Beleidigungen im Prozess – Was ist zulässig?
Anwalt bezeichnet Gegner als „Sozialschmarotzer“
In einem Zivilprozess geht es oft emotional zur Sache. Daher sind Betitelungen der Gegenseite sowie des gegnerischen Anwalts dort privilegiert. In einem Räumungsstreit bezeichnete der Anwalt des Vermieters den säumigen Mieter als „Sozialschmarotzer“. Der Mieter, der von Hartz 4 lebt und die Mieten seit Monaten gekürzt hatte, war der Meinung, die Bezeichnung als „Sozialschmarotzer“ stelle eine Beleidigung dar und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Anders sah dies das Landgericht Ellwangen (Beschluss vom 18.07.2014 – 1 T 91/14) und wies seine Klage auf Unterlassung gegen den Vermieteranwalt zurück. Die Äußerung des Vermietervertreters weise Sachbezug auf stelle eine etwaige Diffamierung des Mieters nicht in den Vordergrund. Grundsätzlich können Behauptungen und Meinungsäußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, nicht durch Unterlassungsansprüche eingeschränkt werden (BGH, Urteil vom 09.04.1987 – I ZR 44/85). Die Grenze sei allerdings dort zu ziehen, wo die Äußerung darauf gerichtet sei, die Persönlichkeit herabzusetzen oder zu diffamieren oder wo in bloße böswillige oder gehässige Schmähkritik übergegangen werde. Dabei mache selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Diffamierung der Person muss im Vordergrund stehen
Dies sei erst dann der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Diese müsse auch jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Eine eventuell Unangemessenheit oder Unnötigkeit einer Äußerung reiche insoweit nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12). Insbesondere sei bei einem Ausdruck, der im Rahmen eines Zivilprozesses fällt, die Frage, ob damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden sei, die welche einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehe, größere Anforderungen zu stellen.
Vorsicht mit dem Ausdruck „Betrug“ gegenüber Anwälten
Anders entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.03.2014 – 6 U 75/12). Dort hat ein Anwalt in einem Schriftsatz behauptet, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“. Diese Aussage sei eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, unzulässige Schmähkritik dar. Dies gelte sogar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen berechtigt sei. Eine solche Äußerung kann sogar unlauter (§ 4 Nr. 7 UWG) sein, wenn an dem Verfahren weder der andere Rechtsanwalt noch dessen Mandant beteiligt sind.