Google Bewertung
löschen lassen

Bundesweite Hilfe!

Wir schützen Ihren guten Ruf!

Kostenlose Anfrage

Kostenlose Erstberatung durch Anwalt

Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

Hilfe bei schlechten Bewertungen - Hintergrund

Erfahrung mit über 40.000 Bewertungen

Seriöse & spezialisierte Anwaltskanzlei
Soforthilfe & faire Pauschalpreise
Sehr hohe Erfolgsquoten

Wer darf Google Bewertungen schreiben?


Nicht jede Erfahrungen darf bewertet werden

Wer darf eine Google Bewertung veröffentlichen? Nicht jeder, sondern nur Personen, die eine Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen vorweisen können. Wie diese Erfahrungen beschaffen sein müssen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Was Gegenstand einer Google Bewertung ist, ist mit dem Aussagegehalt der Bewertung verbunden. Dieses Verständnis richtet sich nach dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum. Für das Verständnis einer Bewertung ist immer entscheidend, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie verstehen. Diese Zielgruppen sind in der Regel auf der Suche nach einem Dienstleister oder einem Produkt und erwarten, dass der Bewertende eine eigene Erfahrung mit diesem Unternehmen und dessen Leistungen gemacht hat. Bislang gibt es noch keine Entscheidung des BGH, ob bei Google nur eine tatsächlich beanspruchte Leistung bewertet werden darf, oder auch nur die Anbahnungsphase einer Leistung oder gar irgendein Eindruck vom Unternehmen, unabhängig von einem Kontakt.

Gerichte sind sich uneins – Leistungen im engeren Sinne

Die Gerichte bewerten den Aussagegehalt einer Google 1-Sterne-Bewertung ohne aussagekräftigen Begleittext unterschiedlich. Teilweise wird vertreten, dass der Durchschnittsverbraucher einem solchen Eintrag entnimmt, dass der Nutzer die Leistungen des Bewerteten in Anspruch genommen und schlecht bewertet hat (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17). Aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, geht der maßgebliche Durchschnittsrezipient in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung – welcher Art auch immer – bewertet wird (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17).

Leistungen im weiteren Sinne – Rundumservice

Das LG Frankfurt versteht in der Bewertung eines Arztes auch Kritik an den dort erbrachten Leistungen im weiteren Sinne; also nicht nur bezüglich der medizinischen Behandlungen an sich, sondern auch bezüglich des Services „rund um die eigentliche Behandlung„, welcher für viele Patienten auch einen sehr hohen Stellenwert hat (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, 2-03 O 123/17).

Ebenso das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2019 – 3 W 1470/19). Hiernach werde in einer Bewertung implizit geäußert wird, es habe zwischen dem Bewertenden und dem Unternehme irgendeine mit der Dienstleistung des Unternehmens im Zusammenhang stehende Verbindung gegeben, die der Bewertung zu Grunde liege. Der durchschnittliche Leser der Bewertung nehme deshalb an, dass der Bewertende entweder dort Kunde war und seine Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt, oder dass der Bewertende in sonstiger Weise in Berührung mit dem Unternehmen kam, beispielsweise durch einen telefonischen Kontakt oder einer als unbefriedigend empfundenen Warteschleife gekommen ist.

(Blick-) Kontakt mit dem Unternehmen und Hörsensagen

Teilweise wird vertreten, dass sich der Aussagegehalt einer derartigen Bewertung darin erschöpft, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen sei und dies als unzureichend empfunden habe, wobei der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offen bleibe (LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 – 22 O 560/17).

Auch das OLG Köln lässt dies ausreichen (OLG Köln, Urteil vom 26.6.2019, I-15 U 91/19). Denn Internetnutzer erwarten bei einer Google-1 Stern Bewertung ohne Kommentar nicht zwingend eine tatsächliche Vertragsbeziehung zwischen dem Bewertenden und dem Unternehmen, auch keine konkrete Vertragsanbahnung. Das OLG Köln sieht stattdessen eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für eine Bewertung auf Google wie z. B. ein informatives Telefonat, ein Besuch in einem Laden zur Information über die Angebote oder auch der äußere Eindruck eines Ladens auf Passanten.

