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Der Medien-Pranger und das Persönlichkeitsrecht


Die Rechtslage rund um den Medien-Pranger

Hat der „Pranger der Schande“ der Bild-Zeitung vom Oktober 2015 den mittelalterlichen Pranger wieder salonfähig gemacht? Die Bild-Zeitung hatte Facebook-Nutzer, die sich kritisch zur massenhaften Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland geäußert hatten, in ihrer Printausgabe und in ihrem Online-Medium an einen virtuellen Pranger gestellt.

Was ist ein Pranger?

Pranger waren im Mittelalter Vorrichtungen auf öffentlichen Plätzen, an denen ein Bestrafter gefesselt und vorgeführt wurde. Ab dem 13. Jahrhundert waren sie zur Vollstreckung von Ehrenstrafen weit verbreitet. Der Angeprangerte war der öffentlichen Schande ausgesetzt, die ein normales Weiterleben in der Gesellschaft ungemein erschwerte. Auch Passanten konnten den Angeprangerten mit Schmähungen oder körperlicher Gewalt überziehen.

Waren derartige Pranger in Deutschland ca. Mitte des 19. Jahrhunderts nahezu verschwunden, so erlangten sie eine traurige Renaissance in den Medien der Nationalsozialisten. Dort gab es einen Funk-Pranger und eine Rubrik „Am Pranger“ im NS-Hetzblatt „Der Stürmer“.

Medien des 21. Jahrhunderts haben die Wirkung der öffentlichen Bloßstellung durch den Pranger aufgegriffen, indem sie tatsächliche oder vermeintliche Straftäter oft mit Bild oder Angabe des Namens in Print- oder Online-Ausgaben von Zeitungen zur Schau stellen. Im Oktober 2015 hat sich die Bild-Zeitung, die allzu gerne selbst gegen alles und jeden hetzt, nun dieser Prangerwirkung mit ihrem „Pranger der Schande“ bedient. Dort listet sie mehr als 3 Dutzend Facebook-Nutzer namentlich mit Bild auf, denen sie Hetze und äußerungsrechtliche Straftaten vorwirft.

Das Recht auf Anonymität

Darf man Personen willkürlich mit Bild und Name abbilden? Im Grundsatz nicht, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt auch das Recht ein, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BVerfGE 35, 202 [BVerfG 05.06.1973- 1 BvR 536/72] – Rn. 44 – Lebach).

Demnach ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten handelnden Person besteht (KG Berlin, Urt. v. 16.3.2007 – 9 U 88/06 – Rn. 20).

Eine Identifizierung ist nach der Rspr. nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 – VI ZR 76/79] -Rn. 9; 1994, 1950 – Rn. 22; 2000, 1036 – Rn. 32; OLG Hamburg NJW- RR 1992, 1536; KG Urt. v. 16.3.2007 – 9 U 88/06 – Rn. 20; Urt. v. 17.9.2010 – 9 U 178/09 – Rn. 17). Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig.

Wann entsteht eine Prangerwirkung?

Unter der Rechtsfigur der Prangerwirkung bezeichnet man, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt. So formulierte es das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 18.02.2010 (GRUR 2010, 544). Noch einmal schwerer wiegt dieser Eingriff in die Rechte des Betroffenen, wenn eine Einzelperson aus einer Vielzahl von Leuten, die alle ein ähnliches Verhalten zeigen, herausgegriffen wird, um die Kritik an dem Verhalten quasi zu personalisieren.

Ob eine Veröffentlichung/Äußerung zulässig ist, wird zwar immer im Rahmen einer Abwägung festgestellt, jedoch beeinflusst eine Prangerwirkung immer diese vorzunehmende Abwägung. Im Extremfall kann eine Prangerwirkung sogar dazu führen, dass eine Äußerung oder Veröffentlichung, die an sich zulässig wäre, durch die Prangerwirkung unzulässig wird, weil die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen.

