Bewertungen mit
Anwalt löschen!
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Wer mit Rechtsdienstleistungen beim Löschen von Google Bewertungen wirbt, benötigt eine entsprechende Erlaubnis. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Das hat zuerst das LG Stuttgart im Jahr 2021 entschieden, und zahlreiche Gerichte haben sich seitdem dieser Einschätzung angeschlossen.
Seit mehreren Jahren bieten zahllose Unternehmen das Löschen von Google Bewertungen an. Oft handelt es sich dabei um keine Rechtsanwälte, insbesondere dann, wenn Erfolgshonorare angeboten werden. Denn Anwälten sind Erfolgshonorare standesrechtlich verboten.
* Dieser Artikel und die beschriebene Rechtslage beziehen sich ausschließlich auf das Werben für Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung im Sinne des RDG. Kostenlose Rechtsdienstleistungen sind in dem Umfang des § 6 RDG erlaubt.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Ihre zugelassene Rechtsanwaltskanzlei für das Löschen von Bewertungen.

„Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, braucht eine Erlaubnis.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
Erlaubnis
erforderlich
Wer Rechtsdienstleistungen bewirbt und durchführt, braucht dafür eine Zulassung.
Erfüllungsgehilfen-
modell unzulässig
Die Hinzuziehung eines Anwalts befreit den Dienstleister nicht davon, die Voraussetzungen selbst zu erfüllen.
Auftrag
unwirksam
Verstößt eine Dienstleistung gegen § 3 RDG, ist der Auftrag unwirksam – das Honorar ist rückforderbar.
„Wer mit einer Rechtsdienstleistung wirbt, muss sie auch erbringen dürfen.“
Punkt 1:
Prüfen Sie, wen Sie beauftragen
Leider halten sich zahllose Unternehmen nicht an das geltende Recht, sondern versuchen, mit zusätzlichen Rechtsverstößen wie Cold Calls oder Cold-E-Mails für das Löschen von Bewertungen auf Kundenfang zu gehen. Entsprechend viele Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz werden von Rechtsanwälten und Anwaltskammern ausgesprochen und landen vor Gericht.
Punkt 2:
Gezahltes Honorar zurückfordern
Verträge, die gegen § 3 RDG verstoßen, sind gem. § 134 BGB unwirksam, gezahlte Honorare können zurückgefordert werden. Wir haben für einen Mandanten von einem „Löschdienstleister“, der gegen § 3 RDG verstieß, über EUR 5.000,00 an Honorar eingeklagt und obsiegt (LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2025, 312 O 19/25).
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Was ist überhaupt eine Rechtsdienstleistung? Eine Rechtsdienstleistung ist eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Es geht also um eine individuelle rechtliche Prüfung; wie intensiv die rechtliche Prüfung ist, ist dabei unerheblich. Dabei kommt es auch darauf an, ob die bewerteten Unternehmen aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Werbung eine solche individuelle Prüfung ihrer Bewertungen erwarten dürfen. Ist letzteres der Fall, helfen auch keine Hinweise, man erbringe keine Rechtsdienstleistung, über die Unzulässigkeit der entsprechenden Werbungen hinweg.
Das entgeltliche Beanstanden mit dem Ziels des Löschens von Google Bewertungen stellt nach Ansicht vieler Gerichte bereits per se eine Rechtsdienstleistung dar (so z. B. LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024 – 16 O 181/22 – nicht rechtskräftig), für die man eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis benötigt. Wer z. B. mit dem Slogan „Google Bewertungen und Rezensionen löschen lassen“ wirbt, bietet nach Ansicht vieler Gerichte aus Sicht des Rechtsverkehrs bereits eine Rechtsdienstleistung an. Schließlich kann man die Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht ohne eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erkennen, außerdem muss man für den Löschvorgang geeignete Methoden abklappern, so das OLG Hamburg. Nach Ansicht des LG Hamburg stellen bereits das Ausarbeiten von Löschaufforderungen sowie die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden – z. B. der Löschgrund „kein Kundenkontakt“ – eine juristische Einzelfallprüfung und somit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar.
Aber auch wer keine Rechtdienstleistung erbringt, sondern diese lediglich bewirbt und anbietet, verstößt damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989 – I ZR 18/87). Was der der Löschdienst ohne entsprechende Zulassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen also tatsächlich macht, spielt keine Rolle.
Bislang haben u. a. folgende Gerichte bestätigt, dass das entgeltliche Löschen von Google Bewertungen bzw. die Werbung dafür eine Rechtsdienstleistung darstellen kann, für die eine Erlaubnis erforderlich ist:
Mittlerweile haben auch die Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt a. M. entschieden, dass das Werben mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch auf dem Feld des entgeltlichen Löschens von Bewertungen für Dritte eine entsprechende Erlaubnis erfordert:
Seit Anfang 2024 gilt außerdem der Digital Services Act. Dort verlangt Art. 16 Abs. 2 DSA für eine wirksame Meldung ausdrücklich eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt – hier der Bewertung – rechtswidrig sein soll. Der Gesetzgeber hat die Anforderung an die Begründungstiefe damit europarechtlich festgeschrieben.
Eine Rechtswidrigkeit der Werbung kann sich auch aus einem anderen Gesichtspunkt ergeben:
Wirbt ein Löschdienstleister (ohne Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) mit Rechtsdienstleistungen und erbringt er diese nicht, so wirbt er zudem irreführend im Sinne des UWG. Wer mit einer Rechtsdienstleistung wirbt, muss diese nicht nur erbringen dürfen, sondern auch erbringen und nicht nur immer dasselbe Schreiben an Google versenden, mit dem nur der Kundenkontakt bestritten wird. Das ist irreführend und unzulässig, so das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung.
Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wird nicht dadurch zulässig, dass sich der Löschdienstleister, der selbst über keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verfügt, eines Rechtsanwaltes zur Durchführung seiner beauftragten Leistungen bedient. Das gilt erst recht für den Fall, dass dieser Anwalt überhaupt nicht existiert, sondern frei erfunden ist. Die Hinzuziehung eines Anwalts befreit somit nicht von dem Erfordernis, selbst die Voraussetzungen für das Erbringen einer Rechtsdienstleistung zu erfüllen. Dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell ist unzulässig (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 166/06 sowie zahlreiche Instanzgerichte). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwaltsvertrag direkt mit dem Anwalt zustande kommt (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – I ZR 211/14).
Die Urteile gegen Agenturen, die auf rechtswidrige Weise Rechtsdienstleistungen bezüglich der Löschung von 1-Stern-Google-Bewertungen bewerben, häufen sich. Verstößt der Löschdienstleister gegen § 3 RDG bei der Durchführung, ist der Auftrag unwirksam und der Kunde muss das Honorar nicht bezahlen bzw. kann bezahltes Honorar sogar zurückfordern.
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„Ein guter Ruf braucht einen guten Anwalt.“
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Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00