Agentur darf keine
Bewertung löschen

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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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LG Hamburg verbietet Agentur das Löschen von Google Bewertungen


Agentur verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Ein weiteres Landgericht hat einer Agentur verboten, für Kunden negative Google Bewertung löschen zu lassen. Die Agentur hatte mit einer Website und bei Google Ads damit geworben, Bewertungen für schlecht bewertete Unternehmen löschen zu lassen.

Das LG Hamburg gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt (nicht rechtskräftig, rkr) und verbot der Agentur das Löschen von Google-Bewertungen. Nun hat ein weiteres Landgericht einer Agentur diese Dienstleistung verboten. Zuvor hatten das LG Stuttgart (rkr) das LG Berlin (nicht rkr), das LG Traunstein (nicht rkr) und das LG Ravensburg (rkr) Agenturen per einstweiliger Verfügung untersagt, Bewertungen zu löschen. Der mithaftende Internet-Provider wurde informiert. Seither ist das illegale Angebot nicht mehr erreichbar. Der Agentur stehen nun umfangreiche Gewinnabschöpfungsansprüche bevor.

Löschen von Bewertungen ist Rechtsdienstleistung

Das LG Hamburg hatte kein Zweifel daran, dass das Löschen von Google-Bewertungen für Kunden eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt und somit Rechtsanwälten vorbehalten ist. Eine Agentur darf solche Dienstleistungen nicht bewerben, anbieten oder durchführen, auch wenn sie mit einem Anwalt zusammenarbeiten. Dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell (Anwalt arbeitet als Erfüllungsgehilfe der Agentur) ist unzulässig (BGH, Urteil vom 29.7.2009 – I ZR 166/06). Die Agentur hatte behauptet, ein Partner-Anwalt würde die Bewertung prüfen und die Beanstandung bzw. Löschung durchführen.

Partner-Anwalt weiß angeblich von nichts

Die Agentur bewarb zwar das Löschen der Google-Bewertungen mithilfe eines Anwalts. Dieser bestritt allerdings im Laufe des Verfahrens, dass er die Beanstandungen für die Agentur durchführte, was dazu führt, dass die Agentur nicht nur rechtswidrig geworben hatte, sondern eventuell auch noch die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten hat.

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