Bewertung durch Konkurrenten unzulässig

Das LG Mannheim vertrat im Beschluss vom 10. Juli 2019 eine abwegige Auffassung, nämlich dass die Bewertung eines Arztes auf Google nicht nur durch Interessenten patientenbezogener Dienstleistungen erfolgen könne. In Betracht käme auch eine Bewertung durch einen Geschäftspartner oder Wettbewerber ebenso wie die interessierte Öffentlichkeit (etwa im Hinblick auf bestimmte Dienstleistungen eines Arztes, etwa bei Anhängern von Schulmedizin beziehungsweise Alternativmedizin; Gegnern von Schwangerschaftsabbruch oder im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Pharmaunternehmen). Diese Ansicht ist falsch, weil die Google Richtlinien für Bewertungen ausdrücklich die Bewertung durch Konkurrenten ausschließen und außerdem eine eigene Erfahrung mit dem Unternehmen fordern.

Eine ebenso abwegige Auffassung vertritt das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2018, 7 U 126/16). Hiernach sei eine Vielzahl von Sachverhalten denkbar, in denen es für eine Google Bewertung mit einem bzw. zwei Sternen nicht an jeglicher Tatsachengrundlage fehlte. Denkbar seien auch die Bewertung durch einen Gegner oder Prozessbeobachter. Dabei verkennt das OLG Hamburg, dass zwischen einem Anwalt und dem Prozessgegner widerstreitende Interessen vorliegen. Ein Prozessgegner wird die gute Leistung seines Gegenanwalts als für ihn negativ empfinden und entsprechend bewerten. Umgekehrt wird er einem schlechten Gegenanwalt eher positiv gegenüberstehen. Derart widerstreitende Interessen sind bereits nach den Google-Richtlinien verboten. Auch ein Prozessbeobachter hat nicht den notwendigen Einblick in die Leistungen eines Anwalts, ebenso wenig ein Passant, der ein Ladengeschäft nur von außen beobachtet oder ein Internet-Nutzer, der eine Internetseite betrachtet. Derartige Erfahrungen sind nicht im Sinne der Google-Richtlinien.

Wer darf bei Google Bewertungen abgeben?

Letztendlich ist der herrschenden Ansicht zuzustimmen, dass nicht nur Personen ein Unternehmen bei Google bewerten dürfen, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben. Zumindest sollte es jedoch Verhandlungen oder eine Vertragsanbahnung gegeben haben. Hierzu dürfte auch eine telefonische Erreichbarkeit ausreichen. Das bloße Betrachten einer Website oder die Krawatte des Geschäftsführers reichen hierzu sicher nicht aus, da eine Erfahrung auch eine gewisse Tiefe bzw. einen Umfang voraussetzt. Ein bloßer Blickkontakt ist noch keine Erfahrung mit der Leistung eines Unternehmens. Insofern kann man Google Bewertungen löschen lassen, wenn der Bewertende nicht zumindest eine Erfahrung rund um den Service eines Unternehmens gemacht hat.

Kostenlose Erstberatung bundesweit

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00 an oder nutzen Sie unser Formular, wenn Sie eine Google-Rezension löschen lassen wollen. Wir kommunizieren seit Jahren problemlos per E-Mail, Fax und Telefon mit unseren Mandanten. Sie müssen nicht persönlich bei uns vorbeikommen.

    Kostenlose Einschätzung anfordern

    Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.



    Erstberatung kostenlos!

    Vielen Dank für Ihre Anfrage!

      Kostenlose Einschätzung anfordern

      Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.



      Erstberatung kostenlos!

      Vielen Dank für Ihre Anfrage!

        Sofort-Auftrag für Stammkunden

        Mit Absenden des Formulars beauftragen Sie uns zur Löschung neuer Google-Bewertungen zu einem Stammkundenpreis von € 99 zzgl. MwSt. pro Bewertung.


        Unkompliziert und schnell!

        * Hiermit bestätige ich, dass ich bereits Kunde bin und erteile den Auftrag zur sofortigen Einleitung des Prüfverfahrens bei Google zu einem Preis von € 99 zzgl. MwSt. pro Bewertung.Bitte bestätigen Sie das Honorar durch Anklicken des Kästchens

        Vielen Dank für Ihren Auftrag!

        Sofort-Auftrag