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BGH zu Holidaycheck – Hotelbewertungsportal


Holidaycheck macht sich Inhalte nicht zu eigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Täter-Haftung des Hotelbewertungsportals Holidaycheck.de für fremde Inhalte abgelehnt. Es lag kein zu eigen Machen der Bewertungen vor. 

Die Entscheidung ist für das Rechtsgebiet der Internet-Bewertungen von Bedeutung, weil sich der BGH mit der Frage beschäftigt hat, ob sich der Portalbetreiber Holidaycheck die Inhalte der veröffentlichen Bewertungen zu eigen gemacht hat und somit als Täter haften würde. Das Zu-Eigen-Machen war streitentscheidend. Denn Holidaycheck hatte die beanstandete Bewertung sofort nach der Abmahnung entfernt. Dennoch verlangte der betroffene Hotelbetreiber eine Unterlassung. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Er bestätigte damit die Vorinstanzen (KG, Urteil vom 16.4.2013 – 5 U 63/129).

Deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals samt Online-Reisebüro in einem Wettbewerbsverhältnis mit einem Hotel in Berlin steht. Obwohl die beklagte Holidaycheck AG ihren Sitz in der Schweiz hat, wandte der BGH auch deutsches Wettbewerbsrecht an. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Da der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin in Deutschland eintritt, da sich der Internetauftritt holidaycheck.de an das deutsche Publikum richtet, ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar.

Keine Störerhaftung aufgrund sofortiger Löschung

Die Bewertung eines Nutzers ist keine Äußerung des Portalbetreibers. Holidaycheck haftet nur dann als Störer für die unwahre Bewertung des Nutzers, wenn er Prüfpflichten verletzt hat. Eine Vorprüfung war nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Portalbetreiber er Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt (BGH Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – „Blog-Eintrag). Holidaycheck als Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung der Rechte erlangt und trotzdem untätig bleibt. Aufgrund der unverzüglichen Löschung schied eine Störerhaftung von Holidaycheck aus.

Kein Zu-Eigen-Machen durch Holidaycheck

Aufgrund der sofortigen Löschung schied eine Störerhaftung von Holidaycheck.de aus. Eine Haftung kam nur unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft des Portalbetreibers in Betracht. Sofern der Plattform wie ein Täter behandelt werden kann, wird sie so behandelt, als hätte sie die Inhalte selbst veröffentlicht.

Anders als bei der Entscheidung marions-kochbuch.de (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07) verneinte der Bundesgerichtshof allerdings eine täterschaftliche Haftung von Holidaycheck, da kein Zu-Eigen-Machen vorlag. Wann sich ein Hostprovider fremde Inhalte zu Eigen macht, ist eine Frage des Einzelfalls. Der BGH hatte im Falle von Marions Kochbuch einige Indizien herausgearbeitet, die für ein Zu Eigen Machen sprechen können, die hier aber nicht vorlagen.

Ein Zu Eigen Machen sah der BGH im Urteil Klinikbewertungen.de BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16). Dort hatte sich der Portalbetreiber aufgrund von Manipulationen an den Bewertungen der Nutzer deren Bewertungen zu eigen gemacht.

Wettbewerbsverhältnis zwischen Hotel und Hotelbewertungsportal

Beachtenswert ist, dass der BGH ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Hotel und dem Reisebüro annahm. Mit seinem Hotelbewertungsportal erhöhe das Reisebüro seine Attraktivität, was wiederum in Wechselwirkung mit dem Nachteil des auf dem Portal negativ bewerteten Hotels führe. Somit besteh eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

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