Google Suchtreffer
löschen lassen

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Recht auf Vergessen – Suchtreffer bei Google löschen


Veraltete Suchergebnisse aus Google entfernen

Veraltete und falsche Suchergebnisse auf Google kann man in vielen Fällen löschen lassen und gegenüber Google das Recht auf Vergessen durchsetzen. Der BGH hat mittlerweile verschiedene Kriterien für die Löschung von negativen Google Suchtreffern entwickelt.

Mittlerweile muss Google unter bestimmten Voraussetzungen veraltete Suchtreffer löschen, die das Persönlichkeitsrecht der Person verletzen. Dieses sog. Recht auf Vergessenwerden oder Recht auf Vergessen stellt die rechtliche Grundlage für das Entfernen der Suchergebnisse dar. Mit dieser Handhabe können hauptsächlich Privatpersonen Inhalte auf Google entfernen, die bei der Suche ihres Namens angezeigt werden und die gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Das Recht auf Vergessen – ein neues Internet-Grundrecht

EU-Bürger können seit dem Urteil des EuGH von Suchmaschinen wie Google verlangen, dass diese keine Links mehr zu Webseiten mit sensiblen und personenbezogenen Informationen über die Bürger auf ihrer Trefferliste anzeigen. Dieses Recht gilt aufgrund Art. 17 DSGVO mittlerweile EU-weit. Hiernach hat die Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Auf diese Weise können zutreffende und rechtmäßig veröffentlichte Informationen aus der Google-Trefferliste entfernt werden, nur weil sie nach einer gewissen Zeit vergessen werden sollen.

EuGH: Google muss Suchergebnis löschen

Wenn eine Person bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste von Google ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt bekommt, kann sie um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Google Links aus der Ergebnisliste zu verlangen. Der Betroffene kann seine Ansprüche direkt gegen den Betreiber der Suchmaschine, also Google, richten und muss sich nicht zuvor mit dem Betreiber der gelisteten Website um die Löschung der ehrverletzenden Einträge streiten. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nicht subsidiär (so EuGH im Google Spain-Urteil Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12 – Google ./. Gonzalez). Es sei nicht notwendig, zuerst den Betreiber der Website in Anspruch zu nehmen, auf dem die Inhalte abrufbar sind. Es müsse kein Schaden entstanden sein, um Google in Anspruch zu nehmen. Außerdem müsse die Ursprungsinformation nicht rechtswidrig sein.

Eine Aufnahme in die Suchmaschine ist dann nicht mehr erlaubt, wenn die identifizierende Aufbewahrung der Information für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich ist. Der Betreiber einer Suchmaschine hafte dann auf Löschung, wenn er einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Eine solche Rechtsverletzung liegt auf der Hand, wenn sich jegliches Informationsinteresse durch Zeitablauf erledigt hat.

Google sammelt persönliche Daten

Der EuGH hat feststellt, dass Google nicht nur Websites im Internet zugänglich macht. Vielmehr ist eine Suchmaschine nicht nur ein Suchdienst, sondern ein spezialisierter Datenverarbeiter und Informationsanbieter. Eine Suchmaschine organisiert und aggregiert die im Netz veröffentlichten Informationen und Daten. Die erstellte Ergebnisliste bzw. Suchtrefferliste ist ein strukturierter Überblick über die betreffende Person und somit ein persönliches Profil. Die Suchmaschine greift damit sogar mehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein als der Anbieter der gelisteten Website selbst. Werden personenbezogene Informationen länger aufbewahrt als erforderlich, verstößt das auch gegen Art. 6 I der europäischen Datenschutzrichtlinie. Ob die Aufbewahrung und Zugänglichmachung noch erforderlich ist, muss durch eine umfangreiche Abwägung ermittelt werden.

Wie alt müssen die Einträge sein?

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht von Google und den Internetnutzern auf Kommunikationsfreiheit muss das Interesse an der Löschung aus den Suchergebnissen offensichtlich überwiegen. Google muss somit abwägen, wessen Recht höher einzustufen ist. Es kann nicht mathematisch beurteilt werden, nach welchem Zeitraum die Löschung der Informationen verlangt werden kann. Es ist kein einheitlicher Zeitraum für alle unterschiedlichen Fallgestaltungen denkbar. Wie viel Zeit vergangen sein muss, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung aller relevanten Umstände ermittelt. Je intimer oder privater eine Information ist, desto kürzer wird der notwendige Zeitraum sein können. Je unpersönlicher die Informationen sind, desto länger wir man die Veröffentlichung dulden müssen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Information freiwillig veröffentlicht wurde. Personen der Zeitgeschichte werden eher länger warten müssen als andere.

