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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Jameda muss unwahre Tatsachenbehauptungen beweisen


Wer trägt die Beweislast bei unwahren Tatsachenbehauptungen?

Das Landgericht München I hat das Arztbewertungsportal Jameda unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt, eine negative Arztbewertung zu löschen. bzw. nicht mehr zu veröffentlichen. In unserer täglichen Beratungspraxis sprechen uns oft Ärzte auf dieses Urteil an und schicken uns sogar den eingescannten Artikel. Dies sei laut Ärzteblatt ein Grundsatzurteil, auf das man sich bei negativen Bewertungen beziehen könne. Hiernach müsse Jameda die negativen Aussagen beweisen. Tatsächlich kann man diese Aussage keineswegs verallgemeinern und die Überschrift des Artikels im Ärzteblatt daher irreführend.

Ärzteblatt: „Grundsatzurteil: Arztbewertungsportale müssen Aussagen beweisen“

Mit diese Aussage hat das Ärzteblatt mit seinem Onlineartikel vom 20. Juli 2017 bzw. dem Printartikel in der Ausgabe DÄ 33-34/2017 für allerhand Verwirrung unter bewerteten Ärzten gesorgt und teilweise auch falsche Hoffnungen unter den Ärzten geweckt. Denn anders als die Überschrift des Onlineartikels  („Arztbewertungsportale müssen Aussagen beweisen“) oder des Printartikels („Jameda in der Beweispflicht – Ärzte können gegen Einträge auf Bewertungsportalen wie Jameda vorgehen, wenn diese Falschbehauptungen enthalten. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München die Rechte der Ärzteschaft gegenüber Bewertungsplattformen gestärkt“) vermuten lassen, hat das Landgericht München weder ein Grundsatzurteil gegen Jameda gefällt, noch etwas Neues entschieden. Vielmehr war es bereits immer so, dass der Äußernde die Unwahrheit einer Tatsache beweisen muss, wenn diese Tatsache für den Betroffenen ehrenrührig ist. In allen anderen Fällen muss nach wie vor der Betroffene beweisen, dass die Tatsachenbehauptung in der Bewertung unwahr ist. Im genannten Urteil hatte der Bewerter behauptet, dass der Zahnarzt ihm eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt habe. Ob diese Aussage ehrenrührig ist, konnte vermutlich dahingestellt bleiben, denn der Arzt konnte wohl beweisen, dass es einen solchen Fall in seiner Praxis im entsprechenden Behandlungszeitraum nicht gegeben hat. Sofern diese Aussage als ehrenrührig einzustufen wäre (hier ist das LG München I erfahrungsgemäß kleinlich), so hätte tatsächlich Jameda beweisen müssen, dass ein derartiger Behandlungsfehler stattgefunden hat. Letzteres ist jedoch nichts Neues, sondern seit Jahren ständige Rechtsprechung. Dass ein solcher Beweis mit einer großteils geschwärzten E-Mail (kein Urkundsbeweis) nicht gelingt, ist offensichtlich.

Was muss Jameda beweisen?

Der Äußernde bzw. Jameda als technischer Verbreiter muss die Wahrheit der Aussage nur dann beweisen, sofern es sich um eine ehrenrührige Aussage handelt. Zur Beweislast bei Äußerungen lesen Sie hier weiter. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich bei der Bewertung insgesamt überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt und nicht nur um eine unangreifbare Meinungsäußerung. Zur Unterscheidung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lesen Sie hier. Hiernach ist sind die Online- bzw. Printüberschriften der Artikel „Beweislast für nachteilige Schilderungen liegt bei Jameda“ bzw. „Jameda in der Beweispflicht“ erläuterungsbedürftig. Denn Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich bei den nachteiligen Schilderungen überhaupt um Tatsachenbehauptungen handelt. Nicht jede Schilderung ist auch eine Tatsachenbehauptung und nicht jede nachteilige Schilderung ist auch rechtswidrig.

Machen Sie keine Experimente!

Sie sehen, dass die Löschung einer Jameda-Bewertung keineswegs ein Heimspiel für den negativ bewerteten Arzt ist. Es muss juristisch geprüft werden, ob überhaupt eine Tatsachenbehauptung vorliegt und ob diese dann auch ehrenrührig ist. Nur dann ist Jameda in der Beweispflicht, in allen anderen Fällen ist der Arzt verpflichtet, die Unwahrheit der Äußerungen zu beweisen. Ein auf diesem Gebiet erfahrener Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. berät und vertritt Ärzte bzw. Zahnärzte bundesweit zu fairen Pauschalpreisen bei negativen Bewertungen auf Jameda, Sanego oder Google. Rufen Sie mich einfach unter Telefon 07171 – 79 80 00 an oder nutzen Sie das folgende Kontaktformular:

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