Meinungsäußerung oder
Tatsachenbehauptung?
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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Welche Bewertungen sind erlaubt, und welche verletzen das Persönlichkeitsrecht oder enthalten unwahre Tatsachen? Hier erfahren Sie, wann eine Meinungsäußerung und wann eine Tatsachenbehauptung vorliegt – und welche Bewertungen deshalb gelöscht werden können.
Löschen lassen kann man nur rechtswidrige Bewertungen. Bei der Prüfung ist die Einordnung der einzelnen Aussagen entscheidend: Es gibt Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen und gemischte Äußerungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht schutzwürdig und müssen gelöscht werden. Reine Meinungsäußerungen müssen dagegen im Regelfall hingenommen werden.
Wie die Löschung bei Google konkret abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen.
Tipp: Auf die Tatsachen konzentrieren. Wer eine Bewertung nur als „unfair“ oder „gelogen“ meldet, scheitert meist. Markieren Sie stattdessen jede konkrete Aussage, die sich überprüfen lässt – Wartezeiten, Preise, Abläufe, der Kundenkontakt selbst. Genau dort setzt eine erfolgreiche Beanstandung an.
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„Eine Meinung kann man nicht widerlegen – eine falsche Tatsache schon.“
Als Faustformel gilt: Meinungsäußerungen sind in der Regel zulässig. Sie sind durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt, auch wenn sie scharf, überzogen oder unsachlich sind. Tatsachenbehauptungen sind dagegen nur zulässig, wenn sie wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz und müssen gelöscht werden.
„Meiner Meinung nach“ schützt nicht. Eine Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch zur Meinung, dass der Verfasser „meiner Meinung nach“, „ich finde“ oder „gefühlt“ davorsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VI ZR 19/08). Auch sogenannte innere Tatsachen – etwa, dass jemand etwas gewusst oder beabsichtigt hat – können Tatsachenbehauptungen sein (BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07).
Wie die Abgrenzung in der Praxis aussieht, zeigen typische Formulierungen aus Online-Bewertungen. Im Einzelfall kommt es immer auf den genauen Wortlaut und den Zusammenhang an.
Die wichtigste Tatsache in jeder Bewertung: Jede Bewertung enthält stillschweigend die Behauptung „Ich war Kunde“. Stimmt das nicht, ist die gesamte Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung – selbst wenn der Text nur aus Meinungen besteht oder ganz fehlt. Deshalb lassen sich auch 1-Stern-Bewertungen ohne Text löschen, wenn kein Kundenkontakt bestand.
Ob eine Äußerung Meinung oder Tatsache ist, wird nie Satz für Satz entschieden. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VI ZR 19/08). Auszugehen ist vom Wortlaut, zu berücksichtigen sind aber auch der sprachliche Kontext und die Begleitumstände.
Weder die Absicht des Verfassers noch das Verständnis des Betroffenen entscheiden. Es kommt darauf an, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung versteht. Ein Leser einer Google-Bewertung liest die Bewertung als Ganzes – und genau so muss sie juristisch bewertet werden.
Fazit: Eine erfolgreiche Beanstandung arbeitet heraus, welche Tatsachen im Kern der Bewertung stehen und warum sie nicht stimmen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Grundsätzlich sind nur wahre Tatsachenbehauptungen zulässig. Bewusst unwahre Tatsachen und solche, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung bereits feststeht, sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und verletzen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Besonders wichtig ist die Beweislast: Grundsätzlich muss derjenige, der sich gegen eine Behauptung wehrt, deren Unwahrheit beweisen. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kehrt sich das um – dann muss der Verfasser beweisen, dass seine Behauptung stimmt. Gelingt ihm das nicht, ist die Bewertung zu löschen. Ehrenrührige unwahre Behauptungen können zudem als üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein (§§ 186, 187 StGB). Mehr dazu auf unserer Seite 1-Stern-Bewertung strafbar?.
Ausnahme: Privat- und Intimsphäre. Auch wahre Tatsachen dürfen nicht immer verbreitet werden. Stammen sie aus dem privaten Lebensbereich, kann das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall überwiegen. Betreffen sie die Intimsphäre – etwa Krankheiten oder Sexualität –, ist ihre Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Bei Bewertungen spielt das vor allem eine Rolle, wenn Mitarbeiter persönlich angegriffen werden.
Auch Meinungen sind nicht grenzenlos geschützt. Ob eine Meinung zulässig ist, entscheidet grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei spielt vor allem die Schwere der Beeinträchtigung eine Rolle (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17). Bei Kritik an der beruflichen Tätigkeit – der sogenannten Sozialsphäre – hat die Meinungsfreiheit oft mehr Gewicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 klargestellt, dass nur in drei eng begrenzten Ausnahmefällen keine Abwägung nötig ist und die Äußerung ohne Weiteres unzulässig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020, u. a. Az. 1 BvR 2397/19):
Unzulässig ist beispielsweise die Bezeichnung als „Kinderschänder“, wenn es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt (OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017, Az. 4 U 682/17). Echte Schmähkritik ist bei Online-Bewertungen allerdings eher selten. Häufiger ist der Weg über die Tatsachen erfolgreich.
Wichtig bei Meinungen mit Tatsachenkern: Enthält eine Meinungsäußerung tatsächliche Elemente, fließt deren Wahrheitsgehalt in die Abwägung ein (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – „Hochleistungsmagneten“). Eine Meinung, die auf erfundenen Tatsachen aufbaut, ist deshalb in der Regel ebenfalls unzulässig.
Für die Beanstandung bei Google oder einem anderen Portal ist die Einordnung entscheidend. Wer eine reine Meinung angreift, scheitert fast immer. Wer dagegen die Tatsachen herausarbeitet, auf denen die Bewertung beruht, und darlegt, dass sie nicht stimmen, hat gute Aussichten. So gehen wir vor:
Wie die Löschung bei Google im Einzelnen abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Google Bewertung löschen lassen. Welche Inhalte Google selbst verbietet, erklären wir auf der Seite Google Richtlinien für Rezensionen.
Ja, wenn es sich um eine Meinung handelt, die auf einer echten Erfahrung beruht. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, überspitzte und unfaire Kritik. Die Grenze ist erst bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder unwahren Tatsachen erreicht.
Grundsätzlich der Betroffene. Bei ehrenrührigen Behauptungen muss dagegen der Verfasser die Wahrheit beweisen. Und beim Kundenkontakt gilt gegenüber dem Portal: Bestreiten Sie ihn konkret, muss das Portal beim Verfasser Belege anfordern.
Ja, die Sternezahl selbst ist ein Werturteil. Sie enthält aber die Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter Kunde war. Fehlt dieser Kundenkontakt, ist die Bewertung unzulässig und muss gelöscht werden.
Rhetorische Fragen werden wie Aussagen behandelt. Enthalten sie in Wahrheit eine Behauptung, etwa dass niemand erreichbar war, wird diese wie eine Tatsachenbehauptung geprüft. Echte, offene Fragen sind dagegen in der Regel zulässig.
Grundsätzlich ja, auch Ironie ist eine Form der Meinungsäußerung. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage versteht. Transportiert die Ironie eine unwahre Tatsache, ist sie genauso angreifbar wie eine ausdrückliche Behauptung.
Sie möchten eine Google-Rezension oder eine Bewertung auf einem anderen Portal löschen lassen, weil sie unwahre Tatsachen enthält? Rufen Sie uns an. Die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache ist unser tägliches Handwerk. Wir sind seit 2012 auf die Löschung unberechtigter Bewertungen spezialisiert.
Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.
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