Die Beweislast bei negativen Bewertungen in Online-Bewertungsportalen
Wer muss was beweisen bei negativen Bewertungen?
Da bei Bewertungen in Internetportalen Meinungsäußerungen grundsätzlich zulässig sind, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiben, stellt sich die Frage, was bei Tatsachenbehauptungen geschieht. Wird eine Bewertung abgegeben, die nicht überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt ist, so ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen.
Wie generell im Zivilprozessrecht gilt auch hier: Jede Partei trägt die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer Anspruchsnorm (z. B. Verletzung von Persönlichkeitsrechten gem. § 823 BGB) ausfüllen, muss regelmäßig die Partei, die aus ihr einen Anspruch (im Beispiel: Löschungsanspruch) herleitet, vortragen (Beibringungsgrundsatz) und – wenn der Gegner sie bestreitet – beweisen.
In einem Rechtsstreit, den das Landgericht Bonn zu entscheiden hatte (Urteil vom 24. Juni 2014, 8 S 23/13), ging es um die Rücknahme bzw. Löschung einer negativen ebay-Bewertung, die ein Käufer über einen Verkäufer abgegeben hatte. Der Käufer hatte hinsichtlich der Kaufsache im Rahmen seiner Bewertung mitgeteilt, dass diese bei Lieferung „defekt“ gewesen sei. Die Richter sahen in dieser Bewertung eine Tatsachenbehauptung. Kern der Aussage sei die – dem Beweis zugängliche – Tatsache, dass die Kaufsache bei Lieferung an den Bewerter defekt war. Dies hatte ein Sachverständiger festgestellt. Die die Aussage „defekt“ beziehe sich auf eine Tatsache, dass nämlich die Produkte nicht funktionierten, und nicht auf eine rechtliche Bewertung.
Verkäufer konnte die Unwahrheit nicht beweisen
Das LG Bonn sah den Verkäufer als beweisbelastet für den Nachweis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, der allein einen Löschungsanspruch zu begründen vermag, an. Diesen Beweis hat der Verkäufer, also der Bewertete, nicht erbringen können.
Im Übrigen sei der Käufer nicht gehalten, vor Einstellung der Bewertung seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Auch die Grundsätze von Treu und Glauben würden keine vorherige Kontaktaufnahme des Käufers mit dem Verkäufer vor Einstellen einer negativen Bewertung gebieten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die erhaltene Ware wie hier als tatsächlich nicht mangelfrei oder sogar erwiesen mangelhaft darstelle.
Wer somit die Löschung einer negativen Bewertung bei ebay begehrt, bei der es um eine Tatsachenbehauptung geht, muss die Unwahrheit der geschilderten Vorgänge und Tatsachen beweisen.
Etwas anders gilt dann, wenn es sich um ehrenrührige Tatsachen handelt. Diese können nämlich gem. § 186 StGB strafbar sein, was zu einer sog. Beweislastumkehr führt. Wer also bezüglich eines anderen ehrenrührige Tatsachen behauptet, die nicht erweislich war sind, muss diese Tatsachen beweisen können. Andernfalls hat der Bewertete einen Anspruch auf deren Löschung.