Im Rahmen des Rechts auf Vergessen kann man selbstverständlich nur die Löschung von Suchergebnissen verlangen, nicht die Löschung der verlinkten Internetseiten selbst. Wenn die aus der Trefferliste gelöschten Website dort nicht mehr auftauchen, kann man sie im Internet praktisch nicht mehr auffinden, ohne die URL zu kennen. Der Löschanspruch bezieht sich daher nur auf die Verlinkung in den Suchergebnissen, nicht auf die Inhalte an sich.

Des Weiteren findet keine Prüfung statt, ob die ehrverletzenden Tatsachen stimmen oder nicht, bei Meinungsäußerungen reicht ebenso die ehrverletzende Eigenschaft.

Welche Inhalte müssen gelöscht werden?

Google muss dann die Rechte der Betroffenen gegen die Interessen der Öffentlichkeit an einem freien und umfassenden Informationszugang im Einzelfall abwägen. Gelöscht werden müssen Suchtreffer, die entweder einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen oder unter das sogenannte Recht auf Vergessenwerden bzw. Recht auf Vergessen fallen. Kriterien sind hierbei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das Alter der Information und die Schwere der Beeinträchtigung.

Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben sowie der zeitliche Ablauf zwischen der ersten Veröffentlichung und dem Antrag des Betroffenen bei der Suchmaschine sind nur einige der Punkte, die die Suchmaschinen-Betreiber dabei zu überprüfen haben.

Zu löschen sind die Suchtreffer mit personenbezogenen Daten. Das sind alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind.  Hierunter fallen der Name oder der Geburtsort, Meinungsäußerungen, die sich auf eine bestimmbare Person beziehen, die Wiedergabe von mündlichen oder schriftlichen Aussagen des Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens einer Person. Ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte liegt etwa vor, wenn unwahre Tatsachen über den Betroffenen verbreitet werden. Eine Entfernung von Suchergebnissen kann auch dann beantragt werden, wenn es sich zwar um wahre Äußerungen handelt, welche die Persönlichkeitsrechte nicht direkt verletzen, deren Verfügbarkeit im Internet jedoch aufgrund ihres Alters bzw. ihrer mangelnden Aktualität nicht länger im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Die Veraltung hängt von der Wichtigkeit der Information und das Interesse des Betroffenen ab. In der Regel dürften Suchtreffer, die jünger als 13 Jahre sind, noch nicht veraltet sein. Google muss dabei die Rechte der Betroffenen gegen die Interessen der Öffentlichkeit an einem freien und umfassenden Informationszugang im Einzelfall abwägen. Die Schwere der Beeinträchtigung, die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben sowie der zeitliche Ablauf zwischen der ersten Veröffentlichung und dem Antrag des Betroffenen bei der Suchmaschine sind nur einige der Punkte, die Google zu überprüfen hat. Rechtswidrig sind somit nicht nur unwahre Suchtreffer, sondern auch veraltete wahre Tatsachenbehauptung bzw. Daten.

Google stellt knappes Formular zur Verfügung

Google muss keine wahren Informationen löschen. Daher prüft Google, ob die zu löschenden Einträge veraltet, unrichtig sind oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Diese Voraussetzungen muss derjenige, der seinen Suchmaschineneintrag gelöscht wissen will, in dem Google-Formular zum Recht auf Vergessenwerden deutlich und nachvollziehbar darlegen. In dem Formular hat der Betroffene gerade mal 1000 Zeichen zur Verfügung, um seine Argumente für die beantragte Entfernung des Suchergebnisses vorzubringen.

Google reagiert ohne Anwalt oft nicht

Unsere Erfahrung zeigt, dass Google Anfragen von Personen wegen des Rechts auf Vergessen ohne Anwalt oft abweist. Mit anwaltlicher Hilfe sind die Chancen auf Löschung von Suchtreffern aus der Google-Trefferliste nach unserer Erfahrung deutlich höher. Rufen Sie uns für eine kostenlose Erstberatung gerne unter ☎ 07171 – 79 80 00 an, wenn Sie von Ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen wollen oder schicken Sie uns ein ausgefülltes Kontaktformular:

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