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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Wie man Google Bewertungen richtig beanstandet


Kanzlei macht Fehler bei der Beanstandung einer Google Bewertung

Sie wurden bei Google rechtswidrig bewertet? Eine solche Bewertung können Sie beanstanden. Nehmen Sie allerdings unbedingt die Hilfe einer spezialisierten Kanzlei in Anspruch. Denn eine korrekte Beanstandung ist nicht einfach zu erstellen.

Diese Erfahrung musste eine Hamburger Kanzlei machen, die eine 1-Stern- Rezension auf Google löschen lassen wollte. Sie hatte die Google Bewertung mit der Begründung beanstandet, dass es sich beim Bewerter um keinen Mandanten handele, und vor dem OLG Hamburg verloren. Dieser Fall zeigt, dass es eben nicht ausreicht, eine Begründung an Google zu schicken, von der man meint, dass sie ausreicht. Sie sehen, wie wichtig es ist, eine spezialisierte Kanzlei einzuschalten, wenn man eine um die Löschung schlechte Google Bewertung löschen lassen möchte..

Verfasser kein Mandant der Kanzlei?

Folgender Sachverhalt war zu entscheiden: Google hatte über eine Hamburger Kanzlei eine 1-Stern-Rezension veröffentlicht, die folgende Meinungsäußerung enthielt: „Null Erfahrung … Niemals empfehlenswert“. Die Anwaltskanzlei hatte die Bewertung zunächst mit der Begründung beanstandet, eine Person namens „XY“ sei ihr nicht bekannt und kein Mandant der Kanzlei. In der Hauptverhandlung trug die Kanzlei ergänzend vor, diese Person sei in der kanzleiinternen Datenbank weder als Mandant oder als Gegner erfasst. Die Datenbank der Kanzlei zeige auch abweichende Schreibweisen an. Google hatte sich geweigert, aufgrund dieser Beanstandung die Rezension überhaupt zu prüfen und blieb untätig. Daraufhin klagte die Kanzlei auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Google haftet als Störer auf Unterlassung

Zunächst hatte das LG Hamburg mit Urteil vom 29.04.2016 – 324 O 259/15 den Portalbetreiber Google zur Unterlassung der Veröffentlichung der Rezension verurteilt. Die Abmahnung war hinreichend konkret gefasst und der Rechtsverstoß für Google unschwer zu erkennen gewesen. Google hätte nach Zugang der Abmahnung den Sachverhalt ermitteln und die Bewertung prüfen müssen. Da Google die Prüfung nicht durchführte, hafte das Unternehmen als mittelbarer Störer auf Unterlassung. Der Verfasser habe aus Sicht des Durchschnittslesers die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei bewertet.

LG Hamburg: Beanstandung war ausreichend

Für das Entstehen einer Prüfpflicht sei ausreichend gewesen, dass die Kanzlei in Abrede gestellt habe, dass es sich bei dem Verfasser der Bewertung um einen Mandanten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Aus der weiteren Behauptung, eine Person namens XY sei der Kanzlei nicht bekannt, müsse Google ebenfalls in Betracht ziehen, dass es keinerlei Kontakt zwischen dem Bewerter und der Kanzlei gegeben habe und ein beruflicher oder privater Kontakt in Abrede gestellt werden solle. Die 1-Stern-Bewertung bringe zum Ausdruck, dass die Dienstleistung der Kanzlei unzureichend und ungenügend sei. Somit beeinträchtige sie den Kläger in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch, was sich auch abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auswirke. Demnach hätte Google die Rezension prüfen und gegebenenfalls entfernen müssen. Da Google untätig bliebt, hat es zumutbare Prüfungspflichten verletzt und muss die Rezension sperren, so das LG Hamburg.

Google Beanstandung war fehlerhaft

Google ging gegen das Urteil erfolgreich in Berufung. Das OLG Hamburg hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beanstandung der betroffenen Kanzlei hat nach Ansicht des Senat keine Prüfpflichten ausgelöst. Hintergrund war, dass sich hinter dem Urheber der Bewertung auch ein Prozessbeobachter, Gegner oder anderer hätte befinden können, der irgendeine Erfahrung mit der Kanzlei gemacht hatte. Zwar dürfe nicht jeder auf Google bewerten. Voraussetzung sei immer eine eigene Erfahrung des Verfassers mit dem bewerteten Unternehmen. Nicht zwingend notwendig sei, dass der Bewerter ein Mandant der Kanzlei war. Nur letzteres hatten die Anwälte bestritten, so dass hier die Möglichkeit bestand, dass jemand anders zulässiger Weise die Bewertung abgegeben hatte. Somit war die Beanstandung der Kanzlei nicht konkret genug, weshalb der Rechtsverstoß nicht offensichtlich war. Google daher keine Prüfpflichten verletzt.

Wie man Google Bewertungen richtig beanstandet

Sie sehen, wie wichtig es ist, bei jedem Rechtsproblem einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Nicht mal die im gewerblichen Rechtsschutz tätige Hamburger Kanzlei war in der Lage, ihre eigene Bewertung richtig zu beanstanden, um die Prüfpflicht von Google auszulösen. Sie hat den Prozess aufgrund eins Fehler in ihrem Beanstandungsschreibens verloren.

Wenn auch Sie eine negative Google Rezension entfernen möchten, nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 – 79 80 00 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir helfen bundesweit zu fairen Pauschalpreisen.

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