LG Hamburg: Google muss 1-Stern-Bewertung löschen!
Löschungsanspruch gegen Google bei schlechter Bewertung – LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17 entschieden, dass Google eine 1-Stern-Bewertung ohne Text prüfen und löschen muss, wenn die Bewertung von keinem Kunden eines Restaurants stammt. Google hatte sich geweigert, die Bewertung überhaupt zu prüfen.
Die Anwaltskanzlei Hechler hatte ein Restaurant aus Berlin vertreten, das von einem oder einer Unbekannten mit einer 1-Stern-Bewertung ohne Text bewertet worden war. Das Gasthaus sah sich durch diese Bewertung und durch ihre Verbreitung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf, was Google jedoch ablehnte. Das Gasthaus verklagte Google auf Löschung dieser Bewertung vor dem LG Hamburg.
Gasthaus konnte 1 Stern Bewertung nicht zuordnen
Das Gasthaus konnte den anonymen Bewerter nicht als Gast identifizieren und beanstandete die Bewertung mit der Begründung, dass kein Kundenkontakt vorgelegen habe. Insofern habe auch kein Grund für eine Bewertung des Restaurants bestanden und die Bewertung greife rechtswidrig in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Google verweigerte die Prüfung und Löschung mit dem Argument, es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
LG Hamburg verurteilt Google zur Löschung der Bewertung
Das LG Hamburg hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bejaht. Bei der Bewertung mit 1 Stern ohne Text handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung. Allerdings wird die Meinungsäußerungsfreiheit beschränkt, wenn die Äußerungen in den Medien veröffentlicht wird und es für diese belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gäbe. Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten.
Bewertung muss von einem Kunden stammen
Da der Restaurantbetreiber vorgetragen hatte, dass die Bewertung von keinem seiner Gäste stamme und Google das nicht prüfte, war die Bewertung rechtswidrig. Denn jede Bewertung muss auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen. Diese Tatsachengrundlage war hier der Umstand, dass der Bewertende tatsächlich Gast des Restaurants gewesen war. Dies wollte Google jedoch nicht prüfen, weshalb diese Tatsachengrundlage prozessual als unwahr galt und Google die Bewertung löschen musste, so das Landgericht Hamburg mit Urteil vom Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17. Noch anders aber offensichtlich falsch: Landgericht Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 – 022 O 560/17.
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