BGH: Das Yelp-Urteil
Bewertungsportal darf Bewertungen bewerten
Das Bewertungsportal Yelp sortiert Bewertungen auf seiner Plattform mit einer eigenen Software als empfohlen und nicht empfohlen. Nur die empfohlenen Bewertungen fließen in die Gesamtbewertung ein. Zur Recht, so der BGH mit Urteil vom 14.01.2020.
Das Bewertungsportal Yelp darf bestimmte Bewertungen hervorheben und andere ignorieren. Das hat der BGH am 14.01.2020 entschieden (Urt. v. 14.01.2020, Az. VI ZR 495/18). Yelp-Nutzer bewerten Unternehmen auf einer Skala von 1-5 Sternen und mit einer Begründung. Die dargestellte Gesamtnote berücksichtigt jedoch nicht alle abgegebenen Bewertungen. Yelp nimmt sich das Recht heraus, diese Bewertungen in empfohlene und nicht empfohlene einzuteilen, um eigene, gekaufte oder sonst unzulässige Bewertungen herauszufiltern. Maßstab dafür sind u.a. die Zuverlässigkeit und Aktivität des Bewerters auf Yelp. Insofern bewertet der Portalbetreiber Yelp die abgegebenen Bewertungen von Usern nach eigenen Gutdünken.
Yelp empfiehlt nur manche Bewertungen
Zu vergeben sind bei Yelp ein Stern („Boah, das geht ja mal gar nicht!“) bis fünf Sterne („Wow! Besser geht’s nicht!“), außerdem kann man einen Text schreiben. Was eine gute („empfohlene“) und was eine schlechte („nicht empfohlene“) Bewertung ist, darüber entscheidet das Bewertungsportal. Die Kriterien, welche die Software zugrunde legt, sind nur in Teilen bekannt. Laut Website von Yelp berechnet sich die Gesamtbewertung nur aus den Beiträgen, die momentan von unserer automatisierten Software empfohlen werden. Im Durchschnitt würden ungefähr drei Viertel aller Beiträge als empfohlen eingestuft und in die Gesamtbewertung einfließen, so Yelp.
Wie funktioniert der Bewertungsalgorithmus?
Wie der Bewertungsalgorithmus und somit die Empfehlungssoftware von Yelp funktioniert, finden User auf der Website von Yelp.
BGH Yelp Urteil: Keine unwahren Tatsachenbehauptungen
Diese selektive Gesamtbewertung durch Yelp stelle keine unwahren Tatsachen dar, so der BGH, sondern ein Werturteil. Yelp sagt nichts aus über die bewerteten Unternehmen, sondern lediglich über die einzelnen Bewertungen. Denn nur diese würden ausgewählt und beurteilt. Ein „unvoreingenommener und verständiger“ Nutzer verstehe dies, so der BGH. Man könne anhand des Zusatzes neben der Sterneskala und am Ende der Webseite erkennen, dass nicht jede Bewertung in die Gesamtbewertung einfließe und dass die „nicht empfohlenen” Bewertungen nach dem Klick abrufbar sind.
BGH Yelp Urteil: Beurteilung von Bewertungen zulässig
Eine Beurteilung der Bewertungen sei durchaus erforderlich, so der BGH. Hierdurch werde der Gefahr unwahrer, beleidigender oder sonst unzulässiger Aussagen und des Missbrauchs des Bewertungsportals vorgebeugt. Ebenso sei gerechtfertigt, dass dabei möglicherweise Bewertungen hervorgehoben werden, die das Unternehmen negativ beurteilen. Denn Bewertungen und auch Kritik müsse ein Unternehmen grundsätzlich hinnehmen. Der BGH bekräftigte nochmals seine ständige Rechtsprechung, dass der Betrieb eines Bewertungsportals eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Das gelte auch für die Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen durch den Betreiber eines Bewertungsportals zu dem Zweck, dessen Funktionsfähigkeit zu schützen und zu unterstützen.
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