muss durchgeführt werden
Der Verletzte muss dann zu einer Replik aufgefordert werden, nähere Ausführungen zu seiner Beanstandung zu machen und gegebenenfalls Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Bewertung oder Äußerung ergibt. Unterlässt er das, muss der Portalbetreiber die Bewertung nicht löschen. Ergibt sich aber aus einer Replik des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Rückmeldung des Verfassers eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Fazit: Pflichten von Betroffenen und Portalbetreibern
Portalbetreiber wie z. B. Google haften für fremde Informationen auf ihren Websites nicht als Täter. Allerdings kommt eine Haftung als Störer (dieser schuldet nur die Löschung, keinen Schadenersatz) in Betracht, weil er die technischen Möglichkeiten der Website dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat. Eine Störerhaftung greift allerdings nur dann, wenn der Portalbetreiber auf eine hinreichend konkrete Beanstandung einen offensichtlichen Rechtsverstoß erkennen kann und nicht sofort tätig wird. Der Portalbetreiber schuldet bei unwahren Tatsachenbehauptungen zunächst keine Löschung, sondern die Einleitung eines Prüfverfahrens. Anhand der Ergebnisse des Prüfverfahrens hat der Portalbetreiber den Eintrag zu löschen oder nicht.
Die Prüfpflichten des Portalbetreibers hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2016 für das Bewertungsportal Jameda (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Jameda II) und für das Hotelbewertungsportal Holidaycheck (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) konkretisiert.
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