BGH: Jameda muss Arztprofil löschen – Tatsächlich?
So ist das Urteil des BGH vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) wirklich zu verstehen
Die Medien, Anwälte und Ärzteverbände berichten überschwänglich über das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 2018, VI ZR 30/17 (Jameda III). In diesem dritten Urteil zum Arztbewertungsportal Jameda wurde der Plattformbetreiber verurteilt, das Profil eines dort unfreiwillig gelisteten Arztes zu löschen. Kann sich nun jeder Arzt aus Jameda löschen lassen bzw. die Entfernung seines Jameda-Profils verlangen? Diese ersten Reaktionen sind teilweise missverständlich und irreführend. Tatsächlich hat sich für unfreiwillig bei Jameda gelistete Ärzte wenig geändert. Denn die Plattform hat ihr Geschäftsmodell sofort nach Bekanntgabe des Urteils geändert und der neuen Rechtslage angepasst.
Was war überhaupt eingeklagt?
Was von den Anwälten der klagenden Ärztin als „Grundsatz-Sieg vor dem BGH“ verkauft wird, entpuppt sich nach Prüfung eher als Mogelpackung. Denn wenn man sich das Klagebegehren der siegreichen Ärztin genauer ansieht, relativiert sich die verbreitete Euphorie schnell: Die Ärztin begehrte vor dem Bundesgerichtshof die Löschung ihres gesamten Jameda-Profils, jedoch mit der (wesentlichen) Einschränkung „solange dort werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden“. Die Bundesrichter gaben ihr insoweit Recht. Jameda ist es ab sofort untersagt, auf Bewertungsprofilen von Ärzten ohne bezahlte Premium-Pakete die Werbung der örtlichen Arztkonkurrenten einzublenden.
Profil bleibt auf Jameda – aber ohne Konkurrenzwerbung
Die Jameda GmbH hat die Vorgaben des Bundesgerichtshofes gem. Urteil vom 20. Februar 2018, VI ZR 30/17 wie angekündigt sofort in die Praxis umgesetzt. Stichproben haben ergeben, dass der Portalbetreiber die Werbeeinblendungen der Konkurrenzpraxen auf den unbezahlten Praxisprofilen gelöscht hat. Diese erhebliche Benachteiligung der nicht zahlungswilligen Ärzte hat nun ein Ende. Insoweit haben die unfreiwillig gelisteten Ärzte ein Stück Chancengleichheit gewonnen und die Jameda GmbH einen von mehreren Anreizen zum Abschluss einer bezahlten Mitgliedschaft verloren.
Kann man sich aus Jameda löschen lassen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass sich Ärzte grundsätzlich aus Jameda.de löschen lassen könnten, sondern nur unter der Prämisse, dass Jameda weiterhin Werbung von Konkurrenten auf den unbezahlten Arztprofilen einblendet. Bleibt es dabei, dass Jameda diese Werbeeinblendungen ab sofort unterlässt, werden Ärzte nach wie vor keine Chance haben, ihr Jameda-Profil löschen bzw. entfernen zu lassen. Von einem „bahnbrechenden“ Urteil – wie von dem Anwalt der Ärztin verkündet – kann somit keine Rede sein. Auch die vor dem Bundesgerichtshof klagende Ärztin wird ihre Praxis nach wie vor in Jameda wiederfinden, zwar ohne Werbeeinblendungen der örtlichen Konkurrenzpraxen, dafür eventuell mit positiven und negativen Bewertungen.
Rechtswidrige Bewertungen müssen gelöscht werden
Sie wollen Ihr gesamtes Profil bei Jameda löschen? Das geht leider nicht! Was möglich ist: Wir können für Sie alle negativen Jameda-Bewertungen löschen lassen, die rechtswidrig sind. Sogar an sich zulässige, jedoch negative Meinungsäußerungen lassen sich oft mit juristischen Finessen löschen. Niemals sollten Ärzte selbst gegen Jameda vorgehen. Denn hiermit verbaut man sich oft eventuell bestehende Löschungschancen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine kostenlose Erstberatung unter Telefon 07171 – 79 80 00 oder mit folgendem Kontaktformular, auch wenn Sie eine schlechte Google Rezension löschen lassen möchten.
Zur Bearbeitung von Aufträgen benötige ich folgende Unterlagen:
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