Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung
Löschdienstleister durfte keine Bewertungen löschen
Im Jahr 2023 hat das OLG Hamburg entschieden, dass das Löschen von Google Bewertungen eine Rechtsdienstleistung darstellen kann, die eine Erlaubnis nach RDG erfordert. Damit wird die klare Rechtsprechung des LG Stuttgart aus dem Jahre 2021 fortgesetzt.
Seit 2020 bieten zahllose Unternehmen das Löschen von Google Bewertungen an. Oft handelt es sich dabei um keine Rechtsanwälte, insbesondere dann, wenn die auf Erfolgsbasis oder ohne Kostenrisiko geschieht. Denn Anwälten sind Erfolgshonorare nur ausnahmsweise erlaubt und standardmäßig verboten. Im Jahre 2024 wurden zahllose dieser Löschanbieter von Gerichten verboten, weil das Löschen von Google Bewertungen einer erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt, weil es eine rechtliche Prüfung erfordert, warum und wie die Bewertung gelöscht werden kann. Die verbotenen Marketing-Agenturen verfügten über keine entsprechende Erlaubnis.
Dennoch tauchen regelmäßig neue dieser Löschanbieter bei Google auf, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach RDG zu verfügen. Entsprechend viele Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz werden von Rechtsanwälten und Anwaltskammern ausgesprochen und landen vor Gericht.
Illegale Werbung für das Löschen von Bewertungen per E-Mail
Es existieren einige Löschdienstleister, die Unternehmen mit schlechten Bewertungen entweder anrufen oder in E-Mails das Löschen von Google Bewertungen anbieten. Solche E-Mails sind grundsätzlich rechtswidrig, wenn noch kein Geschäftskontakt bestand. Auch bei diesen Werbeanrufen dürfte es regelmäßig an der erforderlichen mutmaßlichen Einwilligung fehlen.
LG Stuttgart: Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung
Das Beanstanden bzw. Löschen von Unternehmensbewertungen auf Google ist nach Ansicht des LG Stuttgart (Urteil vom 25.2.2021 – 11 O 543/20, rechtskräftig) eine Rechtsdienstleistung. Damit überhaupt eine Prüfpflicht des Bewertungsportals ausgelöst werde, die im Ergebnis auch Voraussetzung für eine Löschung der beanstandeten Äußerung sei, müsse im konkreten Einzelfall zunächst ermittelt werden, worin die Rechtsverletzung liege, die Grundlage der Beanstandung sei. Je nach Rechtsverletzung müsse die Beschwerde derart abgefasst werden, dass eine etwaige Rechtsverletzung zumindest schlüssig erscheine. Dies setze gewisse Grundkenntnisse im Äußerungsrecht voraus.
OLG Hamburg: Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung
Das OLG Hamburg hat bereits im Jahre 2021 klargestellt, dass ein Angebot unter Überschrift „Google Bewertungen und Rezensionen löschen“ darauf gerichtet ist, Methoden abzuklappern, die eine Löschung von Bewertungen ermöglichen, was eine rechtliche Einzelfallprüfung darstelle. Ebenso stelle die Ausarbeitung von Schreiben, die an Google geschickt werden, eine Rechtsdienstleistung dar, die eine Einzelfallprüfung voraussetze, da anders der Inhalt des Schreibens an Google nicht sinnvoll formuliert werden könne. Eine Rechtsdienstleistung sei bereits die rechtliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls sowie die Prüfung, welche Schritte in welcher Reihenfolge erforderlich seien, um eine Löschung bewirken zu können. Alleine die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden, eine Löschung zu bewirken, sei eine juristische Einzelfallprüfung.
OLG Hamburg erneut zur Rechtsdienstleistung
Das OLG Hamburg hat mit Hinweisbeschluss vom 11.5.2023 erneut klargestellt, dass das Löschen von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichte Rechtsdienstleistung darstellt. Die dortige Beklagte hatte für das Löschenlassen von Google-Bewertungen geworben. Da sie keine Erlaubnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen hatte, war ihre Werbung für das Löschenlassen von Google-Bewertungen unzulässig.
Weitere Urteile gegen Löschagenturen
Mittlerweile gehen Mitbewerber und Anwaltskammern gegen unzulässige Angebote von Löschdienstleistern vor. Hier eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen gegen Löschagenturen, denen die Gerichte das Löschen von Google Rezensionen verboten haben.
LG Hamburg verbietet Agentur das Löschen von Google-Bewertungen
LG Hamburg verbietet das Löschen von Google-Bewertungen (nicht rechtskräftig)
LG Traunstein verbietet Agentur das Löschen von Google-Bewertungen in Zusammenarbeit mit Anwalt
LG Düsseldorf verbietet Pano Swiss Löschen von Bewertungen
Fazit: Viele Löschanbieter handeln rechtswidrg
Die Urteile gegen Agenturen, die auf rechtswidrige Weise Rechtsdienstleistungen bezüglich der Löschung von Google-Bewertungen anbieten, häufen sich. Verträge mit Agenturen können bei einem Verstoß gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB unwirksam sein: Die Kunden solcher Agenturen sind nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet und können das Honorar sogar zurückverlangen.
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