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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Landgericht verbietet Agentur Löschen von Google Bewertungen


Darf eine Agentur das Löschen von Google-Bewertungen anbieten?

Sie wollen eine negative Google Bewertung mit einer Agentur löschen? Wir zeigen Ihnen, warum man Google Rezensionen mit einem Rechtsanwalt löschen lassen sollte und warum Agenturen nicht berechtigt sind, rechtliche Leistungen zu erbringen.

Personen und Unternehmen ohne Anwaltszulassung ist das Anbieten und die Durchführung von Rechtsdienstleistungen verboten. Hierzu gehört oft auch das Löschen von Google Bewertungen, da es sich hierum um eine Rechtsberatung handelt, wenn rechtliche Prüfungen durchgeführt werden. So hatte das LG Hamburg mit Urteil vom 28.06.2019, 315 O 255/18 entschieden. Dieser Rechtsprechung haben sich nun mehrere Landgerichte angeschlossen und einigen Agenturen das Löschen von negativen Google Bewertungen verboten.

Google Bewertung löschen mit Agentur

Google Bewertung löschen mit Agentur

Anwälte dürfen Bewertungen für Kunden löschen

Ein Anwalt hatte eine Agentur wegen des Angebots, Google 1-Stern Bewertungen löschen zu lassen, abgemahnt. Hintergrund war, dass die Agentur nicht über eine Rechtsanwaltszulassung verfügte, jedoch Rechtsdienstleistungen anbot. Zwar hatte sie einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwalt zugelassen war und sie selbst war im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Beides reicht jedoch für die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht aus.

Auf die Abmahnung hin gab die Agentur keine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die Tätigkeit (Löschen von Google Rezensionen) ab, obwohl die Rechtslage in der Abmahnung eindeutig geschildert wurde. Die Agentur war der Ansicht, eine Anwaltszulassung eines Mitarbeiters reiche zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aus. Dies sah das LG Ravensburg anders.

Löschung von Bewertungen ist Rechtsdienstleistung

Das Landgericht Ravensburg gab dem Antrag des Anwalts auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang statt und verurteilte die Agentur, das Löschen von Google Rezensionen für Kunden zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht der Agentur ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00. Die Entscheidung ist aufgrund der Abgabe einer Abschlusserklärung rechtskräftig.

Das LG Ravensburg folgte der Begründung des Anwalts. Das Angebot der Agentur, die Beanstandung bzw. Löschung von rufschädigenden Google-Bewertungen vorzunehmen, sei in diesem Fall eine Rechtsdienstleistung, weil sie eine rechtliche Subsumtion erfordere und diese Tätigkeit mit juristischem Alltagswissen nicht durchführbar sei. Somit liege ein Verstoß gegen § 3 RDG vor, weil die Agentur zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht befugt ist.

Die Agentur hat eine Abschlusserklärung abgegeben und somit auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Der Beschluss des LG Ravensburg ist rechtskräftig.

GmbH muss zu Rechtsdienstleistung berechtigt sein

Was ist mit einer GmbH, die einen Anwalt als Geschäftsführer beschäftigt? Ändert die Zulassung des Geschäftsführers als Rechtsanwalt etwas an der Rechtslage? Nein, so die Rechtsprechung. Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtdienstleistungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH als Anwalt zugelassen ist, so ist die GmbH selbst zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht berechtigt, so BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – XI ZR 41/04.

Darf ein Inkassodienstleister Bewertungen löschen?

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Eintragung einer Agentur in das Rechtsdienstleistungsregister. Sie ist lediglich zur Erbringung von Inkassodienstleistungen berechtigt. Diese Inkassoerlaubnis berechtigt aber lediglich zur Betreibung von im Grunde unbestrittenen Forderungen gegen zahlungsunwillige Schuldner. So ist unsere Rechtsansicht, der sich auch das LG Hamburg angeschlossen hat und einem Inkassodienstleister verboten hat, Google Bewertungen löschen zu lassen.

Löschen von Google Bewertungen durch Agentur war illegal

Bereits im März 2021 hatte das LG Stuttgart einer Agentur verboten, negative Google Bewertungen zu löschen, weil dies gegen § 3 RDG verstieß. Der Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. Ebenso hatte das LG Traunstein zwei Agenturen das Löschen von Google Bewertungen verboten, wobei eine Agentur ein Hauptsacheverfahren beantragt hat, das zweite Verfahren wurde wegen der Abgabe einer Unterlassungserklärung für erledigt erklärt.

Der Beschluss des LG Ravensburg zeigt einmal mehr die Fehleinschätzung vieler Agenturen, sie dürften negative Google Rezensionen löschen lassen für Kunden, denn hierzu muss nach unserer Ansicht immer subsumiert werden, weshalb eine Rechtsberatung vorliegt. Weder sind sie hierzu berechtigt, noch verfügen Agenturen über die hierzu notwendige juristische Fachkenntnis. Und eben aufgrund dieser juristischen Ausbildung und Qualifikation dürfen eben nur Rechtsanwälte auch im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bewertungen Kunden beraten und vertreten.

Update:

Mittlerweile hat das LG Hamburg einer Agentur per einstweiliger Verfügung verboten, Google Bewertungen löschen zu lassen. In 2022 hat das LG Hamburg außerdem einer GmbH verboten, Google Rezensionen löschen zu lassen.

Folge: Verträge mit Agenturen vermutlich ungültig

Die Folge von Verstößen gegen § 3 RDG könnte sein: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) sind gegen § 3 RDG verstoßende Verträge nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen. Der Vertrag mit einer Agentur, z. B. ein Erfolgshonorar für die Löschung einer Google Bewertung zu bezahlen, ist nach unserer Ansicht daher unwirksam. Die Folge könnte sein, dass der Kunde an die Agentur überhaupt nichts bezahlen muss.

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