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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Arzt muss Jameda-Profil dulden


Bewertungsmöglichkeit ohne Zustimmung? Ist das rechtens? Was tun?

Das Arztportal Jameda hat ohne Ihre Zustimmung ein Praxis-Profil eingerichtet, auf dem man Sie bewerten kann? Sie wollen dieses Profil komplett loswerden? Bereits 2 Ärzte sind mit diesem Begehren vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Viele Ärzte teilen das Schicksal eines unfreiwilligen Praxisprofils bei Jameda, auf dem man die Praxis bewerten kann. Leider positioniert die Suchmaschine Google auch negative Rezensionen ganz oben auf der organischen Trefferliste. Selbstverständlich kann man rechtswidrige negative Jameda-Bewertungen löschen lassen. Wer überwiegend oder ständig negativ bewertet wird, strebt eine komplette Entfernung seines Praxis-Profils an, um sich nicht ständig mit negativen Einträgen herumärgern zu müssen. Besteht hierauf ein rechtlicher Anspruch?

Entfernung des Profils nicht möglich

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte im Jahr 2014 (BGH-Urteil vom 23. September 2014, VI ZR 358/13 – Jameda I) zwar bereits einem Arzt eine Absage erteilt, der sein komplettes Praxis-Profil entfernen wollte. Hierbei ging es allerdings in erster Linie um Datenschutzrecht, nämlich um die Frage, ob Ärzte es überhaupt dulden müssen, dass auf dem Portal ihre Daten (Name und Adresse der Praxis zum Beispiel) aufgeführt sind. Der Inhaber einer großen Zahnarztpraxis versuchte sein Profil komplett entfernen zu lassen, weil der Eintrag gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstieße. Der BGH entschied gegen den Zahnarzt, da die Eingriffe in dessen Rechte wie Berufsausübung und informationelle Selbstbestimmung nicht so schwerwiegend seien als dass sie gegen das Interesse der Patienten an der Beurteilung des Arztes zurückstehen müssten.

Bundesgerichtshof gibt 2018 Ärztin Recht

Im Jahre 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17) allerdings, dass der Portalbetreiber das Profil entfernen muss, sofern die damals aktuelle Werbepraxis aufrecht erhalten wird. Eine Kölner Hautärztin war gegen ihren Willen auf Jameda gelistet und hatte gegen den Portalbetreiber mit dem Ziel einer vollständigen Entfernung des Profils geklagt. Der Bundesgerichtshof musste sich diesmal mit den „Premium-Paketen“ befassen, da zahlende und nicht zahlende Ärzte hinsichtlich der Werbeeinblendungen unterschiedlich behandelt wurden. So wurden auf Arzt-Profilen, die kein Premium-Paket gebucht hatten, Profile von am selben Ort konkurrierenden Ärzten eingeblendet. Diese Einblendung wurde bei Ärzten mit bezahlten Premium-Paketen nicht vorgenommen. Damit verschaffe der Portalbetreiber den Ärzten mit „Premium-Paket“ einen nicht hinnehmbaren Vorteil.

Verlässt also Jameda als Betreiber des Portals die mit der Stellung als Hostprovider verbundene neutrale Position und nimmt erbewertun gegen Entgelt aktiv durch Werbung oder Optimierung der Präsentation einzelner Ärzte zu deren Gunsten am Wettbewerb teil, besteht kein Anlass mehr, das Interesse von Jameda an einem möglichst vollständigen Überblick über alle Ärzte den Vorrang vor dem Recht eines einzelnen Arztes an dessen informationeller Selbstbestimmung einzuräumen. In diesem Fall drang die Ärztin mit ihrem Begehren auf komplette Entfernung des Jameda-Profils durch.

BGH-Urteil nur ein Phyrrus-Sieg für Ärzte

Sogleich nach Urteilsverkündung am 20. Februar 2018 passte Jameda sein Geschäftsmodell an und schaltete fortan keine Werbung mehr auf den Profilen der nicht zahlenden Ärzte. Das Praxisprofil der klagenden Kölner Ärztin ist nach wie vor online. Die Freude über den gewonnenen Prozess weilte nicht lange.

Wenn Sie Fragen zu schlechten Jameda-Einträgen haben, kontaktieren Sie uns unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

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