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Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung


Löschagenturen dürfen keine Bewertungen löschen

Im Jahr 2023 hat das OLG Hamburg entschieden, dass das Löschen von Google Bewertungen eine Rechtsdienstleistung darstellen kann, die Lösch-Agenturen nicht erlaubt ist. Damit wird die klare Rechtsprechung des LG Stuttgart aus dem Jahre 2021 fortgesetzt.

Seit 2020 wimmelt das Internet von Angeboten sog. Löschagenturen, die keine Rechtsanwälte sind, aber dennoch für negativ bewerte Unternehmen deren Google Bewertungen löschen lassen wollen, meist gegen ein Erfolgshonorar. Auffällig oft stammen diese Agenturen aus Berlin und firmieren im Impressum der Website mit falschen Namen. Dabei verstoßen diese Agenturen oft gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Bereits mehrere Landgerichte haben in den letzten Jahren entscheiden, dass eine Tätigkeit Google Bewertungen löschen Rechtsdienstleistung ist, weil grundsätzlich eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist. Folglich handeln Agenturen, die das Löschen von Google Bewertungen anbieten, rechtswidrig, wenn Sie Kunden rechtlich beraten und nicht nur Schreiben von Kunden an Google weiterleiten.

LG Stuttgart: Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung

Das Beanstanden bzw. Löschen von Unternehmensbewertungen auf Google ist nach Ansicht des LG Stuttgart (Urteil vom 25.2.2021 – 11 O 543/20, rechtskräftig) eine Rechtsdienstleistung, weil dies eine rechtliche Subsumtion erfordere. Damit überhaupt eine Prüfpflicht des Hostproviders ausgelöst werde, die im Ergebnis auch Voraussetzung für eine Löschung der beanstandeten Äußerung sei, müsse im konkreten Einzelfall zunächst ermittelt werden, worin die konkrete Rechtsverletzung liege, die Grundlage der Beanstandung sei. Je nach Rechtsverletzung müsse die Beanstandung derart abgefasst werden, dass eine etwaige Rechtsverletzung zumindest schlüssig erscheine. Dies setze gewisse Grundkenntnisse im Äußerungsrecht voraus.

OLG Hamburg: Google Bewertungen löschen ist Rechtsdienstleistung

Der 5. Senat des OLG Hamburg hat bereits mit Hinweisbeschluss vom 14.10.2021 klargestellt, dass ein Angebot unter Überschrift „Google Bewertungen und Rezensionen löschen“ darauf gerichtet ist, Methoden abzuklappern, die eine Löschung von Bewertungen ermöglichen, was eine rechtliche Einzelfallprüfung darstelle. Ebenso stelle die Ausarbeitung von Schreiben, die an Google geschickt werden, eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung dar, die eine Einzelfallprüfung voraussetzt, da anders der Inhalt des Schreibens an Google nicht sinnvoll formuliert werden könne. Eine Rechtsdienstleistung sei bereits die rechtliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls sowie die Prüfung, welche Schritte in welcher Reihenfolge erforderlich seien, um eine Löschung bewirken zu können. Alleine die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden, eine Löschung zu bewirken, sei eine juristische Einzelfallprüfung, die nur Rechtsanwälten vorbehalten sei.

OLG Hamburg erneut zur Rechtsdienstleistung

Der 15. Senat des OLG Hamburg hat mit Hinweisbeschluss vom 11.5.2023 klargestellt, dass das Löschen von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichte Rechtsdienstleistung darstellt. Die dortige Beklagte hatte für das Löschenlassen von Google-Bewertungen geworben. Da sie keine Erlaubnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen besaß, war ihre Werbung für das Löschenlassen von Google-Bewertungen unzulässig.

Weitere Urteile gegen Löschagenturen

Mittlerweile gehen Mitbewerber und Anwaltskammern gegen unzulässige Löschangebote von Agenturen vor. Hier eine Auswahr von Urteilen und Beschlüssen gegen Löschagenturen, denen die Gerichte das Löschen vonGoogle Rezensionen verboten haben.

LG Hamburg verbietet Agentur das Löschen von Google-Bewertungen
LG Hamburg verbietet Accountcleaner das Löschen von Google-Bewertungen (nicht rechtskräftig)
LG Traunstein verbietet Agentur das Löschen von Google-Bewertungen
LG Ravensburg verbietet Agentur die Löschung von Google Rezensionen

Fazit: Lösch-Agenturen handeln rechtswidrg

Die Urteile gegen Agenturen, die Dienstleistungen bezüglich der Löschung von Google-Bewertungen anbieten, häufen sich. Agenturen sollten daher tunlichst die Finger von derartigen Dienstleistungen lassen. Nicht nur verstoßen sie hiermit gegen das RDG, so dass Abmahnungen drohen. Des Weiteren sind solche Verträge mit Agenturen aufgrund des Verstoßes gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB unwirksam. Die Kunden solcher Agenturen sind nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet und können das Honorar sogar zurückverlangen.

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