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BGH Jameda I: Ärzte müssen sich bewerten lassen


BGH – Entscheidung vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13 – Jameda I bzw. Ärztebewertung I)

Ärzte müssen sich grundsätzlich auf Jameda bewerten lassen, so der Bundesgerichtshof. Ein Münchner Arzt hatte von der Jameda GmbH verlangt, die auf der Internetseite www.jameda.de über ihn veröffentlichten Daten zu löschen und die Veröffentlichung seines „Persönlichkeitsprofils“ auf der Internetseite zu unterlassen. In seiner ersten Entscheidung zu diesem Thema (im Jahre 2018 steht eine weitere Entscheidung an) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – Jameda I bzw. Ärztebewertung II diese Frage zugunsten des Arztbewertungsportals Jameda entschieden. Der Münchner Gynäkologe, der seine sogenannten Basisdaten wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift von der Plattform entfernen lassen wollte, scheiterte in allen 3 Instanzen mit seiner Forderung nach vollständiger Löschung seines Profils auf Jameda.de.

Informationsinteresse von Jameda überwiegt

Knackpunkt des Falles war die Abwägung der Interessen des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Recht der Jameda GmbH auf Kommunikationsfreiheit. Der Bundesgerichtshof erachtete die Interessen der Jameda GmbH und deren Nutzer als überwiegend gegenüber den Interessen des Arztes am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung seiner Daten.

Vortrag zu Premium-Paketen fehlte

Mangels anderweitigem Sachvortrag in den Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof die Frage der Zulässigkeit der Speicherung der streitgegenständlichen Daten des Arztes nach § 29 BDSG als erlaubt an. Nach § 29 BDSG erhebt und verarbeitet eine Stelle personenbezogene Daten ausschließlich mit dem Ziel, sie anderen Stellen (z. B. Kunden oder Internetnutzern) zur Verfügung zu stellen. § 28 BDSG wäre anzuwenden gewesen, wenn Jameda die personenbezogenen Daten zu eigenen Geschäftszwecken gespeichert hätte.

Leider hatte der Kläger in den beiden Tatsacheninstanzen nichts zu den „Premium-Paketen“ von Jameda vorgetragen, die eine besondere Darstellung auf jameda.de gegen Entgelt umfassen. Im Rahmen dieser Pakete wird beim Aufruf eines Arztprofils insbesondere die gezielte Werbung von mit diesem Arzt unmittelbar konkurrierenden Ärzten unterdrückt. Ärzte ohne Premium-Paket müssen es hinnehmen, dass mit ihrem Namen und den über sie gesammelten Bewertungen interessierte Patienten in das Portal der Beklagten gelockt würden, denen unmittelbar nach den Basisdaten und vor den eigentlichen Bewertungen gezielt die Werbung der im Umfeld konkurrierenden Ärzte gleicher Fachrichtung, jedoch mit „besserer Bewertung“ präsentiert würde. Damit verschaffe die Beklagte Ärzten mit Premium-Paket einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt werden die nicht zahlenden Ärzte zum Abschluss eines Premium-Pakets veranlasst. Ob dieser Einwand gegen die Anwendung des § 29 BDSG spricht, wird der Bundesgerichtshof in einem weiteren Verfahren (VI ZR 30/17) klären.

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