BGH Holidaycheck
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BGH Urteil Holidaycheck


Bessere Löschmöglichkeiten von Bewertungen

Das BGH Urteil Holidaycheck vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 bietet für bewertet Unternehmen wesentliche bessere Möglichkeiten bei negativen Bewertungen. Der BGH hat entschieden, dass Beanstandungen von Internet-Bewertungen nicht detailliert begründet werden müssen. Vielmehr reicht meist das Bestreiten eines Kundenkontakts, so zumindest beim Hotelbewertungsportal Holidaycheck.

Ein Hotel hatte das Hotelbewertungsportal Holidaycheck auf Löschung mehrerer negativer Bewertungen über den eigenen Betrieb verklagen müssen, weil Holidaycheck sich geweigert hatte, die Bewertungen zu prüfen und zu löschen. Das Argument des Hotels war, dass die Bewertenden keine Gäste ihres Hotelbetriebes gewesen seien.

Hotel konnte Verfasser der Bewertungen nicht zuordnen

Das Hotel war vielmehr ein Ferien- und Freizeitpark mit rund 4.000 Betten. Auf dem Hotelbewertungsportal Holidaycheck waren mehrere negative Bewertungen hinterlassen worden. Das Hotel behauptete, es könne die Bewerter nicht als Gäste des Hotels identifizieren, da diese keine Vor- und Nachnamen angegeben hatten, sondern nur Vornamen Spitznahmen oder Initialen. Insofern sei eine Zuordnung der Bewerter im Buchungssystem unmöglich. Folglich forderte das Hotel vom Portalbetreiber Holidaycheck die Entfernung der Bewertungen, da es nur echten Gästen erlaubt sei, dort zu bewerten und die Bewertenden nicht als echte Gäste zu identifizieren seien. Holidaycheck weigerte die Prüfung und Löschung der Bewertungen mit dem Hinweis, dass die Bewertungen mit viel Text und zum Teil mit Fotos versehen waren und des deshalb dem Hotel zumutbar wäre, sein Löschbegehren näher zu begründen als mit dem Bestreiten eines Kundenkontakts.

Holidaycheck hat Prüfpflichten verletzt

Das OLG Köln gab dem klagenden Hotel recht (Urteil vom 27.08.2020 – 15 U 309/19). Mit dem BGH Urteil Holidaycheck (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) folgten die Bundesrichter dieser Ansicht. Generell hat ein Bewertungsportal keine Prüfpflichten, bevor es eine Bewertung auf seiner Plattform veröffentlicht. Eine Prüfpflicht entsteht erst, wenn das bewertete Unternehmen auf eine klare Rechtsverletzung hinweist. Da auf Holidaycheck nur echte Gäste ihre Erfahrung bewerten dürfen ist in der Behauptung, der Bewerter sei kein Gast, eine hinreichend konkrete Beanstandung zu sehen. Der Portalbetreiber Holidaycheck hat Prüfpflichten verletzt, indem er sich weigerte, auf die Behauptung des fehlenden Gästekontaktes hin ein Prüfverfahren einzuleiten.

Besser Chancen auf Löschung von Bewertungen mit dem BGH Urteil Holidaycheck

Der BGH stellte klar, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn das Hotel den Gästekontakt bestreitet, Eine nähere Begründung, warum ein Bewertende nicht Gast gewesen sein soll, muss das Hotel nur dann liefern, wenn sich aus der Bewertung ohne weiteres ergibt, dass es sich um einen Gast handelt. Im Umkehrschluss reichen Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprechen, nicht aus, weil das Hotel solche nicht überprüfen kann. Kurzum: Das Hotel muss nicht näher begründen, warum kein Gästekontakt bestanden haben soll. Vielmehr reicht im Regelfall vollkommen aus, wenn das Hotel pauschal den Gästekontakt bestreitet. Die Grenze liegt laut BGH hier nur beim Rechtsmissbrauch, der vorliegt, wenn der Hotelgast zweifelsfrei aus der Bewertung hervorgeht.

BGH Holidaycheck Urteil gilt auch für andere Portale

Das Urteil lässt sich auch auf Bewertungsportale wie Google, Kununu oder Jameda übertragen. Lassen Sie sich nicht von Bewertungsportalen abwimmeln, wenn man Ihre Beschwerden nicht prüfen möchte. Rufen Sie uns unter Telefon 07171 / 79 800 an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Kontaktformular.

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