Kunde droht mit schlechter Bewertung und erpresst?
Drohung und Erpressung mit schlechter Bewertung sind strafbar!
Drohungen mit negativen Bewertungen gegen Unternehmer zur Erreichung von finanziellen Vorteilen aus einem Geschäft nehmen zu. Die Drohung mit einer schlechten Bewertung kann für diese superschlauen Kunden oder Patienten allerdings schnell zu einem Eigentor werden. Es droht eine Strafanzeige wegen versuchter Erpressung.
Manche Kunden flippen bereits wegen Kleinigkeiten aus und versuchen, ihre Vorstellungen durch eine Drohung mit einer schlechten Bewertung zu verwirklichen. Andere Kunden sind mit dem Ergebnis der Nasen-OP unzufrieden und meinen, den Großteil des Arzthonorars durch negative Bewertungen zurückholen zu können. Dabei wird schneller als gedacht die Schwelle zu einer strafbaren Handlung wie z. B. einer Erpressung überschritten. Betroffene sollten sich derartige Drohungen und Erpressungsversuche nicht gefallen lassen. Das deutsche Recht bietet genug Möglichkeiten, sich zu wehren. Lesen Sie hier weiter, was Sie sich von Kunden bieten lassen müssen und wann eine Erpressung oder Nötigung vorliegt.
Drohung mit einer schlechten Bewertung ist strafbar
Negative Bewertungen sind zwar zulässig, sofern es sich um wahre Tatsachen bzw. zulässige Meinungen handelt. Ein Kunde darf auch z. B. eine negative Jameda Bewertung ankündigen oder in Aussicht stellen. Er darf jedoch nicht mit einer Bewertung drohen, denn dies stellt bereits eine strafbare Nötigung dar. Verknüpft der Kunde die Drohung sogar mit der Forderung mit einem Preisnachlass oder einem anderen finanziellen Vorteil, macht er sich einer (versuchten) Erpressung strafbar. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde etwa eine negative Google Bewertung veröffentlicht und die Löschung gegen einen Preisnachlass anbietet.
Bewertungserpressung ist strafbar
Eine solche Erpressung mit einer Bewertung sollte man sich nicht gefallen lassen. Was können Betroffene tun? Zum einen kann man z. B. die Google Rezension löschen oder die Jameda Bewertung entfernen lassen. Zum anderen sollte man, wenn der Bewertende sich nicht einsichtig zeigt, ihm eine Abmahnung zukommen lassen. Mit einer solchen Abmahnung fordert man vom Bewertenden eine Unterlassungserklärung, dass er derartige Erpressungsversuche unterlässt.