Löschen von Bewertungen durch Agentur unzulässig
LG Traunstein verbietet Agentur das Löschen von Bewertungen
Das LG Traunstein hat einer Agentur das Löschen von Bewertungen im Internet verboten. Die Agentur hatte damit geworben, Google Bewertungen löschen zu lassen. Ebenso wurde behauptet, dass ein Anwalt tätig werde. Die Agentur hat mittlerweile eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Streitgegenständlich war das Geschäftsmodell einer Agentur, die einen Anwalt in ihre Tätigkeit einbindet. Die Agentur hatte damit geworben, negative Bewertungen löschen zu lassen. Gleichzeitig warb sie mit einer hohen Erfolgsgarantie und einer anwaltlich Prüfung des Angelegenheit. Im Falle einer Beauftragung sollte ein Anwalt beauftragt die Agentur ihrerseits einen Anwalt damit z. B. die Google Rezension löschen zu lassen. Hier sah die LG Traunstein ein unzulässiges Erfüllungsgehilfenmodell und daher einen Verstoß gegen § 3 RDG.
LG Traunstein: Agentur darf keine Rechtsberatung anbieten
Die Geschäftsmodell der Agentur verstieß gegen § 3 RDG. Das LG Traunstein hat der Agentur durch Beschluss verboten, die Löschung von Bewertungen zu bewerben bzw. durchzuführen. Begründung: Nur Rechtsanwälte dürfen negative Google Rezensionen löschen, da dies eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Nicht jede Google Bewertung lässt sich löschen. Hierzu muss die Bewertung rechtswidrig sein. Dies muss geprüft und gegenüber dem Portalbetreiber auch juristisch argumentiert werden, insbesondere, wenn es sich um eine Rezension handelt. Selbst, wenn kein Kunde die Bewertung geschrieben hat, so ist bereits eine Subsumtion erforderlich, dass die Bewertung dann wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung rechtswidrig ist. Diese Subsumtion geht weit über ein juristisches Alltagswissen hinaus und erfordert juristische Kenntnisse. Daher ist es Agenturen auch streng verboten, Google-Bewertungen löschen zu lassen.
Eine Agentur darf die Löschung von Google Rezensionen auch dann nicht anbieten oder durchführen, wenn sie einen Anwalt als Subunternehmer beauftragt. Dies ist bereits berufsrechtlich verboten. Ein Anwalt darf nur direkt von seinem Mandanten beauftragt werden. Der Einkauf und Weiterverkauf von Anwaltsleistungen ist in diesem Zusammenhang rechtswidrig. Es fragt sich, ob angesichts des geringen Honorars überhaupt ein Anwalt von der Agentur eingeschaltet werden wird oder ob die Agentur dies nur vorschiebt.
LG Traunstein: Agentur darf Bewertungen nicht löschen lassen
Das LG Traunstein hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Agentur verboten, unter diesen Bedingungen derartige Angebote anzupreisen und durchzuführen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, allerdings hat die Agentur eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Dies hat allerdings zunächst folgende Gründe: In der Regel ist nur Rechtsanwälten erlaubt, negative Google Bewertungen zu löschen, da dies eine Rechtsdienstleistung darstellt. Nicht jede Google Bewertung lässt sich löschen. Hierzu muss die Bewertung rechtswidrig sein. Dies muss geprüft und gegenüber dem Portalbetreiber auch juristisch argumentiert werden. Selbst, wenn kein Kunde die Bewertung geschrieben hat, so ist bereits eine Subsumtion erforderlich, dass die Bewertung dann wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung rechtswidrig ist. Diese Subsumtion geht weit über ein juristisches Alltagswissen hinaus und erfordert juristische Kenntnisse. Spätestens im Prüfverfahren muss vertieft juristisch argumentiert werden, warum die Bewertung rechtswidrig ist. Daher ist es Agenturen auch streng verboten, Google-Bewertungen löschen zu lassen.
Im Laufe des Verfahrens gab die Agentur eine Unterlassungserklärung ab. In der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Rechtsberatung rechtswidrig trotz Hilfe eines Anwalts
Viele Agenturen beauftragen intern einen Anwalt mit der Löschung (oder behaupten dies zumindest). Jedoch ist und bleibt diese Tätigkeit trotzdem rechtswidrig, Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (so BGH, Urteil vom 29.7.2009 – I ZR 166/06). Dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell, bei dem jemand intern einen Anwalt beauftragt, um selbst Rechtsdienstleistungen anbieten zu können, ist rechtswidrig.
Finger weg von Agenturen
Nach dem LG Stuttgart (rechtskräftig) und dem LG Hamburg (rechtskräftig) existiert nun die Entscheidung eines weiteren Landgerichts, das Agenturen das Löschen von Google Rezensionen verbietet, weil diese nicht über die notwendige juristische Qualifikation verfügen. Betroffene, also schlecht bewertete Unternehmen, sollten daher die Finger von Agenturen lassen, wenn es um ihren guten Ruf geht. Agenturen sind außerdem oft viel teurer als Rechtsanwälte, und dies noch bei weniger Qualifikation. Daher spricht rein gar nichts dafür, den guten Ruf eines Unternehmens unqualifizierte Laienhände zu geben.
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