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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Portalbetreiber muss wiederholte Bewertungen verhindern


Portalbetreiber muss gleichartige Bewertungen verhindern

Das OLG Stuttgart hat bereits im Jahre 2012 eine bislang eher unbeachtete, dafür umso praxisrelevantere Entscheidung (Urteil „wiederholte Bewertung“) veröffentlicht. Hiernach sind Portalbetreiber von Bewertungsportalen sind nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, gleichartige und wiederholende Bewertungen in Zukunft zu verhindern.

Ein Arzt wurde wiederholt von derselben Person nahezu identisch bewertet. Inhalt der Bewertungen waren immer dieselben Vorwürfe: Der Arzt habe einen Patienten mit Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit Morbus Hashimoto mit einem kontraindizierten Medikament wie Jod-Tabletten behandelt, in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen befänden sich Patientenakten in Wäschekörben, der Arzt habe einen Patienten fehlerhaft an einen Radiologen zur Erstellung eines nicht notwendigen Hypophysenkombinationstests überwiesen und Patienten müssten 250 Minuten warten. Diese Tatsachenbehauptungen waren laut den Angaben des Arztes unwahr, was im Verfahren unstreitig blieb.

Bewertung mit unwahren Tatsachen erscheint immer wieder

Die Bewertung erschien zuerst im November 2011 auf Sanego. Der Arzt beauftragte einen Anwalt, die negative Sanego Bewertung löschen zu lassen. Am 04.06.2012 und 06.06.2012 wiederholte sich die Bewertung mit einem im Kern identischen Inhalt, eine weitere identische Bewertung am 13.06.2012. Sanego löschte die Bewertungen wurden jeweils aufgrund entsprechender Mitteilungen der Anwaltskanzlei Hechler. Am 04.07.2012 erschien wiederum eine Bewertung mit identischen Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 von Sanego nicht gelöscht wurden. Daraufhin erhob der Arzt Klage auf Unterlassung der Verbreitung dieser Inhalte.

OLG Stuttgart: Sanego haftet als Störer auf Unterlassung

Der Arzt klagte nach mehreren, letztendlich erfolglosen Abmahnungen schließlich nicht auf Löschung, sondern auf Unterlassung der erneuten und wiederholten Veröffentlichung der Bewertung. Das Landgericht Stuttgart verurteilte Sanege zur Unterlassung. Hiergegen legte Sanego Berufung ein.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.3.2013 – 4 U 28/13 – „wiederholte Bewertung„) wies die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart zurück. Denn Sanego habe durch die wiederkehrende Veröffentlichung der unwahren Tatsachenbehauptungen zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eindeutig: Der Betreiber einer Internetplattform müsse nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme. Die Prüfungspflicht treffe den Betreiber erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber per Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Dasselbe gelte im Falle eines Bewertungsportals und für Persönlichkeitsrechte.

Verpflichtung zur Unterlassung bereits nach Kenntnis der ersten Rechtsverletzung

Enorm praxisrelevant ist folgende Feststellung der Stuttgarter Richter: Für Sanego habe bereits nach der ersten Bewertung vom November 2011, spätestens aber mit den praktisch inhalts- und kerngleichen Wiederholungen Anfang Juni 2012 die Verpflichtung bestanden, entsprechende Veröffentlichungen für die Zukunft zu unterbinden.

Einsatz von Filtern zumutbar

Das OLG Stuttgart sah es als zumutbar für Sanego an, einen einfachen Wortfilter mit Begriffen wie dem Namen des Klägers, Wäschekorb, Hashimoto, Morbus-Hashimoto zu setzen, um entsprechende Wiederholungen effektiv zu verhindern, gegebenenfalls durch Einzelfallprüfung des mittels eines solchen Filters festgestellten Textes durch eine hierzu eingesetzte Arbeitskraft. Dies gelte insbesondere angesichts der zeitlich engen Zusammenhänge und der Häufung dieser unrichtigen Bewertungen im Juni 2012.

Es obliege insoweit nicht nur dem Kläger, das Portal der Beklagten dahingehend zu überwachen, ob es erneut zu gleichartigen Verstößen kommt, sondern die Beklagte sei verpflichtet, erneute Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den gleichen Nutzer zu verhindern.

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