LG Augsburg: Kein Schadenersatz für Bewerteten im Fliegengitter-Fall
Verkäufer verlangt € 37.000 Schadenersatz nach Sperrung und schlechter Bewertung
Gibt es Schadensersatz für eine negative Bewertung bei Amazon? Eventuell ja, im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 30.7.2014 (21 O 4589/13) im Fliegengitter-Fall entschieden und die Klage des Verkäufers auf Zahlung von € 34.000,00 Schadenersatz abgewiesen. Dies nicht, weil Schadenersatz bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Bewertungsforen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sondern weil der Kläger die Unwahrheit der Behauptungen des Bewerters nicht beweisen konnte. Der nach seiner Sicht falsch Bewertete hat die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen zu beweisen, außer, es handelt sich um ehrenrührige Behauptungen. Dann trifft die Beweislast den Urheber der Behauptungen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein angeblicher Fehler in der Montageanleitung für ein Fliegengitter veranlasste den Käufers des Produktes zu einer negativen Bewertung des „Powersellers“ bei Amazon. Der Verkäufer forderte den Käufer zur Löschung der aus seiner Sicht falschen Tatsachenbehauptung auf. Als der Käufer die Löschung verweigerte, eskalierte der Streit und das Amazon-Verkäuferkonto des Händlers wurde gesperrt. Er verlangte daraufhin Schadensersatz für Umsätze, die ihm durch die Kontosperrung entgangen seien und behauptete einen Schaden von € 37.000,00, wobei weitere Schäden nicht ausgeschlossen seien. Das Gericht setzte den Streitwert auf € 70.000,00 fest.
Im Rahmen des § 823 BGB hat der Kläger nämlich den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung und im Rahmen des § 824 BGB die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsachen zu beweisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Produktbewertung verlangt, die Beweislast dafür trägt, dass die Behauptungen desjenigen, der eine Bewertung auf einem Bewertungsportal bei Amazon eingestellt hat, unzutreffend sind.


