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BGH – Urteil Meinungsforum


Zur nicht subsidiären Störerhaftung von Forenbetreibern

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

Der Kläger sah sich durch die Veröffentlichung eines Eintrages, der Persönlichkeitsrechte verletzt, in einem Internetforum in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Portalbetreiber gab die Identität des Verfassers des Eintrages bekannt. Der Kläger nahm dennoch den Forenbetreiber unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06).

Vorgehen gegen Portalbetreiber auch bei bekanntem Verfasser nicht subsidiär

Die Besonderheit des Falles war, dass dem Verletzten die Identität des Verfassers durch den Portalbetreiber bekannt gegeben worden war. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte daher die Ansicht vertreten, dass der Forenbetreiber nicht mehr selbst in Anspruch genommen werden könne (OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.4.2006 – I 15 U 180/05). Die Richter verwiesen auf das bekannte „Panorama“-Urteil des BGH, wo dieser festgestellt hatte, dass ein Fernsehsender nicht für Äußerungen im Rahmen einer Live-Diskussionssendung hafte. Ein Meinungsforum entspreche der Situation einer solchen Livesendung im Fernsehen. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Ansicht eine klare Absage: Er entschied, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Erlangung der Kenntnis ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

BGH sieht keine Anwendung des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche

Der BGH stellte klar, dass § 10 TMG den Hostprovider nicht von der Störerhaftung für Unterlassungsansprüche freistelle. Diese bleibe – anders als die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadenersatzhaftung – von § 10 TMG unberührt. § 10 TMG finde auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Der BGH folgerte eine Haftung nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen. Der BGH stellte eine Störerhaftung auf Unterlassung fest, weil der Beklagte Beiträge nach Kenntnis nicht unverzüglich gelöscht hatte. Der BGH war damals auch der Meinung, das dass die Kenntnis von einem Rechtsverstoß eine in die Zukunft wirkende Prüfungspflicht auslöse („Notice and Scan”).

Keine mediale Privilegierung von Meinungsportalen

Die BGH-Rechtsprechung zu Fernseh-Live-Übertragungen (Sendungen) ist auf ein Internet-Meinungsforum nicht übertragbar. Denn die für Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung kann sich nicht auf Wiederholungen erstrecken, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von (beleidigenden) Äußerungen Dritter zu verhindern. Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. Der Betreiber des Internetforums sei „Herr des Angebots“ und verfüge deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff.

Keine Rechtfertigung durch Provokation

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Portalbetreiber dem Unterlassungsanspruch nicht entgegenhalten kann, dass der Betroffene die ehrverletzenden Äußerungen durch selbst zuvor eingestellte Beiträge provoziert hat. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann auch nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Hierüber helfen auch anonyme und pseudonyme Postings nicht hinweg. Wer an einem Meinungsforum teilnimmt, verzichtet grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.

Sofortige Sperrpflicht des Portalbetreibers

Somit müssen Portalbetreiber umgehend handeln, wenn sie auf eine Rechtsverletzung aufmerksam werden. Ab Kenntnis eines rechtswidrigen Beitrages müssen sie diesen unverzüglich sperren bzw. entfernen. Ein solches „Kenntnis erlangen“ entsteht etwa durch einen Hinweis eines Rechteinhabers. Spätestens nach Zustellung einer Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung hat er Kenntnis und muss unverzüglich reagieren.

Diese Prüfpflichten eines Portalbetreibers hat der BGH in seinen späteren Entscheidung Autocomplete und dem Urteil „Blogeintrag“ (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) vertieft und konkretisiert. Dort bewegt sich der BGH allerdings auch das§ 10 TMG entsprechende Prinzip des “Notice and Take Down” zu.

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