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BGH-Urteil Arztbewertung IV – Jameda muss Profil löschen


BGH-Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17

Im Jahr 2018 entschied der BGH erneut über die Löschung eines Jameda-Profils. Anders als im Jahre 2014 musste Jameda diesmal das Arzt-Profil löschen, weil Jameda kein neutraler Informationsmittler sei.

Dieses Urteil (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17) hat bei Ärzten wie eine Bombe eingeschlagen: Endlich kann man das komplette Jameda-Profil löschen, weil Jameda Premium-Kunden anders behandelt als nicht zahlende Kunden. Die Freude über diese lang erhoffe Löschmöglichkeit eines gesamten Profils währte nicht lange. Noch am Tage der Urteilsverkündung änderte Jameda seine Website und passte sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

Unterschied zum Jameda I – Urteil aus 2014

Hatte der Arzt im ersten Jameda-Urteil (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13) bezüglich der Profil-Löschung von 2014 noch vergessen, auf die Ungleichbehandlung der Ärzte durch das Portal einzugehen, so war die klagende Ärztin aus Köln etwas schlauer. Sie trug vor, dass beim Abruf ihres Profils auf Jameda.de dort Werbung für fachgleiche Ärzte in der näheren Umgebung eingeblendet wird. Diese dort eingeblendeten Ärzte hatten ein Premium-Paket bei Jameda gebucht, die klagende Ärztin nicht. Bei Ärzten mit Premium-Paket wird keine Werbung von Konkurrenten in der Nähe eingeblendet. Diese Ungleichbehandlung machte sie zum zentralen Punkt ihres Löschbegehrens.

Portal grundsätzlich zulässig – aber nicht in dieser Form

Der BGH hält an seinen Grundsätzen fest, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Diese Grundsätze finden jedoch nur noch eingeschränkt Anwendung. Denn anders als 2014, als der BGH prozessrechtlich davon ausgehen musste, dass Jameda zahlende und nicht zahlende Ärzte gleich behandelt (Gegenteiliges war nicht vorgetragen), war jetzt aufgrund des weit reichenden Parteivortrages die Stellung von Jameda als neutraler Informationsmittler nicht mehr gegeben. Denn Jameda verschafft sich durch die Art der Werbung, die Jameda Ärzten auf ihrem an potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten und bewerteten Ärzte werden als Werbeplattform für die zahlenden Ärzte bzw. Konkurrenten genutzt. Anders verfährt Jameda mit zahlenden Ärzten mit „Premium-Paket“.

Jameda lehnt eine Löschung von Profilen ab

Aufgrund der sofortigen Anpassung der Website teilte Jameda 2018 mit, dass eine Löschung von Profilen trotzdem nicht möglich sei. Denn Jameda änderte sofort die Funktionen der Website. Tatsächlich weist das Jameda-Modell noch zahlreiche weitere unzulässige Merkmale auf, die ebenfalls rechtswidrig sein dürften und über die der BGH nicht entscheiden konnte. Weitere unzulässige Funktionen von Jameda hat bereits 1 Jahr später das OLG Köln (Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 126/19) verboten. Das Portal wimmelt geradezu von Ungleichbehandlung von zahlenden und nicht zahlenden Ärzten, denn genau dies ist ja das Geschäftsmodell von Jameda. Zahlende Ärzte müssen einen Anreiz haben, geschätzte € 1.668,00 pro Jahr an die Jameda GmbH zu bezahlen. Das wird mit jedem gerichtlichen Verbot schwerer. Der Spagat zwischen dem Verkauf von Premium-Produkten und der Stellung als neutraler Informationsmittler wird bald nicht mehr möglich sein.

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