Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Bewertung ohne Text erlassen
Google per Einstweiliger Verfügung zur Löschung von 1-Stern-Bewertung verurteilt
Sie möchten eine Google 1-Sterne-Bewertung ohne Text löschen? In der Vergangenheit hatte sich Google regelmäßig geweigert, das erforderliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Löschung von 1-Stern-Bewertungen war außergerichtlich demnach nahezu unmöglich. Dies hat sich nun geändert. Google leitet mittlerweile auf die Beanstandung hin auch bei 1-Stern-Bewertungen das Prüfverfahren ein und löscht derartige Bewertungen, sollte keine entsprechende Rückmeldung des Bewerters erfolgen. Sollte Google nicht auf die außergerichtliche Beanstandung reagieren, so kann man derartige Bewertungen mit einer Einstweiligen Verfügung gegen Google (gerichtliches Schnellverfahren) innerhalb weniger Tage löschen lassen und somit den Schaden begrenzen.
Mehrere einstweilige Verfügungen gegen Google erwirkt
Hintergrund dieser Strategieänderung bei Google dürften mehrere Beschlüsse und Urteile von Landgerichten sein, die wir im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Google für Mandanten erstritten haben (z. B. LG Berlin, Beschluss vom 22.01.2018, 27 O 31/18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.01.2018, 2-03 O 123/17; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, 324 O 63/17; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7.2.2018, 4 O 32/18; LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, 9 O 59/17; LG Mainz, Urteil vom 19.4.2018, 1 O 86/17 sowie entsprechender Hinweis des LG Augsburg vom 17.7.2018, 032 O 1478/17).
Sogar in eigener Sache haben wir im Juli 2018 eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt a. M. erwirkt. Jemand hatte behauptet, unsere Kanzlei würde Betrügern bei der Löschung von Google Bewertungen helfen. Dies ist nicht nur blanker Unsinn, sondern überschreitet die Grenze der Schmähkritik und ist rechtswidrig. Trotz mehrfacher Beanstandungen blieb Google zunächst untätig. Das LG Frankfurt a. M. verurteilte Google letztendlich zur Löschung dieser Internet-Schmiererei.
Einstweilige Verfügung für Anwältin erwirkt
Unsere Kanzlei vertritt auch unzählige Anwälte gegen Google Bewertungen. So war eine Kollegin auf Google Maps mit 2 Sternen ohne Text bewertet worden. Dies ist die zweitschlechteste Bewertung in diesem Bewertungssystem („Nicht so gut“). Sie konnte den Namen keinem Mandanten zuordnen und versicherte glaubhaft, dass sie dem Namen auch sonst keinem an einem ihrer Verfahren Beteiligten oder sonst jemanden zuordnen können. Hierauf wurde Google vorgerichtlich hingewiesen. Trotz Kenntniserlangung lehnte Google die Prüfung mit lapidarer Standard-Antwort ab, dass kein „offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien“ bzw. kein „unschwer zu erkennender Rechtsverstoß“ vorliege und verbreitete die Bewertung weiter. Das ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht Berlin verurteilte Google zur Löschung dieser Bewertung im Einstweiligen Verfügungsverfahren.
Zahlreiche Landgerichte sind mittlerweile unserer Auffassung gefolgt, wonach niemand, der bislang noch keinerlei Erfahrung mit einem Unternehmen hat, dieses bewerten darf. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei einer reinen Sternebewertung um eine Meinungsäußerung handelt. Seine Meinung darf allerdings nicht jeder äußern, sondern nur derjenige, der hierfür eine Anknüpfungstatsache aufweisen kann.
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Wenn auch Sie eine Google 1-Sterne-Bewertung löschen oder eine Google Rezension löschen lassen möchten oder sogar eine Einstweilige Verfügung gegen Google wegen einer negativen Bewertung erwirken möchten, rufen Sie uns bundesweit unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00 für eine kostenlose Erstberatung an. Gerne helfen wir Ihnen. Für das gerichtliche Vorgehen gegen Google ist immer ein Anwalt erforderlich.
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