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OLG Dresden zur Störerhaftung von Blogbetreibern


Blogbetreiber muss Äußerungen Dritter entfernen

In einem Urteil aus dem Jahre 2015 hat OLG Dresden (Urteil vom 01.04.2015 – 4 U 1296/14) zur Störerhaftung von Blogbetreibern Stellung genommen. Insbesondere war streitig, ob der von den Äußerungen Betroffene die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Seitenbetreibers als Störer erfüllt hat, namentlich ob sein Beanstandungsschreiben den Anforderungen an dessen Informationspflicht gegenüber dem Hostprovider genügt hat.

Blogbetreiber kann als Störer haften

Grundsätzlich haftet ein Blogbetreiber als Hostprovider nicht als Täter, da er sich die dort verbreiteten fremden Äußerungen nicht zu eigen macht. Der Betreiber eines Informationsportals, der fremde Blogs in das Internet stellt, ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Blogbetreiber kann aber nach den Grundsätzen der Haftung des mittelbaren Störers auf Unterlassung dann in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten verletzt hat.

Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals zur Einleitung eines Prüfverfahrens verpflichtet sein, um nicht als Störer zu haften.

Das OLG Dresden hatte sich damit beschäftigt, wie die Beanstandung des von den Äußerungen Betroffenen konkret aussehen muss, damit der Blogbetreiber dieses Prüfverfahren einleiten muss:

Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes muss der Provider, wenn er von einem Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hingewiesen worden ist und der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, in ein Prüfungsverfahren eintreten. (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag). Er hat den Nutzer von der Beanstandung in Kenntnis zu setzen und zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Reagiert der Nutzer nicht, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der Nutzer die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider gehalten, dies dem Betroffenen mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt die Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung durch den Provider nicht veranlasst. Ergibt sich dagegen aus den vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der Äußerung des für die Bewertung Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rz. 27 – Blog-Eintrag. Wie der BGH mit Urteil vom 1.3.2016 entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch dann, wenn der beanstandete Beitrag nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15).

Direktes Vorgehen gegen den Portalbetreiber möglich

Das OLG Dresden stellt zunächst klar, dass der Betroffene nicht gehalten ist, gegen den Verfasser der gerügten Äußerungen ggf. über das Strafrecht vorzugehen. Es sei bereits kein sachlicher Grund erkennbar, einem äußerungsrechtlich Betroffenen einen von zwei zur Verfügung stehenden Rechtswegen, wie sie jedem anderen äußerungsrechtlich Betroffenen zustehen, nämlich den der Disposition des Betroffenen unterliegenden und effektiven Zivilrechtsweg abzuschneiden, nur weil er über das Internet äußerungsrechtlich betroffen ist und nicht über ein anderes Medium.

Das OLG Dresden sah die behaupteten Rechtsverstöße als ausreichend erkennbar bezeichnet an. Die Beklagte ist also nicht etwa gezwungen, sich aufgrund der Art der Beanstandung den „passenden“ Mitteilungsteil aus einem größeren Text- oder Sinnzusammenhang herauszusuchen. Diejenigen Äußerungen, die die Kläger entfernt wissen wollen, sind präzise bezeichnet. Die Beklagte konnte also ohne weiteres erkennen, dass die Kläger die Entfernung im Ganzen verlangen.

Wichtig: Der hinreichenden Bestimmtheit bzw. einer die Prüfpflicht auslösenden hinreichenden Substantiierung stehe vor allem aber auch nicht entgegen, dass die Kläger die beanstandeten schlicht als „unwahr“ bzw. als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichneten. Denn die Funktion dieses Hinweises ist es nicht, dem Provider von vornherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte zu ermöglichen. Er muss kein Erkenntnisverfahren durchführen, sondern vielmehr nur prüfen, ob er durch die Verbreitung fremder Nachrichten, die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt, möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt. Das Verfahren soll, unter Einbeziehung des anonymen Nutzers, im Interesse der beiderseits betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, eingeleitet werden. Es ist zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitgeteilten Umstände zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09, juris Rz. 31). Ein Beleg ist allenfalls dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen der Beklagten dies rechtfertigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, einer Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf (BGH, a.a.O., Rz. 31). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich: Am Bestehen des hier geltend gemachten Schutzrechtes an sich, nämlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Bezug auf den Kläger zu 2 und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 bestehen ebenso wenig Zweifel wie daran, dass die Kläger befugt sind, sich auf diese Persönlichkeitsrechte zu berufen und diese geltend zu machen. Berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände hat die Beklagte schon nicht dargelegt. Dafür, dass solche Zweifel in der Person der Beklagten auch tatsächlich nicht bestanden, spricht der unstreitige Umstand, dass sie Zweifel irgendwelcher Art den Klägern gegenüber auch nicht mitgeteilt bzw. geäußert hat, sondern sie hat das Beanstandungsschreiben ohne weitere Substantiierungsaufforderung an den Nutzer weitergeleitet. Damit hat sie die klägerische Beanstandung als hinreichend klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung akzeptiert (so auch BGH, a.a.O., Rz. 34).

Wenn nun möglicherweise einige Teile der … tatsächlich objektiv wahr sein sollten oder aber einzelne Passagen keine Tatsachenbehauptung, sondern eine – möglicherweise zulässige – Meinungsäußerung enthalten sollten, so könnte dies allenfalls dazu führen, das Gesuch eines Betroffenen als teilweise unbegründet anzusehen, nicht aber als von vornherein unsubstantiiert. Für Beanstandungen kann insoweit nichts anderes gelten als für jegliche Erklärungen im Geschäftsverkehr: Sie sind vom „verständigen Empfängerhorizont“ aus zu beurteilen. Bei verständiger Würdigung konnte die Beklagte indessen mit Leichtigkeit erkennen, was die Kläger für unwahr halten. Da die … selbst die jeweils für unwahr gehaltenen Lebenssachverhalte genau bezeichnet haben, mussten die Kläger dies nicht im Einzelnen wiederholen.

Der hieraus resultierenden Verhaltenspflicht ist die Beklagte zunächst richtigerweise dadurch nachgekommen, dass sie die Beanstandung an den Nutzer weitergeleitet hat. Der Nutzer wiederum hat unstreitig keinerlei Stellung zu den Beanstandungen bezogen. Die Beanstandung wurde ihm jedenfalls vor dem 13.2.2013 zugeleitet, so dass seither jedenfalls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist, innerhalb derer es dem Nutzer zumutbar gewesen wäre, zu den Beanstandungen Stellung zu beziehen.

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