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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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LG Mainz verurteilt Google zur Löschung von negativen Sterne-Bewertungen


Google haftet als Störer auf Löschung

Nun folgt auch die I. Zivilkammer des Landgerichts Mainz der Rechtsauffassung, dass die Google LLC auch bei reinen Meinungsäußerungen das Prüfverfahren nach Beanstandung durchzuführen hat.

Der Kläger, vertreten von der Anwaltskanzlei Hechler, wurde rechtswidrig bewertet und wollte diese Google Rezensionen löschen lassen. Er hatte Google aufgefordert, zwei 1-Sterne-Bewertungen mit Freitext über ihn zu überprüfen, ob es sich überhaupt um Personen handelt, die zu einer Meinungsäußerung über sein Unternehmen berechtigt sind. Google hatte sich geweigert, das Prüfverfahren durchzuführen und antwortete mit folgender Standard-Ablehnung:

„Leider konnten wir anhand der von Ihnen angegebenen Informationen keinen offensichtlichen Verstoß gegen unsere Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung zu erkennende Rechtsverletzung feststellen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10).

Google My Business hostet Inhalte von Drittanbietern, ist jedoch nicht Ersteller dieser Inhalte. Wir empfehlen Ihnen, strittige Fragen direkt mit der Person zu klären, die die beanstandete Bewertung veröffentlicht hat.

Falls es zu keiner Einigung kommt, Sie rechtliche Schritte gegen die Person einleiten, die die Bewertung veröffentlicht hat, und ein Gericht sodann zu dem Schluss kommt, dass diese rechtswidrig ist und entfernt werden muss, senden Sie uns bitte die entsprechende Gerichtsentscheidung.

Falls Sie als Geschäftsinhaber Bedenken hinsichtlich eines Erfahrungsberichts haben, der Ihrer Ansicht nach unbegründet ist, besuchen Sie bitte die nachstehende Internetseite. Hier wird eine Funktion von Google My Business erläutert, mit der Geschäftsinhaber direkt auf veröffentlichte Bewertungen antworten können.“

Google muss Prüfverfahren auch bei Meinungsäußerungen einleiten

Der Kläger war allerdings der Meinung, dass Google das Prüfverfahren auch bei reinen Meinungsäußerungen einleiten müsse, wenn entsprechende Grundlagen für diese Meinungsäußerungen fehlten. Dem schloss sich das Landgericht Mainz an.

Im Verfahren vor dem Landgericht Mainz (Urteil vom 19.4.2018 – I O 86/17) trug Google vor, dass derartige Meinungsäußerung unüberprüfbar zulässig seien. Auch sei Google nicht auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden, die man hätte unschwer bejahen können. Dem folgte das Landgericht nicht und verurteilte Google zur Unterlassung der Verbreitung der beiden Bewertungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Hierbei hafte Google als mittelbare Störerin, da sie es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfpflichten die Urheber der Bewertungen zu kontaktieren und im Falle des Ausbleibens der Stellungnahme die streitgegenständlichen Bewertungen zu löschen. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und dem Recht von Google auf Meinungs- und Medienfreiheit ergäbe ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts, wenn der Bewerter kein Kunde des Klägers war.

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