Keine anprangernde Namensnennung ohne sachliches Interesse

Eine anprangernde Namensnennung ohne sachliches Interesse ist grundsätzlich unzulässig. Der BGH (GRUR 1994, 913) entschied zur Prangerwirkung, dass die Veröffentlichung einer Namensliste über ehemalige Stasimitarbeiter einen zu starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist, da diese in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sehr verletzt werden. Der Veröffentlicher wollte jedoch keine näheren Informationen zu den Namen (beispielsweise Art der Tätigkeit, Dienstgrad etc.) nennen, sondern schlicht die Namen in einer Liste veröffentlichen. Bei dieser reinen Namensnennung konnte der BGH jedoch kein besonderes Berichterstattungsinteresse erkennen, da die reine Namensnennung kaum zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit oder bei der Bewältigung von Problemen aus der früheren Stasitätigkeit weiter Bevölkerungskreise behilflich sein könnte. Deswegen würde in diesem Fall die belastende Wirkung, die aus dieser Namensnennung hervorgeht, dafür sorgen, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen.

Namensnennung nur bei berechtigtem Interesse zulässig

Sofern ein sachliches Interesse an der Nennung eines Namens vorliegt, kann dies – im Einzelfall – die Prangerwirkung übertrumpfen. Entschieden wurde dies z. B. vom BVerfG (BVerfGE 97, 391) im Fall eines Missbrauchsvorwurfs. Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Öffentlichkeit mehrfach mit dem sexuellen Missbrauch durch ihren eigenen Vater auseinander, der die Nennung ihres (und damit auch seines) Namen verhindern wollte. Das BVerfGE erlaubte hier eine Namensnennung, auch wenn durch die Prangerwirkung schwerwiegende Folgen für das Persönlichkeitsrecht des Vaters entstehen würden, denn die Rechte der Beschwerdeführerin überwiegen die Rechte des Vaters. Dies wurde damit begründet, dass sowohl sie das Recht hat, ihre Missbrauchserfahrungen unter dem eigenen Namen in der Öffentlichkeit zu verarbeiten als auch die Äußerungen durch die Nennung ihres eigenen Namens einen authentischeren Charakter bekommen können und so in der öffentlichen Meinungsbildung eher dazu beitragen können, der gesellschaftlichen Tabuisierung entgegen zu wirken.

Kampf um das Recht als sachlicher Grund

Nicht alle Personalisierungen einer sachlichen Kritik, selbst wenn dies in anklagender Weise geschieht, sind durch eine Prangerwirkung verboten. Entschieden wurde dies vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Plakataktion von Greenpeace. Greenpeace hatte die Vorstandsvorsitzenden von zwei deutschen Chemiekonzern auf Plakaten unter dem Titel „Absolute Spitze bei Ozonzerstörung und Treibhauseffekt […]“ steckbriefartig abgebildet und diese Plakate im Bundesgebiet verteilt aufgehängt. Das Gericht argumentierte, da die Angegriffenen verantwortliche Unternehmensführer gewesen seien und sich bereits vorher durch Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hätten, müssten sie sich auch in besonderer Weise Kritik zu stellen und sich den Bedingungen eines Meinungskampfes unterwerfen. Insgesamt habe daher die Meinungsfreiheit vor den Persönlichkeitsrechten zu überwiegen.

OLG München – Pranger der Schande unzulässig

Der Facebook-Pranger der Bild-Zeitung wurde von Juristen kontrovers diskutiert. Standen die juristischen Chancen für die Bild-Zeitung vor dem Hintergrund der ausgeführten Rechtslage und Voraussetzungen eines zulässigen Prangers von Anfang an denkbar schlecht, so urteilte die Patentstreitkammer des LG München I unter Vorsitz von Richter Zigann zunächst überraschender Weise zugunsten der Bild-Zeitung.

Die urheberrechtliche Kammer des OLG München hielt sich an den Streitgegenstand, nämlich die Einbindung des Bildes des Betroffenen in die Website der Bild-Zeitung mit Überschrift Pranger und die strafrechtlichen Vorwürfe. Der Senat ließ keinen Zweifel daran, dass man die Tatsache, dass Facebook-Nutzer ihre Meinung mit Bild und Name offen kundtun, auch problemlos mit verpixelten Bildern der Nutzer hätte darstellen können. Einen Mehrwert habe die unverpixelte Darstellung nicht, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. o.) eine Verletzung des Rechts auf Anonymität und damit des Persönlichkeitsrechts gegeben sei.

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