Landgericht Lübeck: Google muss 1-Stern-Bewertung löschen
Google hatte Prüfung der Bewertung verweigert
Im Anschluss an das von der Anwaltskanzlei Hechler erstrittene Urteil des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17, wonach Google eine 1-Stern-Bewertung löschen muss, hat nun auch das Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, 9 O 59/17 entschieden, dass Google konkret angegriffene Bewertungen auf seiner Plattform auch dann prüfen muss, wenn die Bewertung keinen Begleittext enthält. Erfolgt keine Prüfung, gilt die Bewertung als rechtswidrig und muss gelöscht werden.
Arzt: Bewerter war kein Patient von mir
Geklagt hatte ein Arzt. Dieser war anonym mit nur 1 Stern und ohne Textkommentar bewertet worden. Der Arzt hatte Google aufgefordert, das Prüfverfahren durchzuführen. Er betonte, dass der Verfasser kein Patient seiner Praxis gewesen sei. Der Verfasser hatte die Bewertung mit einem Google Konto verfasst, das den Namen des Klägers trug. Da der Verfasser kein Patient des Arztes gewesen sei, hätte Google dies prüfen müssen. Da diese Prüfung verweigert wurde, haftet Google nun auf Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung der negativen Kritik. Die Bewertung beeinflusse die Durchschnittsbewertung des Arztes negativ und verletze sein Persönlichkeitsrecht.
Google: Zulässige Meinungsäußerung
Wie auch im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, das in die Berufung ging, trug die Beklagte wieder vor, es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die sich deshalb überhaupt nicht prüfen müsse. Es sei für die Bewertung des Kieferorthopäden auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verfasser tatsächlich eine ärztliche Leistung in Anspruch genommen habe. Ein anderer Berührungspunkt reiche aus, um zur Bewertung berechtigt zu sein.
Nur wer Berührungspunkte hat, darf auch bewerten
Die Kammer des Landgerichts Lübeck war anderer Meinung und folgte der Rechtsauffassung des Arztes, wonach der Internetriese die negative Google Bewertung löschen musste. Die Richter betonten zunächst, dass ein unvoreingenommener und durchschnittlicher Internetnutzer davon ausgeht, dass eine Leistung des Klägers bewertet worden sei. Alle Deutungen der Bewertungen seien auch geeignet, das Ansehen des Klägers und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass die beanstandete Bewertung auch die angezeigte Durchschnittsbewertung negativ beeinflusse. Da nach dem Stand der Dinge davon ausgegangen werden müsse, dass kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden sei, auf den sich die Meinungsäußerung stütze, sei die Bewertung rechtswidrig. Google hätte im Rahmen der sekundären Darlegungslast prüfen müssen, ob und welcher Bezugspunkt der Bewertung zugrunde liegt.
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