LG Hamburg: Google muss 1-Stern-Bewertung löschen!
LG Hamburg verurteilt Google zur Löschung einer 1 Stern Bewertung ohne Text
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17 entschieden, dass Google eine 1-Stern-Bewertung ohne Text prüfen und löschen muss, wenn das bewertete Unternehmen die Bewertung keinem Kunden zuordnen kann. Google hatte sich geweigert, die Bewertung überhaupt zu prüfen.
Die Anwaltskanzlei Hechler hatte ein Restaurant aus Berlin vertreten, das von einem oder einer Unbekannten mit einer 1-Stern-Bewertung ohne Text bewertet worden war. Das Gasthaus sah sich durch diese Bewertung und durch ihre Verbreitung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf. Dies lehnte Google ab, weshalb das Gasthaus Google erfolgreich auf Löschung der Bewertung vor dem LG Hamburg verklagte.
Gasthaus konnte 1 Stern Bewertung nicht zuordnen
Das Gasthaus konnte den anonymen Bewerter „Annemarie Kullerauge“ nicht als Gast identifizieren und beanstandete die Bewertung mit der Begründung, dass der 1-Stern-Bewertung ohne Text der erforderliche Kundenkontakt fehle. Insofern habe auch kein Grund für eine Bewertung des Restaurants bestanden und die Bewertung greife rechtswidrig in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Google verweigerte die Prüfung und Löschung mit dem Argument, bei der 1-Stern-Bewertung handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
LG Hamburg verurteilt Google zur Löschung der Bewertung
Das LG Hamburg sah in der Bewertung zwar eine Meinungsäußerung, verurteilte Google jedoch zur Löschung der Bewertung. Denn das Recht der freien Meinungsäußerung ende dort, wo Meinung veröffentlicht wird und es für diese belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gäbe. Das heißt, dass Kunden von Unternehmen dieses auch ohne Text und mit nur 1 Stern bewerten dürfen, wenn sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Andersrum bedeutet das: Fehlen tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt (wie etwa ein Kundenkontakt) oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten.
Google 1 Stern Bewertung ohne Text muss auf echter Erfahrung beruhen
Der Restaurantbetreiber hatte vorgetragen, dass die Bewertung von keinem seiner Gäste stamme. Google konnte nicht nachweisen, dass der Bewertung tatsächlich ein Kundenkontakt zugrunde lag, weshalb das LG Hamburg davon ausging, dass die Bewertung von keinem echten Kunden stamme. Insofern stellte die 1-Stern-Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Tatsachengrundlage war hier der Umstand, dass der Bewertende tatsächlich Gast des Restaurants gewesen war. Dies wollte Google jedoch nicht prüfen, weshalb diese Tatsachengrundlage prozessual als unwahr galt und Google die Bewertung löschen musste, so das Landgericht Hamburg.
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