Google Bewertungen löschen als Rechtsdienstleistung
Wer darf Google Bewertungen löschen lassen?
Das entgeltliche Löschen von Google Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung nach Auffassung vieler Gerichte. Das hat zuerst das LG Stuttgart im Jahr 2021 entschieden und zahlreiche Gerichte haben sich seitdem dieser Einschätzung angeschlossen.
Seit mehreren Jahren bieten zahllose Unternehmen das Löschen von Google Bewertungen an. Oft handelt es sich dabei um keine Rechtsanwälte, insbesondere dann, wenn Erfolgshonorare angeboten werden. Denn Anwälten sind Erfolgshonorare standesmäßig verboten. Leider halten sich zahllose Unternehmen nicht an das geltende Recht, sondern versuchen, mit zusätzlichen Rechtsverstößen wie Cold Calls oder E-Mails auf Kundenfang zu gehen. Bislang haben u. a. folgende Gerichte bestätigt, dass das entgeltliche Löschen von Google Bewertungen eine Rechtsdienstleistung darstellt, für die eine Erlaubnis erforderlich ist:
- LG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2021 – 11 O 543/20 (rechtskräftig)
- LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2022, 312 0 23/22 (rechtskräftig)
- LG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2022 – 315 O 85/22 (rechtskräftig)
- LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024 – 16 O 181/22 (nicht rechtskräftig)
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2023 – 14c O 107/23 (rechtskräftig)
- LG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2024 – 312 O 444/23 (rechtskräftig)
- LG Köln, Beschluss vom 9.3.2022 – 31 O 15/22 (rechtskräftig)
Mittlerweile stufen auch die Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt a. M. das entgeltliche* Löschen von Google-Bewertungen per se als Rechtsdienstleistung ein, weil Bewertungen ohne juristische Expertise nicht beanstandet werden können:
- OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023 – 5 U 25/23 (rechtskräftig)
- OLG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2023 – 15 U 130/22
- OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2024 – 6 U 90/24) (rechtskräftig)
Entsprechend viele Abmahnungen wegen einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz werden von Rechtsanwälten und Anwaltskammern ausgesprochen und landen vor Gericht.
* Dieser Artikel und die beschriebene Rechtslage beziehen sich ausschließlich auf das entgeltliche Löschen von Bewertungen für Kunden. Kostenlose Rechtsdienstleistungen sind in dem Umfang des § 6 RDG erlaubt.
Rechtslage: Google Bewertung löschen als Rechtsdienstleistung
Das entgeltliche Beanstanden bzw. Löschen von Google Bewertungen stellt nach Ansicht obiger Gerichte eine Rechtsdienstleistung dar, für die man eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis benötigt. Wer z. B. mit dem Slogan „Google Bewertungen und Rezensionen löschen lassen“ wirbt, bietet aus Sicht des Rechtsverkehrs bereits eine Rechtsdienstleistung an, so das LG Hamburg. Schließlich kann man eine Bewertung nicht ohne eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls löschen lassen, da man geeignete Methoden abklappern muss, die eine Löschung ermöglichen. Nach Ansicht des LG Hamburg stellen bereits das Ausarbeiten von Löschaufforderungen sowie die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden – z. B. den Löschgrund „kein Kundenkontakt“ – wie eine Löschung bewirkt werden kann, eine juristische Einzelfallprüfung und somit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar.
Wer eine Rechtsdienstleistung bewirbt, muss diese auch erbringen
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Löschdienstleister ohne Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung nur standardmäßig den Kundenkontakt bestreitet, so ein Landgericht. Denn entweder ergibt sich bereits aus der Werbung eine Rechtsdienstleistung oder aber die Tätigkeit selbst ist eine solche. Die Rechtsdienstleistung beginnt wie gesagt bereits bei der Auswahl der geeigneten Mittel, wie man eine Google Bewertung löschen lassen kann. Damit überhaupt eine Prüfpflicht des Bewertungsportals ausgelöst wird, muss der Dienstleister nämlich stets prüfen, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023 – 5 U 25/23 und LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024 – 16 O 181/22). Wer mit einer Rechtsdienstleistung werbe, könne sich nach Ansicht der Richter somit nicht darauf berufen, er sende immer dasselbe Schreiben an Google, mit dem nur der Kundenkontakt bestritten werde. Nicht nur liegt liege eine Rechtsdienstleistung vor, darüber hinaus sei diese Werbung auch noch irreführend und damit unzulässig.
Unzulässiges Erfüllungsgehilfenmodell: Zusammenarbeit mit Anwalt beim Löschen von Bewertungen
Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wird nicht dadurch zulässig, dass sich der Löschdienstleister eines Rechtsanwaltes bedient. Wer nicht selbst Rechtsanwalt ist, versucht sein Geschäftsmodell damit zulässig zu machen, indem man die Zusammenarbeit mit einem Anwalt bewirbt oder zumindest behauptet. Meist stimmt das nämlich nicht, denn wie soll ein Anwalt für die paar Euro arbeiten können, die dabei für ihn abfallen. Selbst wenn das stimmen würde, so läge hier eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor. Die Hinzuziehung eines Anwalts befreit nicht von dem Erfordernis, selbst die Voraussetzungen für das Erbringen einer Rechtsdienstleistung zu erfüllen. Dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell ist unzulässig (BGH, Urteil vom 29.7.2009 – I ZR 166/06 sowie zahlreiche Instanzengerichte).
Rechtsschutzversicherung betreibt unzulässiges Erfüllungsgehilfenmodell
Im Jahre 2025 hat das LG Hamburg nun einer großen Rechtsschutzversicherung verboten (Urteil vom 13.05.2025 – 416 HKO 13/25 – noch nicht rechtskräftig), einen Online-Reputations-Rechtsschutz zu betreiben. Ein Modul des Rechtsschutzvertrages sah vor, dass eine Rechtsanwaltskanzlei die Google Bewertungen für Kunden löschen sollte. Auch hier lag das unzulässige Erfüllungsgehilfenmodell vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Az. I ZR 211/14), denn eine Rechtsschutzversicherung darf keine Rechtsdienstleistung bewerben, anbieten oder durchführen. Nichts anderes tat der Rechtsschutzversicherer, das wurde ihm jetzt verboten.
Fazit: Viele Löschanbieter handeln rechtswidrig
Die Urteile gegen Agenturen, die auf rechtswidrige Weise Rechtsdienstleistungen bezüglich der Löschung von Google-Bewertungen anbieten, häufen sich. Auch sind eventuell zahlreiche Rechnungen nicht durchsetzbar, wenn die Löschaufträge wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB unwirksam sind. Verstößt der Löschdienstleister also gegen § 3 RDG, ist der Auftrag unwirksam und der Kunde muss das Honorar nicht bezahlen bzw. kann bezahltes Honorar sogar zurückfordern.
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