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LG München I – Jameda darf Top-Platzierungen im Bewertungsportal nicht mehr an Ärzte verkaufen.


Schluss mit der Irreführung von Patienten

Das LG München I hat mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 37 O 19570/14) dem Treiben des Ärztebewertungsportals Jameda bezüglich des Verkaufs von Top-Ranking-Positionen ein Ende gesetzt.

Auf dem Ärzteportal Jameda.de finden sich für Städte oder Fachrichtungen Auflistungen von Ärzten. Steht man als Arzt ganz oben auf der Empfehlungsliste, kann sich das positiv auf die Akquise neuer Patienten auswirken. Das weiß Jameda und verkauft sogenannte Gold- und Platinumpakete an Ärzte. Im Rahmen dieser Pakete konnten sich Ärzte bislang die Top-Platzierung bei Jameda erkaufen. Die Zusatzoption nannte sich „Top-Platzierung Fachgebiete“. Käufer dieser Option platzierte Jameda über allen anderen Ärzten in der jeweiligen Region.

Gekaufte Platzierungen nicht deutlich gekennzeichnet

Nach deutschem Wettbewerbsrecht müssen gekaufte Platzierungen deutlich als Anzeigen gekennzeichnet sein, wie z. B. bei gekauften Google-Platzierungen im Rahmen der AdWords. Für Internetnutzer war allerdings im Falle von Jameda nicht deutlich ersichtlich, dass die Top-Position erkauft und nicht durch entsprechend gute Bewertungen zustande gekommen war. Zwar war die Top-Platzierung durch einen hellgrünen Hintergrund sowie ein Sternchen an derjenigen Stelle, die bei den anderen ihren Platz im echten Bewertungsranking bezeichnet, hervorgehoben. Für einen ungeübten Nutzer des Portals war dies jedoch nicht auf den ersten Blick deutlich.

Kauf von Top-Position ohne Kennzeichnung verboten

Gegen diese Irreführung von Patienten ging nun die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main mit Erfolg vor. Das Landgericht München sah in dieser Praxis, nämlich des Verkaufs von Pole-Positionen, eine Irreführung des interessierten Publikums. Selbstverständlich suchen nämlich potentielle Patienten die Seiten von Jameda ab und sind dabei empfänglich für Ärzte, die ganz oben stehen. Es drängt sich diesen Patienten die Vorstellung auf, dass der jeweilige Arzt ganz oben steht, weil er bei der Patientenbewertung am besten abgeschnitten hat. Dies stimmt aufgrund der Kaufmöglichkeit jedoch nicht mit der Wirklichkeit überein. Das Landgericht hat dem Ärzteempfehlungsportal folglich verboten, Platzierungen zu verkaufen, die unabhängig von den Bewertungen erfolgen. Das Urteil des Landgerichts München I (entschieden (Az.: 37 O 19570/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zukünftig muss Jameda gekaufte Bewertungspositionen deutlich als Anzeige kennzeichnen. Denn wenn ein Arzt sich eine Bewertungsposition durch Zahlungen verschafft, so muss dies für potentielle Patienten deutlich erkennbar sein.

Wer einen negativen Jameda-Eintrag löschen lassen will, kann sich jederzeit an Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. unter der Telefonnummer 07171 – 79 80 00 wenden.

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